Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Bedürfnisse  können  aber  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  für  diesen  Verkehr  Erleichterungen
  zugestanden  werden.

§.  45.

Die  nach  Maßgabe  der  §§.  17  ff.  mit  Ladungsverzeichniß  und  Begleitzettel  abgefertigten
  Waarensendungen,  welche  vor  Erreichung  des  Bestimmungsortes  das  Ausland
berühren,  bedürfen  beim  Wiedereingang,  sofern  der  angelegte  Verschluß  unverletzt  geblieben
  ist,  behufs  der  Weiterbeförderung  an  ihren  Bestimmungsort  keiner  nochmaligen
Abfertigung.

E.  Transport  im  Inlande.
S.  46.
1)  Güter  des  freien  Verkehrs.

Insoweit  überhaupt  nach  den  zur  Ausführung  der  §§.  119  und  125  des  Vereinszollgesetzes
  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  getroffenen  Anordnungen  der  Transport
  im  Grenzbezirke,  beziehungsweise  im  Binnenlande  einer  Kontrole  unterliegt,  findet
diese  Kontrole  auch  auf  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  Anwendung.  Indessen  ist
der  Transport  von  Gegenständen  auf  der  Eisenbahn  aus  dem  Binnenlande  nach  dem
Grenzbezirk  und  aus  dem  letzteren  nach  dem  Auslande  allgemein  von  der  Legitimationsscheinkontrole
  befreit;  doch  haben  die  Eisenbahnverwaltungen  ihre  Register  über  die  beförderten
  Frachtgüter  der  Zollbehörde  auf  Verlangen  vorzulegen.

S.  47.
2)  Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände.

Gegenstände,  welche  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Vereinslande,  beziehungsweise
aus  einem  Steuergebiete  in  das  andere  einer  Uebergangsgabe  oder  einer  indirekten  Steuer
unterliegen,  dürfen  nur  dann  nach  einem  solchen  Vereinslande  oder  Steuergebiete  auf
der  Eisenbahn  befördert  werden,  wenn  sie  mit  den  erforderlichen  Abfertigungspapieren
für  den  Transport  versehen  sind.

§.  48.
3)  Güter,  auf  welchen  ein  Zollanspruch  haftet.
Die  Abfertigung  von  Gütern,  auf  welchen  ein  Zollanspruch  haftet,  erfolgt  nach  den
88.  41  bis  51  des  Vereinszollgesetzes.  Wird  die  Abfertigung  unter  Wagewverschluß