Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 87 
Die entgegengesetzte, namentlich von Sieskind (oben yI) Oettinger (oben 55) und 
OL##. Stuttgart (unten 55) vertretene Ansicht wird auch dem Zwecke des Gesetzes zu 
wenig gerecht, das die für die unberechenbare Dauer eines Krieges eingezogenen, in 
ihrem Erwerbsleben und an der Wahrnehmung ihrer Rechte stark behinderten 
Personen nach Möglichkeit schützen will. Daß dabei die Wohltat des Gesetzes 
auch Parteien zugute kommen kann, die das nicht verdienen, mag sein; einem 
Mißbrauch ist deshalb die VO. vom 14. Januar 1915 ausdrücklich entgegenge- 
treten. Die engere Auffafsung, bei der überdies Meinungsverschiedenheit besteht, 
ob z. B. Etappenkommandos im Auslande oder die Bewachung von Gefangenen- 
lagern zu den Truppen zu rechnen sind, die gegen den Feind verwendet werden, 
führt zu unklaren, im Prozeßrechte nicht brauchbaren Verhältnissen. 
u. Mitt. f. Amtsgerichtsanwälte 14 87: Bezüglich der Ausdehnung der „Kriegs- 
teilnahme“ auf Garnisondienst stellt sich Haberstumpf (oben un) entgegen den 
Ausführungen von Skonietzki 568 und Neumiller (4) 159, welche aus den Motiven 
zu §247 3PO. Garnisondienst während des Krieges als nicht zur Erfüllung von 
dessen Voraussetzungen genügend erklären, mit Recht auf die Seite von Gaupp-Stein 
(10) 570. Auch der Garnisondienst ist im Krieg unentbehrlich, es wird dadurch 
einer Verminderung der Feldarmee vorgebeugt, unter allen Umständen ist Garnison- 
dienst „Militärdienst". 
XXA. Bovensiepen, DRB. 14 847: Der Gesetzgeber selber scheidet unser 
Landherr und unsere Marine in zwei große Teile, einmal mobile und dann 
immobile Truppenteile. Für Angehörige einer im Inland liegenden 
Truppe, die erst Wochen und Monate hindurch zum Kriegsdienste ausgebildet 
werden, besteht auch keinerlei Schutzbedürfnis. Sie können — anders als die 
im Felde stehenden Krieger — durch ausgedehnten Briefwechsel oder Bestellung 
eines Vertreters ihre Angelegenheiten nach wie vor regeln. 
un. Mayer a. a. O. 197: Bei Offizieren à la suite kommt es auf 
den einzelnen Fall an, ob sie zu den Personen der Land= oder Seemacht zu 
zählen sind oder nicht. Die Gendarmerie gehört, obwohl militärisch organi- 
siert, nicht zu den Militärpersonen. 
vv. Recht 14 737 (Stuttgart): Nicht alle Ersatzformationen sind 
mobile Truppenteile. 
ek. Recht 14 733 (Stuttgart): Obgleich die Mobilmachung der Armee 
befohlen wurde, ist nicht die ganze Armee mobil. Der Beklagte ist nach der 
Bescheinigung der Militärbehörde als Unteroffizier zu einem Rekruten- 
depot eingezogen. Während seines Dienstes dort ist er noch nicht einem mobilen 
Teil der Landmacht zugewiesen; vielmehr ist ihm bescheinigt, daß er „für einen 
mobilen Truppenteil vorgesehen“ sei. 
#. Recht 15 13 Nr. 152 (Stuttgart): Ob ein im Inland verwendetes 
Landsturmbataillon zu den mobilen Teilen der Landmacht gehört, richtet sich 
nach dem Mobilmachungsplan. 
t. DJ Z. 15 324 (Kiel): Das Verfahren ist nicht unterbrochen, da der 
Truppenteil, zu dem der Beklagte eingezogen ist, das Landsturm-Ersatz- 
bataillon P. weder als mobiler Truppenteil, noch als gegen den Feind verwandter, 
noch als zur Besatzung einer Festung gehörender Truppenteil anzusehen ist. Es 
handelt sich um einen Ersatztruppenteil, außerdem haben die im Binnenlande 
stehenden Landsturmbataillone keine feindlichen Angriffe zu gewärtigen, sie 
dienen auch nicht dem Küstenschutz. 
e. Hans GZ. 15 Beibl. 53 Nr. 4, OLG. 30 245 (Hamburg): Mobil ist 
nicht jeder Truppenteil während der Kriegszeit, wie sich schon daraus ergibt, 
daß es sonst ganz überflüssig wäre, in dem § 2 des nur für die Zeit des 
Krieges geltenden Gesetzes neben den Truppenteilen noch die gegen den Feind
	        
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