Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2273 
IV. 
Der Rang und die Uniforme des Chefs, 
der Raͤthe und des uͤbrigen Personals der Sek- 
tion der kirchlichen Gegenstände sind in den 
allgemeinen Bestimmungen über die Organi- 
sation der Polizei: Sektion des Innern Minie 
steriums bereits festvesegt. 
V. 
Der Wirkungs Kreie dieser Abeheilung be- 
faßt im Allgemeinen den Vortrag über alle 
Gegenstände, welche die dussere Kirchen- 
Polizei und die Aufrechthaltung der darüber 
erlassenen oder noch zu erlassenden Geseze, 
Verordnungen und Reglements betreffen. 
Die Ertheilung des Landesfürstlichen Pla- 
cet zu allen schristlichen Handlungen und Be- 
kanntmachungen sfremder sowohl als innländl- 
scher geistlicher Authoritäten. 
Die innere Verfassung und Angelegenheicen 
der noch bestehenden Klöster, Bruderschafeen, 
und geistlichen Korporatienen, dann ihrer Ver- 
bindung mit fremden Gewalten. 
Die genaue Vollziehung der Amortisations= 
Geseze. 
Den schen anbefohlenen Enewurfeiner allge- 
meinen Stoll-Ordnung, und die Handhabung 
derselben, wenn sie von Uns genehmiget ist. 
Die Vollziehung der über den Konkurs zu 
geistlichen Pfründen erlassenen Verordnung 
vom 30. Dec. 1806. 
Die genaue Vollziehung des Edikts über 
  
„ 
die Wahl der Rural-Dekanen vom r0. Jän- 
#Ner 1807. 
Die Verfassung der Seminarien, und an: 
derer geistlichen Bildungs-Anstalten nach den 
weitern Verfügungen, welche Wir Uns dar- 
über vorbehalten. 
Die Ercheilung der landesfürstlichen Tisch- 
Titel. 
Den Emeritken Fond. 
Die Einsezung der Kiechendiener in ihre 
Temporalien und die Ablegung des durch die 
Konstitution vorgeschriebenen Eldes der Treue. 
Die genaue Befolgung der über die geistli 
che Gerichtsbarkeit erlassenen Verordnung 
vom Jahre 1804. 
Die Vereheilung der Pfarreien, wo solche 
für nöthig befunden wird, und benehmlich mit 
den Bischöfen. « 
Die Verleihung der Pfarreien und Benefi- 
zien, in so weit sie dorthin gewiesen werden. 
Alles was sich auf Unsern Hof- Kultus be- 
zieht. 
Die Frage, ob eine Kirche oder Kapelle 
beibehalten werden soll. 
Die Vertretung Unserer Landesfuͤrstlichen 
Rechte im Parronars’ und übrigen auf die 
Kirchen-Holizei sich beziehenden Gegenständen 
vor den Gerichts-Stellen, jedoch gemeinschaft- 
lich mit dem Hoheits-Bureau Unsers auswär- 
tigen Ministerial-Departements, und durch 
die angeslellten Fiskale. · 
Die Rekurse der Geistlichen gegen ihre un- 
mittelbaren Vorgesezten in so weit sie zu Un- 
serer allerhoͤchsten Stelle gelangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.