100 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
5. Mayer a. a. O. 207: Ergeht ein Urteil gegen den Kriegsteilnehmer, so
kann, da es während der Unterbrechung wirksam nicht zugestellt werden kann,
der Schuldner gegen die Vollstreckung Einwendungen auch nach 88766,
775 3POD. erheben.
6. Mayer a. a. O. 222: Man braucht den Begriff der Aussetzung nicht
derartig zu Überspannen, daß man selbst einen Vertagungsantrag des Kriegs-
teilnehmers für unzulässig erachtet. Da dieser ohnehin jederzeit das Verfahren
aufnehmen kann und sich auf die Aussetzung nicht zu berufen braucht, besteht
kein Grund, statt der Aussetzung auf Antrag des Kriegsteilnehmers nicht das
geringere Mittel der Vertagung zu wählen. Selbstverständlich kann aber der
Kriegsteilnehmer wegen dieser seiner Eigenschaft nicht Abweifung der Klage
beantragen.
7. Lerz 15 230 Nr. 409 (Hamburg V): Die Aussetzung des Verfahrens recht-
fertigt nicht ohne weiteres auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
einem bereits vor der Aussetzung ergangenenen für vorläufig vollstreckbar er-
klärten Versäumnisurteil.
II. Ist eine trotz der Unterbrechung erlassene Entscheidung nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar?
1. Bejahend.
a) Wagner, Recht 15 125: Ist dem Gerichte die Kriegsteilnehmereigenschaft
des unvertretenen Beklagten nicht bekannt und infolgedessen gegen ihn ein vor-
läufig vollstreckkares Versäumnisurteil (oder ein Vollstreckungsbefehl) erlassen
worden, so ist dies Urteil nicht nichtig, sondern nur durch Einspruch anfecht-
bar. Bis zur erfolgreich durchgeführten Anfechtung bildet es also einen zur
Vollstreckung geeigneten Titel. Bis dahin droht dem Kriegsteilnehmer, wenn er
es mit einem böswilligen Gläubiger zu tun hat, die Vollstreckung. Es gibt nur
einen Weg, auf welchem der Beklagte ohne Preisgabe seiner bevorzugten
Stellung zur Einstellung gelangen kann. Er muß einen Prozeßbevollmächtigten
bestellen, durch diesen zunächst die Aufnahme des Verfahrens erklären, als-
dann Einspruch einlegen und Einstellung beantragen, in dem Verhandlungs-
termine aber die Aussetzung des Verfahrens beantragen lassen. Dem Aus-
setzungsantrag des Bevollmächtigten muß das Gericht stattgeben, wenn nicht die
Aussetzung nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist (6 3 Abs. 2 KTSch G.).
Die vorhergegangene Aufnahme dürfte dem nicht entgegenstehen. Das Gesetz
sagt nirgends, daß der Aussetzungsantrag sofort gestellt werden müßte und nicht
mehr zulässig wäre, wenn der Bevollmächtigte bereits Prozeßhandlungen vorge-
nommen hat.
b) Güthe, Gruchots Beitr. 59 38: Während der Unterbrechung des Ver-
fahrens ist — abgesehen von dem Falle des § 249 Abs. 3 3PO. — der Erlaß eines
Urteils gegen einen Kriegsteilnehmer zwar unzulässig, die Unwirksamkeit eines
trotzdem erlassenen Urteils aber fällt fort, wenn der Kriegsteilnehmer nach Be-
endigung der Unterbrechung es unterläßt, von dem zulässigen Rechtsmittel Ge-
brauch zu machen (RG. 45 326 f.; 64 362). Auch ein gegen einen Kriegsteil-
nehmer erlassenes Versäumnisurteil ist daher wirksam und vollstreckbar, wenn der
Kriegsteilnehmer nach Beendigung der Unterbrechung nicht rechtzeitig Einspruch
einlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Richter das Kriegsteilnahmeverhältnis
des Beklagten nicht gekannt hat. S. dazu die Vorschrift des § 7 Nr. 1.
e) Bovensiepen, DR3. 15 35: Die von Lilie (unten 2) angezogene
Bestimmung des § 249 Abs. 2 der 3PO. spricht nur die Unwirksamkeit einer trotz
der Unterbrechung des Verfahrens von einer Partei der anderen gegenüber vorge-
nommenen Prozeßhandlung aus, besagt aber nicht das geringste darüber, was für