132 Bayreuther Recht.
Die Warnung bewirkt auch keine Aufhebung der
GG.: die Vermögensrechte der Eheleute werden in
ihren gegenseitigen Beziehungen gar nicht berührt.
Will die Frau diese herbeiführen, so muß sie weiters
auf Separation antragen. Der Gebrauch des einen
Rechtsmittels schließt die gleichzeitige Verfolgung des
andern nicht aus *), eben weil ihre Wirkungen verschieden
sind.
Während nach §. 10 Tit. II der LC. einer Frau,
welche in unbedingter Ehe lebt, gar nicht verstattet
ist, sich im Concurs ihres Mannes zu melden, kann
nun in Folge der Warnung die Frau dem gewarnten
Gläubiger im Concurs entgegentreten und das
Gesetz hat der Frau sogar dem gewarnten Gläubiger
gegenüber die Prioritätsrechte, welche ihr durch die
Concursordnung eingeräumt waren, zugesprochen.
IV.
Es ist Eingangs erwähnt worden, daß die LE.
im Tit. II §S. 11 auf die beiden bisher behandelten
Wege hinweist, auf welchen die Nachtheile der G.
für die Frau beseltigt werden können, nämlich Vertrag
bei Eingehung der Ehe oder gerichtliche Separation
nach Eintritt der G.
Es muß hier noch eines weiteren Weges gedacht
werden, der den gleichen Zweck verfolgt, nämlich der
freiwilligen Aufhebung der GG. während
der Ehe durch Vertrag nach Ablauf der dreimonatlichen
Frist.
Voch eilner solchen späteren „Gütergemeinschaftsausschließung“
macht die LC. keine Erwähnung,
vielmehr hat man aus der Bestimmung des §. 2
Tit. VII
) Bl. f. RA. Be. 20 S. 321.