Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

450  XVIc.  Gebrauchsmuster  88  10—12.

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muster  in  Benutzung  nimmt,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädi—
gung  verpflichtet.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Schutzrechtes  verjähren
rücksichtlich  jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in
drei  Jahren.

8  10.  (Landg.)  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der
88  4  und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die
Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten
die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des
Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  im  Urtheil  zu
bestimmen.
§3  11.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der
Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage
von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften
die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten
Person  nicht  ausführbar,  so  kann  die  im  vorstehenden  Absatz
bezeichnete  Maßnahme  selbständig  erkannt  werden.  ·

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

8  12.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen
durch  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die

der  Eingetragene  das  Recht  ohne  Erlaubniß  des  Patentinhabers  nicht
ausüben.

Imgleichen  darf,  soweit  in  ein  nach  §  4  begründetes  Recht  durch  ein
später  angemeldetes  Patent  eingegriffen  wird,  das  Recht  aus  diesem  Patent
ohne  Erlaubniß  des  Eingetragenen  nicht  ausgeübt  werden.  ·

§10.FürdieStrafverfolgungist§67Abf.2  St.-G.-B.  maßgebend,
  wonach  die  Verjährung  erst  mit  Ablauf  von  5  Jahren  eintritt.
5  9  bezieht  sich  nur  auf  die  privatrechtlichen  Klagen:  1.Okt.  94  E.  26.  129.

§  11.  Wegen  der  Auschließung  vgl.  §  15  Markenschutzges.  (Nr.  XVIla).