Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 87
Die entgegengesetzte, namentlich von Sieskind (oben yI) Oettinger (oben 55) und
OL##. Stuttgart (unten 55) vertretene Ansicht wird auch dem Zwecke des Gesetzes zu
wenig gerecht, das die für die unberechenbare Dauer eines Krieges eingezogenen, in
ihrem Erwerbsleben und an der Wahrnehmung ihrer Rechte stark behinderten
Personen nach Möglichkeit schützen will. Daß dabei die Wohltat des Gesetzes
auch Parteien zugute kommen kann, die das nicht verdienen, mag sein; einem
Mißbrauch ist deshalb die VO. vom 14. Januar 1915 ausdrücklich entgegenge-
treten. Die engere Auffafsung, bei der überdies Meinungsverschiedenheit besteht,
ob z. B. Etappenkommandos im Auslande oder die Bewachung von Gefangenen-
lagern zu den Truppen zu rechnen sind, die gegen den Feind verwendet werden,
führt zu unklaren, im Prozeßrechte nicht brauchbaren Verhältnissen.
u. Mitt. f. Amtsgerichtsanwälte 14 87: Bezüglich der Ausdehnung der „Kriegs-
teilnahme“ auf Garnisondienst stellt sich Haberstumpf (oben un) entgegen den
Ausführungen von Skonietzki 568 und Neumiller (4) 159, welche aus den Motiven
zu §247 3PO. Garnisondienst während des Krieges als nicht zur Erfüllung von
dessen Voraussetzungen genügend erklären, mit Recht auf die Seite von Gaupp-Stein
(10) 570. Auch der Garnisondienst ist im Krieg unentbehrlich, es wird dadurch
einer Verminderung der Feldarmee vorgebeugt, unter allen Umständen ist Garnison-
dienst „Militärdienst".
XXA. Bovensiepen, DRB. 14 847: Der Gesetzgeber selber scheidet unser
Landherr und unsere Marine in zwei große Teile, einmal mobile und dann
immobile Truppenteile. Für Angehörige einer im Inland liegenden
Truppe, die erst Wochen und Monate hindurch zum Kriegsdienste ausgebildet
werden, besteht auch keinerlei Schutzbedürfnis. Sie können — anders als die
im Felde stehenden Krieger — durch ausgedehnten Briefwechsel oder Bestellung
eines Vertreters ihre Angelegenheiten nach wie vor regeln.
un. Mayer a. a. O. 197: Bei Offizieren à la suite kommt es auf
den einzelnen Fall an, ob sie zu den Personen der Land= oder Seemacht zu
zählen sind oder nicht. Die Gendarmerie gehört, obwohl militärisch organi-
siert, nicht zu den Militärpersonen.
vv. Recht 14 737 (Stuttgart): Nicht alle Ersatzformationen sind
mobile Truppenteile.
ek. Recht 14 733 (Stuttgart): Obgleich die Mobilmachung der Armee
befohlen wurde, ist nicht die ganze Armee mobil. Der Beklagte ist nach der
Bescheinigung der Militärbehörde als Unteroffizier zu einem Rekruten-
depot eingezogen. Während seines Dienstes dort ist er noch nicht einem mobilen
Teil der Landmacht zugewiesen; vielmehr ist ihm bescheinigt, daß er „für einen
mobilen Truppenteil vorgesehen“ sei.
#. Recht 15 13 Nr. 152 (Stuttgart): Ob ein im Inland verwendetes
Landsturmbataillon zu den mobilen Teilen der Landmacht gehört, richtet sich
nach dem Mobilmachungsplan.
t. DJ Z. 15 324 (Kiel): Das Verfahren ist nicht unterbrochen, da der
Truppenteil, zu dem der Beklagte eingezogen ist, das Landsturm-Ersatz-
bataillon P. weder als mobiler Truppenteil, noch als gegen den Feind verwandter,
noch als zur Besatzung einer Festung gehörender Truppenteil anzusehen ist. Es
handelt sich um einen Ersatztruppenteil, außerdem haben die im Binnenlande
stehenden Landsturmbataillone keine feindlichen Angriffe zu gewärtigen, sie
dienen auch nicht dem Küstenschutz.
e. Hans GZ. 15 Beibl. 53 Nr. 4, OLG. 30 245 (Hamburg): Mobil ist
nicht jeder Truppenteil während der Kriegszeit, wie sich schon daraus ergibt,
daß es sonst ganz überflüssig wäre, in dem § 2 des nur für die Zeit des
Krieges geltenden Gesetzes neben den Truppenteilen noch die gegen den Feind