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von drei Tagen bis zu drei Monaten und hat außerdem die Kosten der Wiederherstellung
zu tragen.
Geschah die That ohne d. Absicht, so kann auch verhältnißmäßige
Geldstrase erkannt werden; geschah sie aus Unvo rsichtigkeit, so bleibt der Thäter
nur dann straflos, wenn er noch an demselben Tage einem Feldgeschwornen seines
Ortes oder unmittelbar dem mit der Flurvermessung beschäftigten Geometer davon
Anzeige gemacht hatz doch hat er in jedem Falle die Kosten der Wiedererstatlung.
zu tragen.
Greiz, den 8. Apyril 1858.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geld# CErispenderk.