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im Wege der Bundesgesetzgebung und, sofern sie nicht
eine nur einmalige Aufwendung betreffen, für die Dauer
der Legislaturperiode festgestellt.
Art. 66. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben
dienen zunächst die aus den Zöllen, den gemeinsamen
Steuern und dem Post- und Telegraphenwesen
fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind
sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche von dem
Präsidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden.
Art. 67. Über die Verwendung der gemeinschaftlichen
Einnahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von
dem Präsidium dem Bundesrate und dem Reichstage
Rechnung zu legen.
Der damalige preußische Finanzminister von der Heydt!) war
der Verfasser dieser drei Artikel, deren dürftiger, konstitutioneller
Gehalt charakteristisch für den Mann ist, der sich zuerst weigerte,
die preußische budgetlose Ära mitzumachen, um nachher ihr Finanzminister
zu werden.
Samt den sich an mehreren anderen Stellen der Verfassung
zerstreut findenden Bestimmungen waren hiernach dem Finanzwesen
des Bundes immer noch sehr enge Grenzen gezogen. Als
Ausgaben waren in erster Linie der Aufwand für das Bundesheer
und die Kosten der Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte
und der damit zusammenhängenden Anstalten vorgesehen. Daneben
wurde noch auf sonstige, gemeinschaftliche Ausgaben verwiesen,
die, sofern es sich nicht nur um einmalige handelte, für
die Dauer der ganzen Legislaturperiode durch die Bundesgesetzgebung
festgestellt werden sollten. Als Einnahmen waren die
Erträge der Zölle und der gemeinsamen Verbrauchssteuern, sowie
die Überschüsse der Post- und Telegraphenverwaltung in Aussicht
genommen. Art. 32 (35) nennt als Gegenstände der gemeinsamen
Verbrauchsbesteuerung Zucker, Branntwein, Salz, Bier und
Tabak. Der Zucker war bereits seit 1841/44 einer Zollvereinssteuer
unterworfen, während die Besteuerung der übrigen angeführten
Artikel noch nicht lange dem Zollverein übertragen war.
Sie waren bis dahin jedoch schon seit längerer Zeit in größeren
Steuergemeinschaften einheitlich erhoben worden. Darüber hinaus
war dem Bunde eine Befugnis, neue Finanzquellen zu er-!)
Näheres Bergengrün, Staatsminister August von der Heydt, S. 347. Leipzig 1908.