450 XVIc. Gebrauchsmuster 88 10—12.
— — .
muster in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädi—
gung verpflichtet.
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren
rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in
drei Jahren.
8 10. (Landg.) Wer wissentlich den Bestimmungen der
88 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt
wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß
bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten
die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des
Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung,
sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu
bestimmen.
§3 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften
die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann die im vorstehenden Absatz
bezeichnete Maßnahme selbständig erkannt werden. ·
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
8 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen
durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der
Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die
der Eingetragene das Recht ohne Erlaubniß des Patentinhabers nicht
ausüben.
Imgleichen darf, soweit in ein nach § 4 begründetes Recht durch ein
später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent
ohne Erlaubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden. ·
§10.FürdieStrafverfolgungist§67Abf.2 St.-G.-B. maßgebend,
wonach die Verjährung erst mit Ablauf von 5 Jahren eintritt.
5 9 bezieht sich nur auf die privatrechtlichen Klagen: 1.Okt. 94 E. 26. 129.
§ 11. Wegen der Auschließung vgl. § 15 Markenschutzges. (Nr. XVIla).