Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 99
b) Die Erleichterung der Feststellung der Kriegsteilnehmer-
verhältnisse.
a. Kurtzig, DJZ. 14 1297: Es empfiehlt sich, daß auf den Umschlag der
Klageschrift in Amtsgerichtssachen, sofern sich die Klage gegen eine natürliche
männliche Person richtet, ein Zettel in auffälliger Farbe mit dem Wortlaut auf-
geklebt wird: „Falls im Felde, an Absender zurück!" Do die Ladung in
den Parteiprozessen durch die Gerichtsschreiberei von Amts wegen erfolgt, so ist
weiter nichts erforderlich, als daß die Justizuerwaltung an die Gerichtsschreiber
der As. eine Verfügung erläßt. Dieses Verfahren ist seit Kriegsbeginn von
dem Versicherungsamt Berlin stets angewendet worden und hat sich durchaus
bewährt. Auch in landgerichtlichen Klagen, die ja der Zahl nach sehr stark
hinter den amtsgerichtlichen zurückbleiben, könnte ähnlich verfahren werden. Es
würde nichts im Wege stehen, wenn auch die Gerichtsvollzieher angewiesen
würden, auf die durch sie der Post zur Zustellung gegebenen Klagen einen gleichen
Zettel aufzukleben und auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, daß dies ge-
schehen sei.
8. Zieger, Sächs Rpfl A. 14 453: Es dürfte sich empfehlen, daß — soweit
nicht die Bestimmung des §5 172 Z3PO. Platz greift — in neu anhängig
werdenden Sachen bereits bei der Zustellung der Klage, in anhängigen Sachen,
in denen Neuladungen erfolgen, bei der Zustellung der Ladung die mit der Zu-
stellung betrauten Beamten nach Möglichkeit Erörterungen anstellen, ob einer der
in § 2 Ziff. 1—3 erwähnten Umstände in der Person des Empfängers vorliege,
und daß sie, sobald ihnen derartige Fälle bekannt werden, dies durch einen
Vermerk in der Zustellungsurkunde zum Ausdrucke bringen.
J. Pr ust M. vom 2. September 1914, JMBl. 14 702: Bestimmungen
über Zusätze zu den Zustellungsurkunden zwecks Erleichterung des Nachweises
der Kriegsteilnehmereigenschaft.
B. Die Wirkungen der Unterbrechung.
I. Im allgemeinen.
1. Güthe, GruchotsBeitr. 599 38: Die Wirkungen der Unterbrechung des
Verfahrens bestimmen sich nach den §§ 249, 250, 252, 310 (Begr. 7).
2. Recht 14 744, LeipzZ. 14 1867 (Dresden): Die Kriegsaussetzung nach
§* 3 KTSch G. macht auch die Verkündung von Entscheidungen unzulässig.
3. Bendix, Leipz#. 14, 1702: Es besteht kein Mündlichkeitszwang
für das Verfahren in betreff solcher Aussetzungen, die das Streitverhältnis und
den zur Entscheidung stehenden Anspruch weder mittelbar noch unmittelbar berühren.
Daraus ergibt sich, daß, wenn auch zufolge gerichtlicher Anordnung eine münd-
liche Verhandlung wegen der Frage der Unterbrechung des Verfahrens durch den
Krieg stattfindet, dennoch die Vorschriften über das Versäumnisver-
fahren insoweit nicht zur Anwendung kommen. Mithin wird das Prozeßgericht
durch das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln der einen oder anderen Partei von
der sachlichen Prüfungspflicht in Ansehung dieses Umstandes nicht befreit.
4. Mayer a. a. O. 223: Treffen auf die im Auslande verklagte
deutsche Partei die Merkmale der Kriegsteilnehmereigenschaft nach den Vor-
schriften des KTSch G. zu, so ist die Anerkennung eines im Ausland er-
gehenden Urteils gemäß § 328 Ziff. 4 3PO. und Art. 30 EGBE. aus-
geschlossen, weil das KTSch G. den absoluten Schutz für die Kriegsteilnehmer
schaffen will. Aus einem solchen Urteile kann deshalb gemäß §§ 722, 723
ZP. auch nicht auf Vollstreckung geklagt werden. Anders wäre es nur, wenn
sich der Kriegsteilnehmer auf das ausländische Verfahren eingelassen oder es
selbst ausgenommen haben sollte.
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