Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 83
1. Die Militärpersonen des Friedensstandes, d. h. Offiziere,
Arzte, Militärbeamte, Kapitulanten, Freiwillige und ausgehobene Rekruten (§ 38 A
RMG. vom 2. Mai 1874, R#l. 45) sowie die im aktiven Dienste befindlichen
Seeleute, Maschinisten, Heizer, Schiffshandwerker und Seesoldaten (§ 13 Nr. 13
G., betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867,
RGl. 131).
2. Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere,
Arzte, Militärbeamten und Mannschaften der Reserve, der Marinereserve, der
Landwehr und der Seewehr (§§ 38 B, 56 RMG.; § 13 Nr. 1b G. vom 9. No-
vember 1867). Uber die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe s.
Verordnung vom 3. August 1914 (Rl. 123).
3. Die zum Landsturme gehörigen Personen, d. h. die nach Aufruf des
Landsturms von dem Aufrufe Betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in den
Landsturm Eingestellten (Art. II §§ 26, 30 G., betreffend Anderung der Wehr-
pflicht, vom 11. Februar 1888, REl. 11).
4. Die sonst freiwillig eingetretenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten
und Mannschaften.
5. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung (s 38C RMG.).
38. Bendix a. a. O. 12: Die Teile sind mobil, welche der Kaiser für
mobil erklärt, und die Teile sind nicht mobil, d. h. immobil, die er als solche
erklärt. Seine Befugnis hierzu folgt aus Art. 63 Abs. 4 RV., nach dem die
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres vom Kaiser ange-
ordnet werden kann, in Verbindung mit §§ 6, 8 RMilG. Mobilmachung ist
das Wort, das in den angeführten Gesetzen am meisten gebraucht wird und
z. T. dadurch in dem allgemeinen Bewußtsein die Unterscheidung der einzelnen
hier fraglichen Ausdrücke erschwert und verwischt hat; es bedeutet aber nichts
anderes als die kriegsbereite Aufstellung. Nun hat der Kaiser durch den Erlaß
des Mobilmachungsbefehls vom 1. August 1914 bestimmt, daß das deutsche Heer
und die Kaiserliche Marine nach Maßgabe des Mobilmachungsplans für das
deutsche Heer und die Kaiserliche Marine kriegsbereit aufzustellen sind; er hat
den 2. August 1914 hierbei ausdrücklich als ersten Mobilmachungstag festgesetzt.
Der Mobilmachungsplan ist geheim und wird nur mit seiner allmählichen Durch-
führung bekannt. Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches kann nur kraft
und gemäß der kaiserlich angeordneten, planmäßig sich vollziehenden Mobilmachung
mobil werden. Danach läßt sich der Ausdruck mobile Teile der Land= oder See-
macht dahin bestimmen, daß es nur solche Teile sind, welche in dem
Mobilmachungsplan ausdrücklich vorgesehen und bei seiner Durch-
führung als mobil bezeichnet sind, während alle anderen Teile der Land= oder
Seemacht, mögen sie bezeichnet sein wie immer, keine mobilen sind. Diese rein
formelle Begriffsbestimmung befriedigt natürlich nicht, wenn sie auch in Zweifels-
fällen das Gute hat, daß sie die Frage aus dem schwierigen Gebiete des Rechts
in das der Tatsachen verweist und durch Nachfrage bei der Armeeleitung die be-
stimmte Aufklärung und Feststellung der Tatsachen ermöglicht. Es drängt viel-
mehr, auf Grund der bereits bekannten Durchführung des Mobilmachungsplans
gemäß den zugänglichen Dienstvorschriften (z. B. außer den oben erwähnten die
Kriegs--Sanitätsordnung vom 27. Januar 1907, Militär-Eisenbahnordnung,
Kriegsverpflegungsvorschrift vom 28. August 1909 und andere) und den oben
angeführten gesetzlichen Vorschriften dem Begriff, soweit möglich, eine inhaltliche
Bestimmung zu geben. Der kaiserliche Mobilmachungsbefehl vom 1. August
1914 kann natürlich nur diejenigen wehrpflichtigen Deutschen zur kriegsbereiten
Aufstellung bringen, die nach den Gesetzen verpflichtet sind, dem Befehl Folge zu
leisten. Von dem Befehl werden also zunächst nur die am 2. August 1914 wehr-
65