108 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
maligen Zustellung absehen; nur sein Gegner hat ein Interesse daran, um die
Fist in Lauf zu setzen.
4. Mayer a. a. O. 221: Erbringt der Gegner die Glaubhaftmachung, so ist
die Beendigung des Kriegsteilnehmerverhältnisses als zugestanden anzunehmen und
zur Hauptsache zu verhandeln, d. h. es ergeht gegen den ausgebliebenen Kriegs-
teilnehmer Versäumnisurteil zur Hauptsache, gegen welches er, wenn er
die Beendigung des Kriegsteilnehmerverhältnisses bestreitet, wie auch natürlich in
der Sache selbst Einspruch einlegen kann.
5. Recht 15 229 Nr. 399 (Hamburg II): Die Wiederaufnahme eines auf Grund
des KTSch G. ausgesetzten Verfahrens kann außer durch Zustellung eines Schrift-
satzes auch durch Vornahme einer Prozeßhandlung seitens des Kriegsteilnehmers
gegenüber dem erschienenen Gegner erfolgen, die auf den Aufnahmewillen mit
Sicherheit und unzweideutig schließen läßt. Eine Wiederaufnahme ist jedenfalls
darin zu finden, daß der Anwalt des Beklagten von neuem die Aussetzung des
Verfahrens beantragt.
5.
Inhaltsübersicht.
I. Die Kwangsvollstreung gegen HMricgstellnehmer G. Die Sula#gteit der Derstrigerung (Derwertung)
(Adbf. 1). in bestimmten Fallen.
l. Die Poranesehungen der Vorschrift des Ab#f. 1. .l Die Wirkung einer unzulasten Versteigerung.
a)Unerheblich ist, welche Bepörde die Swangs-
vollstreckung betreit.
b) Ustig ir Jwangevollftrickung wegen elner Geld-
forderung.
c) ZJwangsvollstreckung in das Dermögen eines
Kriegsteilnehmers.
F. LAtstellung der Unzulästgleit der Dersteigerung.
k Die Kwangsvollstreckung in das unbewegliche Der·
moͤgen.
2) Die zulassigen Maßregeln.
b) Inwleweit ist die waugeoversteigerung zulassig ?
c) Die Wirfungen einer unzulässigen Dersteigerans
d) Die Glaubhaftmachung des Etiegsteilnehmer- 4. Die Außerkraftsezung des Verstel
verhältnisses. II. Die Jwangsvollstreckungg gegen E—— and Misder
2. Die Swangsvollstreckung in das bewegliche Der- von HKriegsteilnehmern.
Mmögen. III. Jwei nicht im # 6 geregelte Falle:
a)Diepfändung.
b) Die Derfteigerung ober anderwelte Derwertung.
I. Die Wiberspruchsklage der & 711 3PO.
2. Die Bauptinktervention.
I. Die Swangsvollstreckung gegen Kriegsteilnehmer (Abf. 1).
1. Die Voraussetzungen der Vorschrift des Abs. 1.
a) Unerheblich ist, welche Behörde die Zwangsvollstreckung
betreibt.
o. Güthe, Gruchots Beitr. 59 39: Der § 5 gilt für jede Art der Zwangs-
vollstreckung, da er — anders als der § 2 — eine Beschränkung auf das Ver-
fahren bei bestimmten Behörden nicht enthält. Es kommen also namentlich auch
diejenigen Vollstreckungsverfahren in Betracht, die von den Verwaltungs-
behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit betrieben werden (Verwaltungszwangs-
verfahren); an die Stelle des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts
treten in diesem Falle die mit den gleichartigen Amtsvorrichtungen betrauten
Beamten und Behörden (Begr. 11).
8. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 200: Vom § 5 wird auch die Voll-
streckung im Verwaltungszwangsverfahren betroffen, so daß die zwangs-
weise Einziehung aller vom Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhängten
Ordnungsstrafen (siehe für das Reichsrecht § 33 FG#G. und im einzelnen 88 14,
37, 319, 325 Nr. 9 HGB., § 160 Gen G., §78 BGB. [Handels-, Genossenschafts-,
Vereinssachen], § 127 Binnensch G., 5 15 Flaggen G., §§ 151, 154 (Schiffsregister-
sachen], §§ 1837, 1788, 1915 [Vormundschafts= und Pflegschaftssachen!, § 2259
BGB., 8 83 FGG. [Nachlaßsachen] und für Preußen Art. 15 Pr FGG.) dieser Be-
schränkung unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Pr FGG.). Wichtiger ist, daß diese Voll-