Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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von  drei  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  und  hat  außerdem  die  Kosten  der  Wiederherstellung
  zu  tragen.

Geschah  die  That  ohne  d.  Absicht,  so  kann  auch  verhältnißmäßige
Geldstrase  erkannt  werden;  geschah  sie  aus  Unvo  rsichtigkeit,  so  bleibt  der  Thäter
nur  dann  straflos,  wenn  er  noch  an  demselben  Tage  einem  Feldgeschwornen  seines
Ortes  oder  unmittelbar  dem  mit  der  Flurvermessung  beschäftigten  Geometer  davon
Anzeige  gemacht  hatz  doch  hat  er  in  jedem  Falle  die  Kosten  der  Wiedererstatlung.
zu  tragen.

Greiz,  den  8.  Apyril  1858.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  v.  Geld#  CErispenderk.