Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

132  Bayreuther  Recht.

Die  Warnung  bewirkt  auch  keine  Aufhebung  der
GG.:  die  Vermögensrechte  der  Eheleute  werden  in
ihren  gegenseitigen  Beziehungen  gar  nicht  berührt.
Will  die  Frau  diese  herbeiführen,  so  muß  sie  weiters
auf  Separation  antragen.  Der  Gebrauch  des  einen
Rechtsmittels  schließt  die  gleichzeitige  Verfolgung  des
andern  nicht  aus  *),  eben  weil  ihre  Wirkungen  verschieden
  sind.

Während  nach  §.  10  Tit.  II  der  LC.  einer  Frau,
welche  in  unbedingter  Ehe  lebt,  gar  nicht  verstattet
ist,  sich  im  Concurs  ihres  Mannes  zu  melden,  kann
nun  in  Folge  der  Warnung  die  Frau  dem  gewarnten
  Gläubiger  im  Concurs  entgegentreten  und  das
Gesetz  hat  der  Frau  sogar  dem  gewarnten  Gläubiger
gegenüber  die  Prioritätsrechte,  welche  ihr  durch  die
Concursordnung  eingeräumt  waren,  zugesprochen.

IV.

Es  ist  Eingangs  erwähnt  worden,  daß  die  LE.
im  Tit.  II  §S.  11  auf  die  beiden  bisher  behandelten
Wege  hinweist,  auf  welchen  die  Nachtheile  der  G.
für  die  Frau  beseltigt  werden  können,  nämlich  Vertrag
  bei  Eingehung  der  Ehe  oder  gerichtliche  Separation
  nach  Eintritt  der  G.

Es  muß  hier  noch  eines  weiteren  Weges  gedacht

werden,  der  den  gleichen  Zweck  verfolgt,  nämlich  der
freiwilligen  Aufhebung  der  GG.  während
der  Ehe  durch  Vertrag  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen
  Frist.
Voch  eilner  solchen  späteren  „Gütergemeinschaftsausschließung“
  macht  die  LC.  keine  Erwähnung,
vielmehr  hat  man  aus  der  Bestimmung  des  §.  2
Tit.  VII

)  Bl.  f.  RA.  Be.  20  S.  321.