Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  und,  sofern  sie  nicht
eine  nur  einmalige  Aufwendung  betreffen,  für  die  Dauer
der  Legislaturperiode  festgestellt.

Art.  66.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben
  dienen  zunächst  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinsamen
  Steuern  und  dem  Post-  und  Telegraphenwesen
fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Insoweit  dieselben
  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind
sie  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  von  dem
Präsidium  nach  dem  Bedarf  ausgeschrieben  werden.

Art.  67.  Über  die  Verwendung  der  gemeinschaftlichen
Einnahmen  und  der  Beiträge  der  Einzelstaaten  ist  von
dem  Präsidium  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage
Rechnung  zu  legen.

Der  damalige  preußische  Finanzminister  von  der  Heydt!)  war
der  Verfasser  dieser  drei  Artikel,  deren  dürftiger,  konstitutioneller
Gehalt  charakteristisch  für  den  Mann  ist,  der  sich  zuerst  weigerte,
die  preußische  budgetlose  Ära  mitzumachen,  um  nachher  ihr  Finanzminister
  zu  werden.

Samt  den  sich  an  mehreren  anderen  Stellen  der  Verfassung
zerstreut  findenden  Bestimmungen  waren  hiernach  dem  Finanzwesen
  des  Bundes  immer  noch  sehr  enge  Grenzen  gezogen.  Als
Ausgaben  waren  in  erster  Linie  der  Aufwand  für  das  Bundesheer
und  die  Kosten  der  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte
und  der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  vorgesehen.  Daneben
  wurde  noch  auf  sonstige,  gemeinschaftliche  Ausgaben  verwiesen,
  die,  sofern  es  sich  nicht  nur  um  einmalige  handelte,  für
die  Dauer  der  ganzen  Legislaturperiode  durch  die  Bundesgesetzgebung
  festgestellt  werden  sollten.  Als  Einnahmen  waren  die
Erträge  der  Zölle  und  der  gemeinsamen  Verbrauchssteuern,  sowie
die  Überschüsse  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  in  Aussicht
  genommen.  Art.  32  (35)  nennt  als  Gegenstände  der  gemeinsamen
  Verbrauchsbesteuerung  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und
Tabak.  Der  Zucker  war  bereits  seit  1841/44  einer  Zollvereinssteuer
  unterworfen,  während  die  Besteuerung  der  übrigen  angeführten
  Artikel  noch  nicht  lange  dem  Zollverein  übertragen  war.
Sie  waren  bis  dahin  jedoch  schon  seit  längerer  Zeit  in  größeren
Steuergemeinschaften  einheitlich  erhoben  worden.  Darüber  hinaus
  war  dem  Bunde  eine  Befugnis,  neue  Finanzquellen  zu  er-!)

  Näheres  Bergengrün,  Staatsminister  August  von  der  Heydt,  S.  347.  Leipzig  1908.