Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

86 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
mobil gemacht wird. Diese Anordnung muß dann erst im einzelnen ausgeführt 
werden, und erst durch diese Ausführung werden die von ihr betroffenen Heeres- 
teile mobil. 
#. Katz, DJ8. 15 152: Weil nach dem Sittengesetze die höchste Pflicht 
des Bürgers die Verteidigung des Vaterlandes ist, hat das Notgesetz allen, 
die unter Aufgabe ihrer im Frieden geübten Beschäftigung und 
unter Aufopferung ihrer häuslichen Interessen an der Verteidigung 
teilnehmen, den Schutz gewähren wollen. Wohl setzt der in der Front 
kämpfende Soldat Leben und Gesundheit ein und gefährdet in höherem Maße 
seinen Korper als diejenigen, welche bei den Truppenabteilungen hinter der Front 
tätig sind; weniger oder nicht gefährdet sind diejenigen, welche in den heimat- 
lichen Standorten Kriegsdienst leisten. Aber alle haben sich ihren Geschäften ent- 
zogen, um die höchste der sittlichen Pflichten, die des Vaterlandsdienstes, zu er- 
füllen und sind von dem einzigen Verlangen erfaßt, ihr Bestes für diesen Dienst 
hinzugeben, wo immer nach den Befehlen des Militärkommandos sie den Dienst 
zu leisten haben. Für den Rechtsschutz darf daher trotz des Wortlauts des Not- 
gesetzes der militärische Unterschied zwischen mobiler und immobiler 
Truppe nicht bestehen; mobile Land= und Seemacht im richtig verstandenen Sinne 
dieses Gesetzes ist jeder militärische Truppenkörper vor dem Feinde 
und in der Heimat; deshalb gebührt grundsätzlich jedem Angehörigen eines 
militärischen Truppenkörpers der Rechtsschutz des Notgesetzes. Ebenso de lege 
serenda Friedländer, D33. 15 513. 
M. Haberstumpf, DR3. 14 798: Bei der Würdigung des Ausdrucks 
„mobil“ im Sinne des SchutzG. übersehen manche Richter, daß sowohl der 
Kaiser wie der König von Bayern die ganze Armee und Marine ohne jede 
Ausnahme mobilgemacht haben. Die Ersatzbataillone gehören deshalb zu 
den mobilen Truppenteilen, auch wenn sie noch nicht gegen den Feind verwendet 
werden. Das Schutzgesetz sieht eben auch eine Teilmobilisierung vor, die vielleicht 
später eintreten kann. Ebenso Levis, Recht 14 546. 
Anders aber jetzt Haberstumpf, DR3. 14 891: Mobil im Sinne des 
KeSch G. ist der Truppenkörper, der in dem — fortwährenden Abänderungen 
unterliegenden — Mobilmachungsplan als mobil bezeichnet ist. 
99. Güthe, Gruchots Beitr. 59 31: Die Zugehörigkeit zu einem mobilen 
Truppenteile trifft nicht ohne weiteres für jeden Angehörigen der bewaffneten 
Macht zu. Daher gehören zu den Kriegsteilnehmern nicht diejenigen, die in 
einen im Inland in der Ausbildung befindlichen Ersatztruppenteil eingestellt sind. 
Erst von dem Augenblick ab, in dem der Truppenteil zum Zwecke der Ver- 
wendung im Felde seinen Standort verläßt, wird er mobil. 
Ebenso Frankfurt a. M., Leipz3. 15 646 Nr. 3. 
u. DJZ. 15 322, O#. 30 246, Leipz Z. 15 561 Nr. 3 (Braunschweig II): 
Beklagter ist im Ersatzbataillon eines Landwehrinfanterie-Regiments 
eingestellt. Nach militärischer Auffassung ist das ein „immobiler“ Truppenteil. 
Aber die Sprache der Reichsgesetze kennt einen solchen nicht. Auch § 6 RMMilG. 
vom 2. Mai 1874 spricht nur von der Mobilmachung der Armee und der 
Marine insgesamt oder einzelner Teile. Jeder Truppenteil, der von der 
Mobilmachung betroffen wird, muß daher auch im Sinne des Kech G. 
als mobil angesehen werden. Daß das Gesetz daneben noch „gegen den 
Feind verwendete“ Truppenteile unterscheidet, spricht nicht gegen diese Auslegung. 
Denn die Mobilmachung kann auf Teile der Armee beschränkt bleiben; auch können 
im Verlaufe des Krieges Truppen wieder demobilisiert und doch noch gegen den 
Feind verwendet werden. Das Gesetz unterscheidet denn auch nur zwischen 
„mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht“.
	        
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