138 Buch II. Kap. 1.
so streng Geprüfte von ihrem Gemahl Nichts mehr wissen,
sondern begab sich in das von ihr gestiftete Kloster Andlau
im straßburger Sprengel, wo sie 896 im Geruche der
Heiligkeit starb.
Die Berufung auf ein Gottesurtheil blieb das ganze
Mittelalter hindurch ein letztes Mittel angeklagter Frauen,
sich zu reinigen. Die Ordalien umfaßten, neben dem
schon früheren Ortes berührten gerichtlichen Zweikampf,
verschiedene Proben, bei welchen wir einen Augenblick
verweilen wollen, da wir später bei Vorführung des Hexenprozesses
darauf zurückzudeuten haben. Vorwiegende
Proben waren die durch Feuer oder durch Wasser. Bei
Anwendung des Feuerurtheils mußte der oder die Beweisende
die bloße Hand ins Feuer halten und, wenn er
oder sie schuldlos sein sollte, dieselbe unversehrt wieder
hervorziehen oder er oder sie mußte im bloßen Hemde
durch einen entflammten Holzstoß gehen oder mit bloßen
An allen vier Enden,
Zu Füßen und zu Händen
Das Hemde ist entzunden;
In einer kleinen Stunden
Das Hemde ganz von ihr brann,
Das Wachs auf das Pflaster rann:
Die Frau des Schadens so genas —
Sie sprachen Deo gratias.“
Das ist nun freilich starke — Poesie. Eine Stunde, und wenn
auch nur eine „kleine“ Stunde lang zu brennen ohne zu verbrennen,
so Etwas konnte man doch nur einer Zeit vorgaukeln, deren Mirakelsucht
den dicksten Blödsinn mit Heißhunger verschlang.