Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

892  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  205.

nur  hinsichtlich  der  rechtlich  nicht  notwendigen  (beweglichen)  Einnahmen
  und  Ausgaben  ist  die  Bewilligung  ihrem  freien  Ermessen
überlassen  *.,

Inden  Ausgabeetat  müssen  allerechtlich  notwendigen
Ausgaben  eingestellt  werden.  Die  Aufnahme  enthält  keine  Be-*

  Die  Behauptung  eines  unbeschränkten  Stouerverweigerungsrechtes
ist  für  Württemberg  namentlich  aufgestellt  worden  von  P.  A.  Pfizer,  Das
Recht  der  Steuerbewilligung  nach  den  Grundsätzen  der  württembergischen
Verfassung  (1836).  Für  Preußen  hat  die  Frage,  da  Art.  109  der  Verfassung  die
Forterhebung  aller  bestehenden  Steuern  und  Abgaben,  bis  sie  durch  ein  Gesetz
abgeändert  sind,  anordnet  (oben  837,  888),  nur  für  das  Ausgabenbewilligungsrecht
  Bedeutung,  In  bezug  auf  dieses  behaupten  ein  unbedingtes  Bewilligungs-
  und  Verweigerungsrecht:  E.  Lasker,  Zur  Verfassungsgeschichte
Preußens  835  ff.;  v.  Roenne,  Preußisches  Staatsrecht,  9.  Aufl.  1  415  (anders
4.  Aufl.  1  602,  603  und  v.  Roenne-Zorn,  5  102,  103,  vgl  oben  $  204»  N.  29)
415;  Zorn,  StR  1  450  ff.  und  AnnDR  1889  371;  Arndt  im  Archiv  für  öffentl,
Recht  8  558  ff,  Annalen  a.  a.  O.  S.  231,  [auch  Reichsstaatsrecht  S.  328,  wogegen
er  im  Komm,  zur  Preuß.  Verf.  337,  342  zugibt,  daß  der  Landtag  zur  Bewilligung
  der  „gesetzlich  vorgeschriebenen  und  unbedingt  notwendigen,
Ausgaben  verpflichtet  sei],  Dagegen  wird  der  Grundsatz,  daß  die  Aufstellung
  des  Etats  in  Preußen  wie  anderwärts  sich  innerhalb  der  gesetzlichen
  Schranken  bewegen  müsse,  von  den  meisten  neueren  Schriftstellern
anerkannt,  namentlich  von  Gneist,  der  denselben  zuerst  hervorgehoben  hat,
in  den  $  204  S.  747  N.  1  erwähnten  Schriften,  ferner  von  Labund  und  Fricker
in  den  eben  daselbst  zitierten  Abhandlungen,  außerdem  von  Laband,  Staatsrecht
  4  522  ff.;  Fricker,  Sächsisches  Staatsrecht  230;  H.  Schulze,  Lehrbuch
gce  deutschen  Staatsrechtes  1  588,  Preußisches  Staatsrecht  %  209;  Ulbrich,
sterreichisches  Staatsrecht  $  270  8.  659;  v.  Sarwcey,  Württembergisches
Staatsrecht  2  515  u.  516  M.  7,  518,  525;  Jellinck  a.  a.  O.  286  ff.  und  in  dem
mehrfach  zit.  Artikel  „Budgetrecht“  ;  Seligmann,  Begriff  des  Gesctzes  88  ff.  ;
Seydel-Graßmann,  Bayer.  Staatar.  2  95  ff.;  Seidler  a.  a.  O.  233,  236;  Bornhak,
Preußisches  Staatsrecht  8  581ff.;  Loebe  a.  a.  O.  18ff.;  W.  v.  Melle,  Hamburgisches
  Staatsrecht  136;  in  neuerer  Zeit  v.  Rönne,  Preußisches  Staatsrecht
  (4.  Aufl.)  1  602,  603,  v.  Roenne-Zorn  a.  a.  0.8  102,  103;  18  116  S.  6
Rehm,  Staatsl.  297  ff,  (auf  allgemein-staatsrechtlicher  Grundlage)  und  AnnD
19)1  541  ff.  (für  Bayern);  van  Calker,  Bad.  Budgetrecht,  insbes.  242  ff.;
Anschütz,  Enzykl.  155,  189,  190  und  auch  von  einem  Teil  derjenigen  Schriftsteller,
  welche  die  Bezeichnung  des  Etats  als  eines  Gesetzes  im  formellen
Sinne  verwerfen,  namentlich  von  v.  Martitz  a.  a.  O.  272;  Haenel  a.  a.  O.
299;  Arndt,  Komm.  z.  preuß.  Verf.  337,  342;  Schwartz  a.  a.  O.  300.  [Eine
amtliche,  oft  zitierte  (Laband,  Staatsr.  4  529  N.  2;  Seydel,  Komm.  395,  Rehm,
Staatsl.  298  N.  2;  Arndt,  Reichsstaatsr.  333)  Anerkennung  der  Richtigkeit
des  im  Text  vertretenen  Standpunktes  enthält  die  Erklärung  des  Reichsschatzsekretärs
  Grafen  v.  Posadowsky  im  Reichstage  vom  20.  März
1896  (Sten.  Ber.  S  1611):  „Ich  habe...  namens  der  verbündeten  Regierungen
zu  erklären,  daß  sie  eine  Abänderung  bestehender  Gesetze  in  Verbindung
mit  dem  Etatsentwurfe  nicht  akzeptieren  können.  Nach  den  Überweisungsgesetzen
  wie  nach  den  Zolltarifgesetzen  haben  die  Regierungen  Anspruch
auf  den  vollen  Betrag  der  Überweisungssummen,  bzw.  den  vollen  Ertrag
der  Zölle,  soweit  sie  die  Summe  von  130  Mill.  Mark  übersteigen.  Die  verbündeten
  Regierungen  glauben  es  als  stantsrechtlich  nicht  zulässig  erachten
zu  müssen,  daß  ein  bestehendes  Gesetz  in  Verbindung  mit  dem  Etatgesetz
abgeändert  wird  und  würden  eine  solche  Form  des  Etatsgesetzes  nicht
akzeptieren  können.“  —  Mit  dieser  Erklärung  wollte  gesagt  sein:  die
Regierung  braucht  sich  nicht  gefallen  zu  lassen,  daß  die  Volksvertretun
das  Budget  mit  Bestimmungen  „bepackt“,  die  eine  Abänderung  oder  Aufhebung
  bestehender  Gesetze  oder  gesetzlicher  Einrichtungen  in  sich  schlicßen.]