302 Oberstrichterliche Enischeidungen.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Disciplinarstrafsachen gegen Notare.
Art. 62 Abs. 1. Art. 63 und 45. Gegen
diese Bestimmungen verfehlt sich ein Notar,
welcher zwei Betheiligte deshalb, weil er
10 Monate früher einen Ehevertrag zwischen
ihnen verlantbart hat und die Frauensperson
nunumehr hochschwanger ist, gegen deren Absicht
als ihm nach Namen, Stand und Wohnort
bekannte Eheleute in der neuerlichen Urkunde
aufführt. — Art. 113. Die hiewegen verwirkte
Disziplinarstrafe bewegt sich zwischen 9 und
180 Mark. Schon im Allgemeinen ist es Pflicht der
Notare, sich in ihren Beurkundungen streng an die Wahrheit
zu halten, so tief in dem Wesen der ganzen Junstitution
begründet und zur Aufrechthaltung des öffentlichen
Vertrauens auf die von ihnen errichteten Urkunden
so unbedingt geboten, daß eine Verletzung dieser Pflicht
nicht zu den leichteren Verfehlungen gerechnet werden
kann, welche ausnahmsweise mit Ordnungsstrafe bedroht
sind.
Die unwahre Angabe, welche im gegebenen Falle
sich der Notar zu Schulden kommen ließ, betrifft leineswegs
einen unwesentlichen oder gleichgiltigen Punkt der von
ihm vorgenommenen Beurkundung.
Davon, daß diejenige Person, welche eine rechtsverbindliche
Erklärung abgibt, auch diejenige sei. als
welche sie sich darstellt, hängt vor allem anderen die
Wirksamkeit der Erklärung ab; deshalb ist dem Notare
durch Art. 62 des Not.-Ges. bezüglich der Feststellung
der Identität der Betheiligten die Anwendung größtmöglicher
Sorgfalt zur Pflicht gemacht.