Full text : Staats-Lexikon.

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dessen  freiem  Entschluß  die  Thronentsagung
  liegt,  die  aber  nicht  zurückgenommen
  werden  kann,  behält  regelmäßig  den
bisher  geführten  Titel  bei.

Abdizieren  (lat.),  abdanken;  Abdikation,
  Abdankung;  Abdikationsakte,
  Abdikationsurkunde,  diejenige
  Urkunde,  in  welcher  ein  Monarch  die
Tiederlegung  der  Regierungsgewalt  erklärt
  (s.  bbanrungh,

Aberacht,  s.  Acht.

Abgeordnete,  Vertreter  einer  größern
Anzahl  von  Genossen,  namentlich  Volksgenossen,
  d.  h.  die  Volksvertreter  der  modernen
  Staats-Repräsentativverfassung
(s.  Volksvertretung).

Ablaß  (Indulgenz),  Nachlaß  einer
kirchlichen  Buße,  welcher  auch  gegen  Geld
bewilligt  wird.  Der  A.  wird  in  der  katholischen
  Kirche  dogmatisch  durch  die  Lehre  von
den  überschüssigen  Verdiensten  Christi  und
der  Filigen  begründet,  worüber  die  Kirche
ein  Verfügungsrecht  habe.

Ablösung,  die  Austrbung  ber  auf  dem
Grund  und  Boden  lastenden  Abgaben  und
Leistungen  gegen  Entschädigung  des  Berechtigten.
  Aus  politischen  und  volkswirtschaftlichen
  Gründen  für  notwendig  erkannt,
  ist  die  A.  der  Grundlasten  in  den
meisten  deutschen  Staaten  im  wesentlichen
  durchgeführt  oder  die  Durchführung
doch  im  Gang,  so  daß  der  Grundbesitz  von
den  zahlreichen  Lasten,  welche  ihn  seit  dem
Mittelalter  bedrückten,  Zehnten,  Grundzinsen
  u.  dgl.,  mehr  und  mehr  befreit  und
entlastet  wird.  Die  Entschädigung  erfolft
entweder  durch  Verwandlung  der  Grundlast
  in  eine  jährliche  Geldrente  oder  durch
Kapitalisierung  des  jährlichen  Reiner-=trags,
  und  zwar  wird  diefe  in  den  Ablösungsgesetzen
  der  einzelnen  Staaten
verschieden  bestimmt,  die  Gesetzgebung
variiert  zwischen  dem  10—22  fachen  Betrag
  des  jährlichen  Reinertrags.  Die
Behörden,  welche  die  Ablösungssachen
zu  bearbeiten  kaben,  sind  in  manchen
Staaten  die  ordentlichen  Verwaltungsbehörden
  oder  die  ordentlichen  Gerichte,  während
  in  andern  Ländern  besondere  Auseinandersetzungsbehörden
  (Ablösungskommissionen)y)
  eingesetzt  sind,
so  in  Osterreich,  Altpreußen,  Sachsen,

Abdizieren  —

Absolutismus.

Oldenburg,  Braunschweig  und  den  meisten
thüringischen  Staaten.  deutsche
Gerichtsverfassungsgesetz  (6+  14)  hat  diese
besondern  Gerichte  aufrecht  erhalten.  Vgl.

riedlieb,  Rechtstheorie  der  Reallasten

1860);  Danckelmann,  A.  und  85
lungder  Waldgrundgerechtigkeiten  (1880).

Abmnusterung,  s.  Heuer.

Abelition  (lat.),  icderschlagung  einer
strafrechtlichen  Untersuchung  vor  gefälltem
Strafurteil  (s.  Begnadigung).

Abschied,  im  frühern  Deutschen  Reich
diejenige  Urkunde,  in  welcher  die  auf
einem  Reichstag  gefaßten  Beschlüsse  zusammengefaßt
  und  verkündet  wurden.
Der  Name  (Reichsabschied,  Recessus
imperii)  erklärt  sich  daraus,  daß  diese
Publikation  am  Schluß  des  Reichstags
erfolgte.  Seitdem  der  Reichstag  permaneut
  in  Regensburg  tagte,  kam  diese  Einrichtung.
  in  Wegfall.  Der  letzte  Reichsabschied,
  der  sogen.  jüngste  Reichsabschied
  (Recessus  imperü  novissimus),
datiert  von  1654.  Die  Einrichtung  cines
solchen  Abschieds  ist  von  den  Einzellandtagen
  verschiedener  deutscher  Staaten  adoptiert
  und  in  manchen  bis  auf  die  Gegenwart
  beibehalten  worden,  wenigstens  insofern,
  als  am  Schluß  einer  Landtagssession
ein  Landtagsabschied  publiziert  wird,
welcher  eine  Zusammenstellung  der  mit
dem  Landtag  vereinbarten  (rverabschiedeten«)
  Gesetze  und  den  Staatshaushaltsctat
  enthält,  so  z.  B.  in  Braunschweig.

Abschoß,  ehedem  eine  Abgabe,  welche
dann  zu  entrichten  war,  wenn  ein  Vermögen
  außer  Landes  gebracht  wurde,  namentlich
  durch  Frbhang;  daher  die  Beeichnung
  Gabella  hereditaria.  Eine
ähnliche  Abgabe  war  die  sogen.  Nachsteuer
(I.  d.).  Vgl.  Freizügigkeit.

Absolutismus  (lat.),  diejenige  Regierungsform,
  bei  welcher  der  Staatsbeherrscher
  völlig  unumschränkter  Gebieter  ist.
Den  Gegensatz  zu  der  absoluten  Monarchie
bildet  die  konstitutionell=  monarchische
Staatsverfassung,  welche  den  Staatsbeherrscher
  bei  den  wichtigsten  Regierungshandlungen
  an  die  Kustimnturg  der
Volksvertreter  bindet.  Das  absolute  Regiment
  ist  namentlich  in  Rußland,  dessen
Kaiser  sich  den  Selbstbeherrscher  aller