Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 103
über ergeben, ob eine Partei zu den Kriegsteilnehmern im Sinne dieser Be-
stimmung gehört. Hierüber muß das Gericht im Streitfalle durch Beschluß
Wniletcten in welchem festgestellt wird, ob das Verfahren als unterbrochen zu
erachten sei.
2. Recht 14 732 (Stuttgart): Die Unterbrechung des Verfahrens tritt ohne
Gerichtsbeschluß ein. Gegen einen die Unterbrechung feststellenden Beschluß
gibt es keine Beschwerde. Ein Fall des § 567 Z8-PO. liegt nicht vor;
darin, daß das Gericht auf die Anregung des Klägers den angefochtenen Beschluß
nicht aufhob, läßt sich eine „Entscheidung, durch welche ein das Verfahren be-
treffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist“, nicht sehen. Auch § 252 3P#.
trifft nicht zu. Der angefochtene Beschluß hat an sich — da die ZPO. einen
derartigen selbständigen, durch keine Prozeßhandlung einer Partei veranlaßten
Beschluß betreffend Feststellung einer Unterbrechung nicht kennt — keine Be-
deutung. Entweder ist das Verfahren durch die Einberufung des Beklagten zum
Heeresdienste von selbst unterbrochen, oder es ist trotz des Beschlusses des Ge-
richtes nicht unterbrochen. Ob eine Unterbrechung vorliegt oder nicht, hat das
Gericht erst zu entscheiden, wenn eine Partei von ihm die Vornahme einer pro-
zessualen Tätigkeit verlangt, und diese Entscheidung wird dann mit Beschwerde
anfechtbar sein.
3. Recht 15 109 Nr. 251 (Stuttgart III): Wenn das Gericht durch seinen
sachlich nicht begründeten Beschluß, das Verfahren für unterbrochen zu erklären,
zugleich den zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin in Wegfall bringt,
so ist die einfache Beschwerde zulässig.
4. DR3. 15 9: Daß die Unterbrechung ipso jure und ohne Gerichts-
beschluß eintritt, dürfte zutreffen; wenn aber das OLE. Stuttgart (oben
Ziff. 2) daraus folgert, daß der Beschluß unanfechtbar sei, falls er „auf Anregung“
einer Partei ergeht, so dürfte das doch zu weit gehen.
IV. Wirkt die Unterbrechung gegen den Hauptschuldner zugunsten des
Bürgen d
1. Bejahend.
a) Lesser, IW. 14 847: Die Einrede der Vorausklage ist nicht
ausgeschlossen, wenn der Hauptschuldner im Felde steht. Zwar scheint nach
§5 773 Nr. 2 BGB. in jedem Falle, in dem durch die Anderung des Auf-
enthaltsortes des Hauptschuldners die Rechtsverfolgung gegen ihn wesentlich er-
schwert ist, die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen zu sein. Tatsächlich wird
man aber diesen Satz auf diejenigen Fälle beschränken müssen, in denen der
Hauptschuldner weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat.
b) Bendix, JW. 14 1113: Der Bürge kann auch gegenüber dem Gläubiger
eines kriegsbehinderten Schuldners die Einrede der Vorausklage vorschützen.
v. Harder (unten Ziff. 2 a) übersieht, daß der Bürge dem Gläubiger sein etwaiges
Faustpfandrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners nicht entgegenhalten
darf, wenn ihm die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 Nr. 2 BEG. entzogen
wird, weil der Abs. 2 des § 773 sich nur auf die Fälle der Nr. 3 und 4, nicht
auf den Fall der Nr. 2 bezieht. Verfehlt ist ferner v. Harders Ausgangspunkt, daß
„das Gesetz dem Gläubiger kein allzu langes Warten zur Pflicht machen wollte“.
Die gesetzliche Bestimmung, die hier in Frage kommt, kann doch wohl nur die
des § 771 B#B. sein, wonach der Gläubiger grundsächlich zum Angriff gegen
den Bürgen nicht sofort schreiten darf, sondern erst nach mindestens einem erfolg-
losen Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Hauptschuldner.
ch Heß a. a. O. 31: Durch die Kriegsteilnehmereigenschaft des Hauptschuldners
verliert der Bürge die Einrede der Vorausklage nicht. Diese ist