Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 93 
hörigkeit besitzt; denn die Erwägung, daß nach § 2 Ziff. 1 KTSch G. die 
Angehörigkeit zur Land= oder Seemacht sich nur auf die deutsche bewaffnete 
Macht beziehen kann, trifft hier nicht zu. 
2. Der Nachweis des Kriegsteilnehmerverhältnisses. 
a) Ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte nicht 
Kriegsteilnehmer ists 
a) Bejahend. 
au. Lilie, DJZ., 14 1383: Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, seine 
Einziehung zum Heere und die hierdurch erfolgte Unterbrechung des Verfahrens 
geltend zu machen, ist in der Praxis mehrfach bejaht. Im Interesse unserer 
abwesenden Krieger kann dieser Rechtsauffassung nur widersprochen werden. 
Unsere im Felde stehenden Soldaten haben Wichtigeres zu tun, als sich um 
Gerichtsangelegenheiten zu kümmern. Von einer Pflicht, dem Gericht ihre Kriegs- 
behinderung mitzuteilen, kann keine Rede sein. In der größten Zahl der Fälle 
einer Klage gegen Kriegsbehinderte ist die Klage nicht diesen persönlich zugestellt, 
sondern eine Ersatzzustellung erfolgt. Jeder, der im Felde Angehörige hat, 
weiß, wie schwierig und unregelmäßig ein Nachrichtenaustausch mit diesen ist. 
Eine Pflicht des Beklagten zur Geltendmachung der Prozeßunterbrechung ließe 
sich aber nur herleiten, wenn er Überhaupt von der Klage Kenntnis hat, sei es, 
daß er sie persönlich erhalten hat oder von einem Vertreter darüber unterrichtet 
ist. Diese Voraussetzung ist während des Kriegszustandes regelmäßig nicht ge- 
geben. Die Verhältnisse liegen also gerade umgekehrt. Es ist Pflicht des 
Klägers, sich vorher zu erkundigen, ob eine Partei, die er verklagen will, nicht 
etwa durch ihre Einziehung zum Heere zur Prozeß führung außerstande ist. 
88. Kipp, R. u. Wirtsch. 14 212: Seitens der Gerichte wird zum Teil von 
dem, der die Unterbrechung des Verfahrens behauptet, der Nachweis oder wenig- 
stens die Glaubhaftmachung verlangt, daß die Partei Kriegsteilnehmer sei. Zum 
Teil dagegen wird umgekehrt Beweis oder Glaubhaftmachung dafür verlangt, 
daß die Partei nicht Kriegsteilnehmer sei. Vielleicht muß hier die Antwort 
unterscheidend gegeben werden. Wenn die Unwirksamkeit einer geschehenen 
Handlung wegen der Unterbrechung behauptet wird, ist der Beweis der 
Unterbrechung zu führen. Wenn von dem Gericht eine Handlung begehrt 
wird, gehört die Frage der Kriegsteilnehmerschaft zu den von Amts wegen 
zu prüfenden Punkten. 
J.. Levis, Recht 14 548: Trotz der Versäumnis der möglicherweise kriegs- 
behinderten Partei müssen Feststellungen getroffen werden; von Amts wegen 
ist die Frage der Unterbrechung zu klären. Es hat zwar das Gericht nicht von 
sich aus Beweismittel herbeizuziehen, aber es hat von der erschienenen Partei 
zu verlangen, daß diese überall da, wo die Verfahrensunterbrechung als ernst- 
lich in Betracht kommend anzusehen ist, den Nachweis erbringe, der Gegner 
gehöre nicht zu den im § 2 K#Sch G. angeführten Personen. 
53. Dittrich, DRB. 14 735: Um den Kriegsteilnehmern den notwendigen 
Schutz nicht zu versagen, hilft sich das Amtsgericht München in der Weise, daß 
es in allen Zweifelsfällen die Glaubhaftmachung verlangt, daß der Schuld- 
ner nicht zu den Fahnen einberufen ist. 
ee. HansG# Z. 15 Beibl. 53 Nr. 1 (Hamburg): Kläger muß nachweisen, daß 
der Beklagte zu dem mobilen Truppenteil oder sonstigen Teilen der Landmacht 
gehört. 
eEk. Recht 14 704 (LG. Tübingen): Es verstößt nicht gegen die 3P. und 
cheint zweckmäßig, wenn das Gericht von sich aus Erhebungen über die Eigen- 
schaft eines Beklagten als Kriegsteilnehmer anstellt.
	        
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