Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

Uebertretungen  beurlaubter  Soldaten.  Kompetenz.  359

Eintreten  der  Verweisung  wegen  Verbrechens  sich
die  Kompetenzverhältnisse  wesentlich  geändert  haben
und  bei  der  Verurthetlung  wegen  Diebstahlsverbrechens
  das  Vergehen  der  unerlaubten  Selbsthilfe  nur
einen  erschwerenden  Strafzumessungsgrund  bilden
ann;
Aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof:

daß  auch  zur  Verhandlung  und  Aburtheilung  der
wegen  Vergehens  der  unerlaubten  Selbsthilfe  gegen
  Philipp  Mutschler  vorliegenden  Auschuldigung
  das  Bezirksgericht  Augsburg  zuständig  sei.“
Urtheilsbuch  Nr.  158.

CXXX.
Zußändigkelt  bezüglich  der  Uebertretungen  von  beurlaubten
Soldaten.

Gegen  den  beurlaubten  Soldaten  Franz  Froͤhlich
  vom  k.  Infanterie-Leibregimente  erging  wegen
Uebertretung  der  Störung  des  Hausfriedens  und  der
Mißhandlung  von  dem  Landgerichte  Weiden  ein
Straferkenntniß,  gegen  welches  derfelbe  die  Bernfung
  an  das  Bezirksgericht  Weiden  ergriff.  Da
aber  Fröhlich  bald  nach  deren  Einlegung  bei  seinem
  Regimente  vom  Urlaube  wieder  eingerückt  war,
so  erachtete  sich  das  Bezirksgericht  Weiden  zur  Aburtheilung
  der  Sache  nicht  für  zuständig.  Der  hierüber
  zwischen  diesem  Gerichte  und  dem  k.  Infanterie-Leibregimente
  entstandene  Kompetenzkonflikt  wurde
von  dem  obersten  Gerichtshofe,  wie  folgt,  am
14.  Oktober  1862  entschieden:

„In  Erwägung,  daß  durch  S.  29  Abs.  2  der
Vererdnung  vom  17.  Dezember  1825  (Reg.-Bl.
S.  1067),  dann  die  Entschließungen  deb  k.  Ministeraums
  des  Innern  vom  10.  Juli  1826,  19.  Ja-