Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

90 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
wird daher „gegen den Feind verwendet“ i. S. des 82 KTSchG., denn auch 
die Abwehr feindlicher Angriffe stellt sich als eine gegen den Feind gerichtete 
Tätigkeit dar. Ob die Angriffe unmittelbar drohen oder ob die Möglichkeit 
des Angriffs nach der gegenwärtigen Kriegslage eine entferntere ist, ist unerheb- 
lich. Der Aussetzungsantrag gemäß § 3 Abs. 2 K#Sch G. ist daher gerechtfertigt. 
Ebenso Bovensiepen, DR3. 15 342. 
ee. Bendix a. a. O. 22: Verwendet gegen den Feind sind auch die nur 
garnisondienstfähigen mobilgemachten, aber nicht mobilen 
Truppen, welche auf dem Ostbahnhofe zu Berlin zu bestimmten Zeiten die 
Truppen= und Verwundetentransporte beaufsichtigen, im übrigen aber ihre Privat- 
angelegenheiten, wie bisher, erledigen dürfen und erledigen; verwendet gegen 
den Feind sind auch alle mit dem Ersatzgeschäfte beauftragten 
Offiziere, ja alle Militärbeamten. Im Kriege gibt es überhaupt 
keine Soldaten und Militärbeamte, die nicht gegen den Feind 
„verwendet“ werden, nur die nicht einberufenen Personen des Beurlaubten- 
standes werden nicht gegen den Feind verwendet; verwendet werden aber gegen 
den Feind alle dem militärischen Kommando unterworfenen Arbeitskolonnen 
bei Festungsbauten, Schreiber und Boten der Militärverwaltung, 
wie ja denn überhaupt nach Mobilmachung für die Dauer des nach Vorschrift 
der Gesetze erklärten Kriegszustandes das gesamte Volk in Waffen steht und 
gegen den Feind verwendet wird. Alle Teile der Land= und Seemacht — auch 
die Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung — 
werden, mittelbar oder unmittelbar, im Kriege gegen den Feind verwendet. Auch 
die mittelbare Verwendung ist Verwendung. Uberdies läßt sich mittelbare und 
unmittelbare Verwendung gar nicht scharf voneinander unterscheiden, oder doch 
nur im Sinne des älteren Gesetzes, nach dem unter unmittelbarer Verwendung eben 
die Führung gegen den Feind zu verstehen ist (vogl. §§ 11, 165 MStGB.). 
Bei dieser, ins Uferlose gehenden Auslegung drängt es natürlich nach Ein- 
schränkung. Zu wünschen wäre es, daß die Gerichte gegen den Wortlaut im 
Geiste des Vorbildes und der Entstehungsgeschichte nur die mobilen, gegen 
den Feind geführten Teile der Land= oder Seemacht und die sich ihnen 
anschließenden, den Befehlen der militärischen Stellen unterworfenen unmittel- 
baren Kriegsteilnehmer als gegen den Feind verwendete Teile der Land= oder 
Seemacht ansähen. 
Cc. Marx, Bad Rpr 14 209: Daß nicht diejenigen unter die Kriegsteilnehmer 
fallen werden, welche als landsturmpflichtig ausgehoben, aber noch nicht einberufen 
worden sind, dürfte ohne weiteres klar sein. Denn diese Personen sind ja nicht 
an der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert. Im übrigen wäre es aber verfehlt, 
wollte man, wie einige Gerichte tun, nur diejenigen Personen schützen, die zu 
einem „mobilen“ Truppenteil gehören. Das Gegenteil geht eigentlich schon aus 
dem Wortlaute der Ziff. 1 des § 2 hervor. Denn hier sind die „zu den gegen 
den Feind verwendeten“ Truppenteilen gehörigen Personen jenen gleichgestellt. 
Danach wären ganz gewiß neben denjenigen, die in der Front stehen, an 
Garnisonorten etwa zur Ausbildung verwendete Landwehr- 
männer, es wöären ebenso auch zur Bewachung von Bahnhöfen ver- 
wendete Landsturmleute dem Schutze des Gesetzes zu unterwerfen. 
A##. Mayer a. a. O. 197: Die Ersatztruppenteile gehören, solange sie 
noch nicht zum Ersatze der Feldtruppen verwendet sind, nicht zum mobilen Heere; 
auch diejenigen Truppen, welche zur Bewachung der Kriegsgefangenen, 
der Festungen im Inlande dienen, sind nicht mobil. Auch militärische 
Amter im Inlande (Bekleidungsämter, Proviantämter usw.) sind nicht mobil. 
Auch solche Personen, welche noch im Inlande sich in der militärischen
	        
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