102 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
falls findet diese Auffassung aber in der positiven Regelung keine Stütze, welche
die Unterbrechung des Verfahrens im § 249 3#PO. gefunden hat. Danach
sollen allein die in diesem Zeitraum vorgenommenen Prozeßhandlungen der
Parteien ohne rechtliche Wirkung sein, also nur die Grundlage der Urteile, diese
selbst dagegen so wenig, daß, wenn die Unterbrechung erst nach dem Schlusse
der Verhandlung eintritt, die Verkündung der Entscheidung ausdrücklich für zu-
lässig erklärt wird.
h) 3Justizsekretäre 14 149: Da das Gericht nicht in allen Fällen er-
mittelt haben wird, ob der Beklagte Kriegsteilnehmer ist, kann es vorkommen,
daß auch außerhalb jenes Falles Urteile ergehen, namentlich Versäumnisurteile.
Nach R . 45 326 sind sie nicht schlechthin unwirksam, die Partei muß
nach der Beendigung der Unterbrechung Einspruch einlegen. Da die Einspruchs-
frist erft mit der Zustellung beginnt und die während der Unterbrechung er-
solgte Zustellung unwirksam ist, eine wirksame Zustellung also erst nach
Beendigung der Unterbrechung möglich ist, kann der Kriegsteilnehmer seine
Rechte noch wahren.
i) Mayer a. a. O. 223: Handlungen des Gerichts, welche trotz der Unter-
brechung vorgenommen werden, sind nicht schlechthin nichtig, sondern nur
anfechtbar, ebenso müssen Entscheidungen, welche während der Unterbrechung
oder Aussetzung des Verfahrens nicht mehr hätten ergehen können, mit den zu-
lässigen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen angefochten werden wobei
aber wiederum zu bemerken ist, daß die Notfristen selbst während der Unter-
brechung oder Aussetzung nicht laufen.
k) Heß a. a. O. 30: Gegen zu Unrecht erwirkte Entscheidungen sind die ge-
wöhnlichen Rechtsbehelfe anzuwenden. Die Entscheidungen bestehen formell, sie
sind keineswegs nichtig.
2. Verneinend.
Lilie, D# Z. 14 1384: Die Rechtswirksamkeit des erlassenen Versäumnis-
urteils hängt davon ab, ob der Beklagte bei Verkündung des Urteils kriegs-
behindert war oder nicht. Ein Beklagter, gegen den trotz Kriegsbehinderung ein
Versäumnisurteil ergangen ist, braucht hiergegen überhaupt nicht Einspruch ein-
zulegen, auch nicht nach Beendigung des Krieges. Er kann jederzeit, ohne an
eine Frist gebunden zu sein, die Anberaumung eines neuen Termines verlangen
und in diesem die Unwirksamkeit des Urteils geltend machen. Das Verfahren
war bereits vor Erlaß des Versäumnisurteils durch die vorher eingetretene Tat-
sache der Kriegsbehinderung allein unterbrochen, und zwar ohne daß es eines
besonderen Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Feststellung dieser Tatsache
bedurfte. Nach § 249 3P. sind die während der Unterbrechung des Verfahrens
von einer Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegen-
über ohne rechtliche Wirkung. Die gegen Kriegsbehinderte erlassenen
Versäumnisurteile sind also nicht etwa nur auf Kosten des Beklagten inner-
halb der gesetzlichen Frist mit Einspruch anfechtbar, sondern überhaupt un-
wirksam. Die Folgen dieser Unwirksamkeit sind für den Kläger, der das un-
gültige Versäumnisurteil erwirkt hat, beachtenswerte. Er hat nicht nur selbst
die durch den Erlaß des Versäumnisurteils entstandenen Kosten zu tragen, sondern
er ist dem Beklagten auch zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er auf Grund
des vorläufig vollstreckbaren Urteils etwa die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des abwesenden Kriegers betrieben hat (entsprechend § 717 Abs. 2 3PO.).
III. Der Unterbrechungsbeschluß und seine Anfechtung.
1. Mayer a. a. O. 219: In denjenigen Fällen, in welchen nach § 2 d. G. das
Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen ist, konnen sich immerhin Zweifelsfälle dar-