Kostenkaution. Kosten, im Konkurse erwachsen. 307
trag zu übernehmen und der Gantmasse zuzuweisen
berechtigt sei, umgeht er dieses hier ganz allein
entscheidende Rechtsverhältniß und gebraucht die
Wendung, von der Hypothek auf die Forderung zu
schließen und zu behaupten, daß die Ersatzforderung
aus dem Grunde, weil für sie eine eigene Hypothek
bestehe, als rechtlich begründet angesehen
werden müsse.
Durch diese Wendung wird sich aber Niemand
täuschen lassen, weil Jeder weiß, daß vorerst eine
rechtmißige Forderung darzuthun sei, ehe von einer
wirksamen Hypothek die Rede sein könne.
Allerdings kann eine wirksame Hypothek auch
für künftige und bedingte, nicht aber für geseszlich
reprobirte Forderungen bestellt werden. Zu diesen
letzteren gehören in der Richtung gegen die Gantmasse
die Kosten der bezeichneten Art, und es könnte,
wenn es für unsere Frage nöthig wäre, unschwer gezeigt
werden, daß der Gesetzgeber sehr triftige und
die Rücksicht auf den Hypothekenkredit weit überwiegende
Gründe hatte, derlei Kostenforderungen
ein für allemal aus der Gant zu verweisen.
Niemand wird auch der Behauptung beitreten
können, daß sich der gesetzliche Hypothektitel, welcher
durch Hyp.-Ges. S. 12 Nr. 11 den daselbst bezeichneten
Streitskosten eingeräumt ist, auch auf die dem
Gläubiger im Konkurse erlaufenen Kosten erstrecke;
denn die Geltendmachung dieses Titels setzt bereits
entstandene Kosten voraus, und derselbe kann sich auf
die im Konkurse erst zur Entstehung kommenden Kosten
schon deshalb nicht beziehen, weil er bezüglich dieser
nach Hyp.-Ges. §. 73 und 118 unmöglich zu
realisiren wäre.
Wenn übrigens der Verfasser jener Erörterung
auch noch auführt, daß, falls man der oberstrichterlichen
Entscheidung zu folgen hätte, alle Kostenkautionen
ganz illusorisch wären, weil ohne Ueber-1