Metadata : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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1.  Sollen  alle  gesanıbte  Sachen,  sie  concerniren  gleich  unser  gesambtes
Fürstlich  Hauss,  oder  die  gesambte  Länder  für  dem  ältesten  Unsers  Fürstlichen
Hausses  Vorwissen,  von  demselben,  wie  auch  von  denen  dem  Directorio  zugeordneten
  Räthen  in  Vorsorge  genommen,  da  die  Sache  von  Importanz  und  Verzug
leidet,  mit  gesambten  Rath  der  gesambten  Fürsten  zu  Anhalt  u.  s.  w.  hierunter
verfahren,  sonsten  aber  dieselbe  zu  Nutz,  der  gesambten  Fürstl.  Heıtschafft  und
Land  gebührlich  expediret,  und  zufürderst  der  andern  Fürstl.  Herrschafft  notificiret
werden.

2.  Da  nun  dergleichen  gesambte  Sachen  bis  zur  Zusammenkunft  der  gesambten
  Fürstlichen  Herrschafft  verwiesen,  soll  bey  derselben  der  älteste  Fürst  iederzeit
  das  Directorium  wie  gebräuchlich  führen,  ordentlich  die  Vota  caolligiren  und
dieselbe  discrepireten,  noch  eine  Umbfrage  halten  und  alsdann  per  Majora  einen
richtigen  Schluss  machen,  und  werden  die  anderen  Fürsten  sambt  Dero  Räthen,
ihrem  besten  Verstande  nach,  dasjenige,  was  dessen  ganzen  Fürstl.  Hausses  und
des  Landes  Nothdurfft  erfordert,  votiren,  einrathen  und  erinnern,  und  sonderlich,
was  zu  Fortpflantzung  und  Erhaltung  guter  Vertraulichkeit  und  Einigkeit  dienlichen,
  befördern  helffen.

3.  Extra  tempus  conventus  aber  soll  der  älteste  Fürst  Macht  haben,  dasjenige,
  was  im  gesambten  Rath  geschlossen,  oder  sonst  vermöge  der  auffgerichteten
Verträge  und  Recess  seine  gewisse  Norm  hat  und  dem  gantzen  Fürstlichen  Hausse
und  dessen  Lande  zum  Besten  gereichet,  zur  Würcklichkeit  zu  richten,  und  über
die  vergangene  Verträge  und  Vergleiche  steiff  und  feste  zu  halten,  darinnen  Ihme
dann  von  der  andern  Fürstlichen  Herrschafft  auf  vorhergehende  Requisition  gebührender
  Beysprung  und  assistenz  geleistet  werden  soll.

4.  Und  obwohl  alle  und  iede  des  gesambten  Fürstlichen  Hausses  Anhalt,
und  dessen  Lande  angehörige  Sachen  nicht  specificiret  werden  können;  So  ist  doch
darunter  die  Empfahung  der  Reichslehen  nicht  die  geringste,  derowegen  der  älteste
Fürst,  nebst  dessen  zugeordneten  Räthen,  bey  allen  Fällen,  so  geschehen  mögen,
dahin  zu  sehen,  damit  nicht  eines  theils  in  unnöthigen  Fällen  beschwerliche  Neuerung
  dem  gesambten  Fürstliehen  Hausse  eingeführet,  anders  theils  aber  durch  Unterlassung
  und  Verabsäumung  demselben  keine  Gefahr  zugezogen  werden  möge.
Wie  dann  ins  künfftige  dahin  zu  trachten,  ob  am  Kayserlichen  Hofe  zuerhalten,
dass  die  Empfahung  der  Reichs-Lehen,  zumahln,  da  dieses  Fürstenthumb  eigentlich
ein  Feudum  Commune  Generi  &  Familiae  Prineipum  Anhaltinorum  concessum  ist,
hinfürderst  iederzeit  auch  nur  auff  den  ältesten  Fürsten  in  Fürstlichen  Hausse  Anhalt,
  doch  vor  sich  und  mit  Behuff  der  andern  gesambten  Fürsten  zu  Anhalt,  gestellet
  und  gerichtet  werden  ınöge,  wobey  aber  in  acht  zu  nehmen  seyn  wird,  dass
bey  iedweder  Renovation  aller  und  ieder  Fürsten  zu  Anhalt  u.  s.  w.  nominatim  im
Lehn-Brieffe  zu  gedencken,  und  deren  Nahmen  nach  dem  Alter  in  Ordnung  zu
setzen,  icdoch  dass  bey  künfftigen  Fällen  solches  nicht  in  Consequenz  gezogen,  sondern
  demjenigen  Erbvergleich  dessen  Wir  Uns  fürderlichst  mit  einander  zu  reiwigen.
  willens,  nachgegangen  werde.

5.  Bey  Beschickung  der  Reichs-Creyss-  Müntz-Probation  und  Deputatien-