Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 83. 105
setzungsantrage zugestimmt hatte, da hierin nicht die Vereinbarung des Ruhens
des Verfahrens zu erblicken ist.
4. Leipz. 15 4511 (KG. XXIII): Aus dem Gesetz ist ein Grundsatz nicht zu
entnehmen, daß derjenige, welcher zu einer Zeit Klage erhoben hat, als er schon
Kriegsteilnehmer war, so lange keinen Aussetzungsantrag stellen dürfe, als gleiche
Verhältnisse für ihn bestehen.
5. Heß a. a. O. 26: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Schutzgesetzes kann der
Kriegsteilnehmer das unterbrochene Verfahren aufnehmen, also auf die Wohltaten
des Gesetzes verzichten. Trotzdem ist es nicht richtig, in der nach Inkraft-
treten de# Gesetzes erfolgten Einreichung einer Klage oder eines Antrags, z. B.
auf Arrest, stets einen solchen Verzicht zu ersehen.
83.
I. Die Dorschrift des Abs. 1 Tr. 1.
Mayer a. a. O. 211: Ist der persönliche Sicherheitsarrest von dem
Kriegsteilnehmer noch nicht erwirkt, sondern erst beantragt, und beruft sich der
Kriegsteilnehmer als Antragsteller nicht selbst auf die Unterbrechung des Ver-
fahrens, so ist auf den Antrag ohne Rücksicht auf die Unterbrechung
des Verfahrens zu entscheiden; wird auf Anordnung des Sicherheitsarrestes
erkannt, so muß auch in diesem Falle dem Arrestbeklagten Widerspruch gegen
den Arrestbeschluß offenstehen.
II. Die Dorschrift des Abs. 1 Nr. 2.
1. Bendix, LeipzB. 14 1701: Der Generalbevollmächtigte eines
Kriegsteilnehmers wird wohl regelmäßig zu dessen Vertretung in allen seinen ver-
mögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der Prozeßführung berufen sein, der
Prokurist jedenfalls in denjenigen Angelegenheiten, die der Betrieb eines Handels-
gewerbes mit sich bringen kann. Der Handlungsbevollmächtigte dagegen
bedarf besonderer Ermächtigung zur Prozeßführung, selbst wenn der Geschäfts-
inhaber ihn zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes bevollmächtigt hat. Er
ist also nicht ohne weiteres zur Wahrnehmung der Rechte des Prinzipals in den
aus dessen Handelsgewerbe herrührenden Rechtsstreitigkeiten berufen.
2. Nissen, LeipzB. 14 1611: Es ist nach dem Gesetze ausgeschlossen, all-
gemein das Vorhandensein eines Vertreters dann als Ausnahmefall im Sinne
des § 3nicht gelten zu lassen, wenn auch bezüglich des Vertreters ein Verhältnis
des & 2 bestehen sollte. Beweis hierfür ist der § 9, der für diesen Fall die
Unterbrechung dann, aber auch nur dann bestimmt, wenn es sich um gesetzliche
Vertretung einer nicht prozeßfähigen natürlichen Person handelt. Ist beizeiten
die Vollmacht des oder der Vertreter durch Widerruf oder Niederlegung erloschen,
so ist hiermit dem Ausnahmefalle des § 3 Nr. 2 vorgebeugt. Nur ist die Aus-
nahme anzumerken, daß das Erlöschen einer Anwaltsprozeßvollmacht im Anwalts-=
prozesse dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines
anderen Anwalts Wirkung erlangt. Man wird hieran auch in den Fällen dieses
Gesetzes festzuhalten haben. Geholfen werden kann der in gleicher Lage wie ihr
Anwalt befindlichen Partei nur in der Weise, daß der für diesen bestellte Ab-
wesenheitspfleger ihr einen anderen Anwalt bestellt, sei es auch nur, um
die Aussetzung des Rechtsstreits zu beantragen. Eine der Partei günstigere Be-
urteilung der Rechtslage könnte vielleicht eintreten, wenn ihr ebenfalls Kriegsdienst
leistender Vertreter kein Prozeßbevollmächtigter, d. h. eigens für den
Prozeß bestellt, sondern „ein anderer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener
Vertreter“ i. S. von § 3 ist. Hinsichtlich eines solchen ließe sich möglicherweise
sagen, daß in dem vorausgesetzten Falle die Partei ihn nicht mehr „hat“.