84 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
pflichtigen Deutschen betroffen, und auch diese nur insoweit, als sie zur kriegs-
bereiten Aufstellung gelangen, das heißt, als sie zum Zwecke der kriegsbereiten Auf-
stellung den Befehlen des militärischen Vorgesetzten zu gehorchen haben und dem-
nach den Kriegsgesetzen unterworfen sind. Wann dies der Fall ist, bestimmt das
Militär-Strafgesetzbuch in seinen §s 9 und 10. Danach kommen die Personen
des aktiven Dienststandes und die Personen des Beurlaubtenstandes als mobile
Teile der Land- oder Seemacht in Frage. Zum aktiven Dienststande gehören
aber alle dem aktiven Heere zuzuzählenden Personen, wie sie im § 38 unter A
und B des Reichsmilitärgesetzes und in der Wehrordnung § 109 Ziff. 2 ausge-
zählt find (15) Es ist jedoch zu prüfen, ob die Personen des aktiven Dienst-
standes und des Beurlaubtenstandes, soweit sie nach § 10 MtG#B. den Kriegs-
gesetzen unterworfen sind, und nun gar die nach §§ 155 ff., 166 MSt G. in
Frage kommenden Personen auch stets mobile Teile der Land= oder Seemacht
sind, oder ob es auch unter ihnen Personen gibt, welche nicht zu den mobilen
Teilen im Sinne des hier allein fraglichen § 2 zu rechnen sind, ob also jemand den
Kriegsgesetzen im Sinne der §§ 10, 155 ff. MSt G. unterworfen sein und doch
den Schutz des Gesetzes vom 4. August 1914 nicht mehr beanspruchen kann, weil
er nicht zu den mobilen Teilen gehört. Schließlich bleibt auch noch die Frage offen,
ob jemand, der den Kriegsgesetzen nicht unterworfen, wohl aber den militärischen
Vorgesetzten Gehorsam schuldig ist, den mobilen Teilen angehört oder nicht, wo-
bei der § 9 des MSt#G. berücksichtigt werden muß (17) Mobilgemachte
Truppenteile und mobile Teile der Truppen der Land= oder Seemacht sind also
offenbar verschiedene Begriffe. Es gibt demnach oder kann doch geben mobile
Teile der mobil gemachten Truppenteile. (18) Mobile Teile der mobil gemachten
Truppenteile sind die Angehörigen derjenigen Heeresteile, deren un-
mittelbare Verwendung gegen den Feind begonnen hat, wofür als
untrügliche äußere Anzeichen der Ausmarsch aus der Garnison, die Feld-
ausrüstung, „verpflegung und -löhnung, der Beginn des Sicherheits-
dienstes gemäß § 11 MSt#B. und bei der Marine die Voraussetzungen der
§§ 164, 165 MSt GB. zu gelten haben. 120) Dieser Versuch, der oben wieder-
gegebenen formalen Begriffsbestimmung einen bestimmten Inhalt zu geben, muß
aber notwendig ein Versuch mit untauglichen Mitteln bleiben. Denn es läßt sich
schlechterdings nicht bestreiten, daß der Personenkreis der hier auszulegenden Vor-
schrift jeder zweifelsfreien inhaltlichen Begriffsbestimmung spottet, weil sie Aus-
drücke des natürlich nicht begrifflich festgelegten militärischen Sprachgebrauchs ver-
meidet und auf militärische Einrichtungen verweist, die einen fest umgrenzten, ein-
deutigen Inhalt nach ihren wandelbaren Kriegszwecken garnicht haben können.
J. Sieskind, Necht 14 616: Nicht der Angehörige der bewaffneten Macht
(vgl. § 15 BG.) als solcher genießt den Schutz des G. vom 4. August 1914,
sondern nur derjenige, der den „mobilen“ Teilen der Land= und Seemacht an-
gehört. Dies brauchen nicht notwendig Militärpersonen zu sein, viel-
mehr fallen hierunter ähnlich wie im § 15 Abs. 2 BGB. auch Private;: selbst
Frauen und Ausländer kommen in Betracht. Das Merkmal für den Schutz
des einzelnen ist in der Hauptsache darin zu erblicken, daß der Heeres= oder
Marineteil, dem er angehört, mobil ist. Nun begründet nicht aber die Mobil-
machung für die davon Betroffenen auch schon ihre Zugehörigkeit zu einem
mobilen Heeresteile. Die Mobilmachung ist die kriegsbereite Aufstellung des
deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine nach Maßgabe des Mobilmachungs-
planes für das deutsche Heer und die kaiserliche Marine (s. Kaiserl. Erl. vom
1. August 1914, NAnz. vom 1. August 1914). Der Mobilmachungsplan
gibt also die Grundlage ab, er ist es, der die Bildung aller Formationen
destimmt; aus ihm ist daher auch allein zu entnehmen, welche Formationen im