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dessen freiem Entschluß die Thronentsagung
liegt, die aber nicht zurückgenommen
werden kann, behält regelmäßig den
bisher geführten Titel bei.
Abdizieren (lat.), abdanken; Abdikation,
Abdankung; Abdikationsakte,
Abdikationsurkunde, diejenige
Urkunde, in welcher ein Monarch die
Tiederlegung der Regierungsgewalt erklärt
(s. bbanrungh,
Aberacht, s. Acht.
Abgeordnete, Vertreter einer größern
Anzahl von Genossen, namentlich Volksgenossen,
d. h. die Volksvertreter der modernen
Staats-Repräsentativverfassung
(s. Volksvertretung).
Ablaß (Indulgenz), Nachlaß einer
kirchlichen Buße, welcher auch gegen Geld
bewilligt wird. Der A. wird in der katholischen
Kirche dogmatisch durch die Lehre von
den überschüssigen Verdiensten Christi und
der Filigen begründet, worüber die Kirche
ein Verfügungsrecht habe.
Ablösung, die Austrbung ber auf dem
Grund und Boden lastenden Abgaben und
Leistungen gegen Entschädigung des Berechtigten.
Aus politischen und volkswirtschaftlichen
Gründen für notwendig erkannt,
ist die A. der Grundlasten in den
meisten deutschen Staaten im wesentlichen
durchgeführt oder die Durchführung
doch im Gang, so daß der Grundbesitz von
den zahlreichen Lasten, welche ihn seit dem
Mittelalter bedrückten, Zehnten, Grundzinsen
u. dgl., mehr und mehr befreit und
entlastet wird. Die Entschädigung erfolft
entweder durch Verwandlung der Grundlast
in eine jährliche Geldrente oder durch
Kapitalisierung des jährlichen Reiner-=trags,
und zwar wird diefe in den Ablösungsgesetzen
der einzelnen Staaten
verschieden bestimmt, die Gesetzgebung
variiert zwischen dem 10—22 fachen Betrag
des jährlichen Reinertrags. Die
Behörden, welche die Ablösungssachen
zu bearbeiten kaben, sind in manchen
Staaten die ordentlichen Verwaltungsbehörden
oder die ordentlichen Gerichte, während
in andern Ländern besondere Auseinandersetzungsbehörden
(Ablösungskommissionen)y)
eingesetzt sind,
so in Osterreich, Altpreußen, Sachsen,
Abdizieren —
Absolutismus.
Oldenburg, Braunschweig und den meisten
thüringischen Staaten. deutsche
Gerichtsverfassungsgesetz (6+ 14) hat diese
besondern Gerichte aufrecht erhalten. Vgl.
riedlieb, Rechtstheorie der Reallasten
1860); Danckelmann, A. und 85
lungder Waldgrundgerechtigkeiten (1880).
Abmnusterung, s. Heuer.
Abelition (lat.), icderschlagung einer
strafrechtlichen Untersuchung vor gefälltem
Strafurteil (s. Begnadigung).
Abschied, im frühern Deutschen Reich
diejenige Urkunde, in welcher die auf
einem Reichstag gefaßten Beschlüsse zusammengefaßt
und verkündet wurden.
Der Name (Reichsabschied, Recessus
imperii) erklärt sich daraus, daß diese
Publikation am Schluß des Reichstags
erfolgte. Seitdem der Reichstag permaneut
in Regensburg tagte, kam diese Einrichtung.
in Wegfall. Der letzte Reichsabschied,
der sogen. jüngste Reichsabschied
(Recessus imperü novissimus),
datiert von 1654. Die Einrichtung cines
solchen Abschieds ist von den Einzellandtagen
verschiedener deutscher Staaten adoptiert
und in manchen bis auf die Gegenwart
beibehalten worden, wenigstens insofern,
als am Schluß einer Landtagssession
ein Landtagsabschied publiziert wird,
welcher eine Zusammenstellung der mit
dem Landtag vereinbarten (rverabschiedeten«)
Gesetze und den Staatshaushaltsctat
enthält, so z. B. in Braunschweig.
Abschoß, ehedem eine Abgabe, welche
dann zu entrichten war, wenn ein Vermögen
außer Landes gebracht wurde, namentlich
durch Frbhang; daher die Beeichnung
Gabella hereditaria. Eine
ähnliche Abgabe war die sogen. Nachsteuer
(I. d.). Vgl. Freizügigkeit.
Absolutismus (lat.), diejenige Regierungsform,
bei welcher der Staatsbeherrscher
völlig unumschränkter Gebieter ist.
Den Gegensatz zu der absoluten Monarchie
bildet die konstitutionell= monarchische
Staatsverfassung, welche den Staatsbeherrscher
bei den wichtigsten Regierungshandlungen
an die Kustimnturg der
Volksvertreter bindet. Das absolute Regiment
ist namentlich in Rußland, dessen
Kaiser sich den Selbstbeherrscher aller