Uebertretungen beurlaubter Soldaten. Kompetenz. 359
Eintreten der Verweisung wegen Verbrechens sich
die Kompetenzverhältnisse wesentlich geändert haben
und bei der Verurthetlung wegen Diebstahlsverbrechens
das Vergehen der unerlaubten Selbsthilfe nur
einen erschwerenden Strafzumessungsgrund bilden
ann;
Aus diesen Gründen erkennt der oberste Gerichtshof:
daß auch zur Verhandlung und Aburtheilung der
wegen Vergehens der unerlaubten Selbsthilfe gegen
Philipp Mutschler vorliegenden Auschuldigung
das Bezirksgericht Augsburg zuständig sei.“
Urtheilsbuch Nr. 158.
CXXX.
Zußändigkelt bezüglich der Uebertretungen von beurlaubten
Soldaten.
Gegen den beurlaubten Soldaten Franz Froͤhlich
vom k. Infanterie-Leibregimente erging wegen
Uebertretung der Störung des Hausfriedens und der
Mißhandlung von dem Landgerichte Weiden ein
Straferkenntniß, gegen welches derfelbe die Bernfung
an das Bezirksgericht Weiden ergriff. Da
aber Fröhlich bald nach deren Einlegung bei seinem
Regimente vom Urlaube wieder eingerückt war,
so erachtete sich das Bezirksgericht Weiden zur Aburtheilung
der Sache nicht für zuständig. Der hierüber
zwischen diesem Gerichte und dem k. Infanterie-Leibregimente
entstandene Kompetenzkonflikt wurde
von dem obersten Gerichtshofe, wie folgt, am
14. Oktober 1862 entschieden:
„In Erwägung, daß durch S. 29 Abs. 2 der
Vererdnung vom 17. Dezember 1825 (Reg.-Bl.
S. 1067), dann die Entschließungen deb k. Ministeraums
des Innern vom 10. Juli 1826, 19. Ja-