Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

332  V.  RFinanzen.  8.  G.  betr.  das  RSchuldbuch  31.  Mai  91.  Anl.  A  AusfBestimmgn.

Anlagen  zum  Keichsschuldengesetz.

Anlage  A  (zu  Anm.  1).

Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891,  betreffend
das  Reichsschuldbuch  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)).

Artikel  1  (§§.  2  und  4  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891).

1.  Ueber  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  in
das  Reichsschuldbuch  werden  getrennte  Bücher  geführt.

Jedes  dieser  Bücher  zerfällt  in  sieben  Abtheilungen:

Abtheilung  J  für  physische  Personen  (s.  4  Nr.  1  des  Gesetzes),

Abtheilung  II  für  Handelsfirmen  (8.  4  Nr.  2  daselbst),

Abtheilung  III  für  eingetragene  Genossenschaften,

Abtheilung  IV  für  eingeschriebene  Hülfskassen,

Abtheilung  V  für  juristische  Personen,

zu  III  bis  V,  sofern  sie  im  Inlande  ihren  Sitz  haben
(S.  4  Nr.  3  daselbst),

Abtheilung  VI  für  Vermögensmassen  ohne  juristische  Persönlichkeit,
wie  Stiftungen,  Anstalten,  Familienfideikommisse,  deren  Verwaltung
  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  unter  deren  Aufsicht
  geführt  wird  (§.  4  Nr.  4  daselbst),

Abtheilung  VII  für  Vermögensmassen,  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugniß
  über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder
notarielle  Urkunde  nachweisen  (ebendaselbst).

Für  jede  Abtheilung  werden  so  viel  einzelne  Konten  angelegt,  als
Gläubiger  einzutragen  sind.  Jedes  Konto  wird  nach  dem  beifolgenden
Muster  I  eingerichtet  ).

Zu  jeder  Abtheilung  ist  ein  alphabetisches  Namenregister  zu  führen.

Die  Abschrift  des  Reichsschuldbuchs  wird  in  einem  besonderen  Gebäude
aufbewahrt.  Die  Abschrift  der  einzelnen  Eintragungen  wird  spätestens  eine
Woche  nach  den  Eintragungen  selbst  bewirkt.

2.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  die  zur  Umwandlung  in  eine  Buchschuld
  eingereichten  Reichsschuldverschreibungen  zum  Umlauf  brauchbar  sind
(§.  2  des  Gesetzes),  ist  Folgendes  zu  beachten:

Die  Schuldverschreibungen  dürfen  nicht  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt
oder  von  einem  Gericht  oder  einer  mit  Vollstreckungsbefugniß  ausgestatteten
Behörde  mit  Beschlag  belegt  sein.  Befindet  sich  eine  Ausserkurssetzung

1)  Bek.  des  Reichskanzlers  27.  Jan.  99  mungen  durch  Beschluß  21.  Jan.  92
(CB.  25).  Nach  dieser  sind  die  Bestim=  vom  Bundesrathe  genehmigt.