86 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
mobil gemacht wird. Diese Anordnung muß dann erst im einzelnen ausgeführt
werden, und erst durch diese Ausführung werden die von ihr betroffenen Heeres-
teile mobil.
#. Katz, DJ8. 15 152: Weil nach dem Sittengesetze die höchste Pflicht
des Bürgers die Verteidigung des Vaterlandes ist, hat das Notgesetz allen,
die unter Aufgabe ihrer im Frieden geübten Beschäftigung und
unter Aufopferung ihrer häuslichen Interessen an der Verteidigung
teilnehmen, den Schutz gewähren wollen. Wohl setzt der in der Front
kämpfende Soldat Leben und Gesundheit ein und gefährdet in höherem Maße
seinen Korper als diejenigen, welche bei den Truppenabteilungen hinter der Front
tätig sind; weniger oder nicht gefährdet sind diejenigen, welche in den heimat-
lichen Standorten Kriegsdienst leisten. Aber alle haben sich ihren Geschäften ent-
zogen, um die höchste der sittlichen Pflichten, die des Vaterlandsdienstes, zu er-
füllen und sind von dem einzigen Verlangen erfaßt, ihr Bestes für diesen Dienst
hinzugeben, wo immer nach den Befehlen des Militärkommandos sie den Dienst
zu leisten haben. Für den Rechtsschutz darf daher trotz des Wortlauts des Not-
gesetzes der militärische Unterschied zwischen mobiler und immobiler
Truppe nicht bestehen; mobile Land= und Seemacht im richtig verstandenen Sinne
dieses Gesetzes ist jeder militärische Truppenkörper vor dem Feinde
und in der Heimat; deshalb gebührt grundsätzlich jedem Angehörigen eines
militärischen Truppenkörpers der Rechtsschutz des Notgesetzes. Ebenso de lege
serenda Friedländer, D33. 15 513.
M. Haberstumpf, DR3. 14 798: Bei der Würdigung des Ausdrucks
„mobil“ im Sinne des SchutzG. übersehen manche Richter, daß sowohl der
Kaiser wie der König von Bayern die ganze Armee und Marine ohne jede
Ausnahme mobilgemacht haben. Die Ersatzbataillone gehören deshalb zu
den mobilen Truppenteilen, auch wenn sie noch nicht gegen den Feind verwendet
werden. Das Schutzgesetz sieht eben auch eine Teilmobilisierung vor, die vielleicht
später eintreten kann. Ebenso Levis, Recht 14 546.
Anders aber jetzt Haberstumpf, DR3. 14 891: Mobil im Sinne des
KeSch G. ist der Truppenkörper, der in dem — fortwährenden Abänderungen
unterliegenden — Mobilmachungsplan als mobil bezeichnet ist.
99. Güthe, Gruchots Beitr. 59 31: Die Zugehörigkeit zu einem mobilen
Truppenteile trifft nicht ohne weiteres für jeden Angehörigen der bewaffneten
Macht zu. Daher gehören zu den Kriegsteilnehmern nicht diejenigen, die in
einen im Inland in der Ausbildung befindlichen Ersatztruppenteil eingestellt sind.
Erst von dem Augenblick ab, in dem der Truppenteil zum Zwecke der Ver-
wendung im Felde seinen Standort verläßt, wird er mobil.
Ebenso Frankfurt a. M., Leipz3. 15 646 Nr. 3.
u. DJZ. 15 322, O#. 30 246, Leipz Z. 15 561 Nr. 3 (Braunschweig II):
Beklagter ist im Ersatzbataillon eines Landwehrinfanterie-Regiments
eingestellt. Nach militärischer Auffassung ist das ein „immobiler“ Truppenteil.
Aber die Sprache der Reichsgesetze kennt einen solchen nicht. Auch § 6 RMMilG.
vom 2. Mai 1874 spricht nur von der Mobilmachung der Armee und der
Marine insgesamt oder einzelner Teile. Jeder Truppenteil, der von der
Mobilmachung betroffen wird, muß daher auch im Sinne des Kech G.
als mobil angesehen werden. Daß das Gesetz daneben noch „gegen den
Feind verwendete“ Truppenteile unterscheidet, spricht nicht gegen diese Auslegung.
Denn die Mobilmachung kann auf Teile der Armee beschränkt bleiben; auch können
im Verlaufe des Krieges Truppen wieder demobilisiert und doch noch gegen den
Feind verwendet werden. Das Gesetz unterscheidet denn auch nur zwischen
„mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht“.