Full text : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

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Salz-Faktore  dem  Finanzministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Buchhalter
werden  durch  die  Verwalter  und  Kassiere  dem  Finanzministerium  unmittelbar  vorgeschlaten.
  Die  Annahme  und  Entlassung  geringerer  Diener,  mit  Jahres-Gehalten  von
100  fl.  und  weniger,  so  wie  der  Berg-,  Hütten=  und  anderen  Arbeiter  mit  Tag-,  Wochen=
  oder  Geding-Löhnen  ist  dem  Bergrath  auf  den  Antrag  der  Beamten  überlassen.

Neu  angestellte  Diener  werden,  wenn  sie  dem  Bergrath  unmittelbar  untergeben,
durch  diesen,  und  wenn  sie  für  untergeordnete  Dienste  bestimmt  sind,  durch  den  ihnen
zunächst  vorgesetzten  Beamten  verpflichter.

Für  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  und  Uebernahme  der  Aemter,  für  Ordnung
und  Erhaltung  der  Amts-Registraturen,  und  für  Einlegung,  Verwahrung  und  Wieder-Ausfolge
  der  Dienst-Cautionen,  so  wie  dafür,  daß  jeder  Diener  mit  der  nöthigen  Dienst-Instruktion
  versehen  werde,  hat  der  Bergrath  zu  sorgen.

Demselben  liegt  auch  die  Bestellung  der  Amtsverweser  in  den  eintretenden  Fällen
ob;  jedoch  sind  wegen  Bestellung  von  Amtsverwesern  für  Verwalter  und  Kassiere  auf
eine  Dauer  von  mehr  als  vier  Wochen  dem  Finanzministerium  Vorschläge  zu  erstatten;
auch  ist  demselben  von  allen  denjenigen  Amtsverwesereien,  welche  neben  der  gewöhnlichen
  Besoldung  mit  einem  besondern  Aufwande  für  die  Amtskasse  verbunden  sind,  oder
über  drei  Monate  dauern,  Anzeige  zu  machen.

Der  Bergrath  verfügt  die  periodischen  allgemeinen  Aemter-Visitationen  bei  den
Hütten=  und  Salinen-Aemtern,  so  wie  die  Visttation  der  Salz-Faktoreien  und  erstattet
über  erstere  dem  Finanzministerium  halbjährlich  Bericht;  er  ordnet,  wo  solche  als  nöthig
  erscheinen,  außerordentliche  Untersuchungen  der  Aemter  an,  letzteres  unter  alsbaldiger
  Anzeige  an  das  Finanzministerium,  welchem  auch  uͤber  den  Stand  anhaͤngiger
Untersuchungen  gegen  Beamte  wegen  Kassenrests  oder  anderer  Dienstvergehen  halbjaͤhrliche
  Uebersichten  vorzulegen  sind.

Die  Beamten  erhalten  von  ihm  Belehrungen  und  Zurechtweisungen;  Streitigkeiten
unter  denselben  werden  durch  ibn  beigelegt  oder  entschieden,  Versaͤumnisse  geruͤgt,
Dienstverfehlungen  bestraft,  innerhalb  der  Grenzen  der  den  Finanz-Collegien  im  Allgemeinen
  eingeräumten  Strafbefugniß,  jedoch  mit  Beschränkung  der  Gefängnißstrasen  auf
geringere  Diener,  und  unter  jährlicher  Anzeige  an  das  Finanzministerium  über  die  versügten
  Strafen.