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IV.
Der Rang und die Uniforme des Chefs,
der Raͤthe und des uͤbrigen Personals der Sek-
tion der kirchlichen Gegenstände sind in den
allgemeinen Bestimmungen über die Organi-
sation der Polizei: Sektion des Innern Minie
steriums bereits festvesegt.
V.
Der Wirkungs Kreie dieser Abeheilung be-
faßt im Allgemeinen den Vortrag über alle
Gegenstände, welche die dussere Kirchen-
Polizei und die Aufrechthaltung der darüber
erlassenen oder noch zu erlassenden Geseze,
Verordnungen und Reglements betreffen.
Die Ertheilung des Landesfürstlichen Pla-
cet zu allen schristlichen Handlungen und Be-
kanntmachungen sfremder sowohl als innländl-
scher geistlicher Authoritäten.
Die innere Verfassung und Angelegenheicen
der noch bestehenden Klöster, Bruderschafeen,
und geistlichen Korporatienen, dann ihrer Ver-
bindung mit fremden Gewalten.
Die genaue Vollziehung der Amortisations=
Geseze.
Den schen anbefohlenen Enewurfeiner allge-
meinen Stoll-Ordnung, und die Handhabung
derselben, wenn sie von Uns genehmiget ist.
Die Vollziehung der über den Konkurs zu
geistlichen Pfründen erlassenen Verordnung
vom 30. Dec. 1806.
Die genaue Vollziehung des Edikts über
„
die Wahl der Rural-Dekanen vom r0. Jän-
#Ner 1807.
Die Verfassung der Seminarien, und an:
derer geistlichen Bildungs-Anstalten nach den
weitern Verfügungen, welche Wir Uns dar-
über vorbehalten.
Die Ercheilung der landesfürstlichen Tisch-
Titel.
Den Emeritken Fond.
Die Einsezung der Kiechendiener in ihre
Temporalien und die Ablegung des durch die
Konstitution vorgeschriebenen Eldes der Treue.
Die genaue Befolgung der über die geistli
che Gerichtsbarkeit erlassenen Verordnung
vom Jahre 1804.
Die Vereheilung der Pfarreien, wo solche
für nöthig befunden wird, und benehmlich mit
den Bischöfen. «
Die Verleihung der Pfarreien und Benefi-
zien, in so weit sie dorthin gewiesen werden.
Alles was sich auf Unsern Hof- Kultus be-
zieht.
Die Frage, ob eine Kirche oder Kapelle
beibehalten werden soll.
Die Vertretung Unserer Landesfuͤrstlichen
Rechte im Parronars’ und übrigen auf die
Kirchen-Holizei sich beziehenden Gegenständen
vor den Gerichts-Stellen, jedoch gemeinschaft-
lich mit dem Hoheits-Bureau Unsers auswär-
tigen Ministerial-Departements, und durch
die angeslellten Fiskale. ·
Die Rekurse der Geistlichen gegen ihre un-
mittelbaren Vorgesezten in so weit sie zu Un-
serer allerhoͤchsten Stelle gelangen.