Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 832. 89
lich den Ersatz für das Landsturmbataillon an Unteroffizieren und Mannschaften
ab. Von einem mobilen Truppenteile kann hier noch keine Rede sein. Unerheb-
lich ist es hiernach, ob der Schuldner jederzeit in Feindesland abgerufen werden
* es lediglich darauf ankommt, ob der Truppenteil, zu dem er gehört,
mobil ist.
Naumb AK. 15 11 (WG. Halle): Das Rekrutendepot des Ersatz-
bataillons ist mobiler Truppenteil im Sinne von § 2 Nr. 1. A. M.
Hirsch, ebenda 11.
Recht 15 174 Nr. 340 (LG. Altona): Eine Ersatz-Maschinengewehr-
kompagnie gehört nicht zu den mobilen Truppen.
J. Die gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder
Seemacht.
ac. HessRspr. 15 307 (LG. Darmstadt): Das angeführte Gesetz vom 4. August
1914 ist im allgemeinen dem Gesetze vom 21. Juli 1870 betr. die zugunsten der
Militärpersonen eintretende Einstellung des Zivilprozeßverfahrens nachgebildet.
Während nun das Gesetz vom 21. Juli 1870 im §2 von „gegen den Feind ge-
führten Truppenteilen“ sprach, hat das Gesetz vom 4. August 1914 statt diefer
Worte die Worte: „gegen den Feind verwendet“ gebraucht und zwar ist dieser
Ausdruck um deswillen gewählt worden, „weil bei einer engeren Auslegung
des ersteren Ausdrucks die Absicht des Gesetzes in einzelnen Fällen vereitelt
werden konnte“ (vgl. Begr. 6). Damit ist ausdrücklich ein weiterer Zielraum
gegeben, wie in dem früheren Gesetze. Die Bewachung der Kriegs-
gefangenen ist aber eine gegen den Feind gerichtete und zwar unumgänglich
notwendige Maßregel. Die Kriegsgefangenen hören dadurch, daß sie in Ge-
fangenschaft geraten sind, nicht auf, Teile des feindlichen Heeres zu sein. Dem
Feinde ist nur, solange sie sich in Gefangenschaft befinden, die Möglichkeit ge-
nommen, sie gegen das Deutsche Reich zu verwenden. Die Truppenteile, die
zur Bewachung der Kriegsgefangenen dienen, sind daher gegen den Feind ver-
wendet. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Schuldner
Fourier ist; denn wenn er auch persönlich die Kriegsgefangenen nicht überwacht,
so ist doch die Bekleidung einer solchen Stelle ebenso notwendig, wie die un-
mittelbare Bewachung. — S. auch oben 8# #u#
88. Sieskind a. a. O. 19: Den mobilen Teilen werden diejenigen Teile
gleichgestellt, die gegen den Feind verwendet werden. Es sind dies Teile, die
sich nicht im „mobilen Zustande“ befinden, für die also nicht Kriegsverpflegung
besteht, z. B. immobile Bahnhofskommandanturen, Etappenkom-
mandanturen, die ein plötzlich auftretendes Luftschiff angreifen; auch die von
Osterreich zugesandten schweren Motorbatterien, die im Kampfe gegen das Sperr-
fort Givet und um Namur Verwendung gefunden haben, gehören hierher (die
Verordnung vom 22. Oktober 1914 war damals noch nicht erlassen). Nicht
erforderlich ist, daß die Truppen gegen den Feind „geführt“ werden, es genügt
jede gegen den Feind gerichtete Verwendung.
TJr. Hansc# Z. 15 Beibl. 41, Leipz Z. 15 309, Recht 15 109 Nr. 254, OLG. 30 246
(Hamburg VI): Kläger ist Landsturmmann in dem dem Küstenschutze dienenden
1. Landsturm-Infanterie-Bataillon zu Linden. Das O#. beschloß
nach § 3 Abs. 2 — vgl. 8 2 Ziff. 1 KTCSch G. — die Aussetzung des Verfahrens,
weil Kläger, wenn nicht zu einem mobilen, doch jedenfalls zu einem gegen den
Feind verwendeten Teile der Landmacht gehört.
55. Leipz3. 15 64 3, Recht 15 13 Nr. 147, 108 Nr. 243, 244 (Kiel II): Der
Beklagte gehört zwar zu einem immobilen Landsturmbataillon, seine Kompagnie ist
aber mit dem Küstenschutz an der Westküste Schleswig-Holsteins betraut. Sie