Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 86. 109
streckungsbeschränkung auch in denjenigen Fällen Platz greift, in denen auf Grund
eines Rechtspflegeakts freiwilliger Gerichtsbarkeit eine Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, also, soweit Geldforderungen
gegen den Kriegsteilnehmer festgestellt sind, bei Zwangsvollstreckungen auf Grund
eines gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses nach § 98 FK#. (aus Vereinbarungen
sowie Auseinandersetzungen in Nachlaßsachen), 8 99 FGG. (aus Auseinander-
setzungen in Ansehung des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts) und gemäß § 158
F#. (aus der rechtskräftig bestätigten Dispache).
b) Nötig ist die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 40: Die Beschränkungen der Zwangsvoll-=
streckung gegen einen Kriegsteilnehmer gelten nur insoweit, als Geldforderungen
(s. die §5 803 bis 882 3PO.) vollstreckt werden sollen. Es ist dies ein wesent-
licher Unterschied gegenüber der Unterbrechung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
(§5 2). Eine Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe einer Sache
oder zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung (85 883 bis
898 3PO.) ist daher zulässig. Handelt es sich z. B. um einen Räumungs-
anspruch, so darf ein Urteil gegen einen Kriegsteilnehmer nicht ergehen. Ist
es trotzdem ergangen, etwa weil das Gericht das Kriegsteilnahmeverhältnis nicht
gekannt hat, oder ist die Verurteilung bereits vor Beginn des Krieges oder des
Kriegsteilnahmeverhältnisses des Beklagten erfolgt, so ist die Vollstreckung des
Urteils zulässig. Daß zu den Geldforderungen auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu rechnen ist,
kann nicht zweifelhaft sein. ·
p.EbensoBovensiepen,DRZ.l4778undSiegkinda.a.O.26.
J. Bendix a. a. O. 71: Freilich gilt der § 5 nur für privatrechtliche und
öffentlich = rechtliche Geldforderungen, nicht also, wenn der Beklagte zu einer
Duldung, Handlung oder Unterlassung verurteilt ist. Daß diese
Regelung höchst unbefriedigend ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, es sei
nur an den Fall erinnert, daß der Kriegsteilnehmer zu einer Handlung verurteilt
ist, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich
von seinem Willen abhängt (§F 888 3PO.), z. B. ein Künstler, der ein Kunst-
werk, ein Schriftsteller, der ein Schriftwerk, ein Beauftragter, der eine Abrechnung
herstellen oder beendigen soll. · - ,
5. Mayer a. a. O. 225: Zwangsvollstreckungen zur Erwirkung der Her-
ausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlassungen können unbeschränkt vorgenommen werden. Ist also vor
Unterbrechung des Verfahrens gegen den Kriegsteilnehmer ein Urteil auf
Räumung einer Wohnung ergangen, so kann es gemäß § 885 3P0O. voll-
zogen werden.
c) Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Kriegsteil-
nehmers.
a. Sieskind a. a. O. 33: Die Zwangsvollstreckung „gegen die im § 2
bezeichneten Personen“ unterliegt den Beschränkungen; gemeint ist offenbar die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen dieser Personen, wie denn auch der
Abs. 2 8 5 zutreffend nicht von einer Zwangsvollstreckung „gegen“ die Ehefrauen
und Kinder, sondern von einer Zwangsvollstreckung in deren Vermögen spricht.
Würde man sich eng an die Wortfassung „gegen“ halten, so wäre es möglich,
auch an die Fälle zu denken, in denen nur der Schuldtitel „gegen“ eine Kriegs-
person lautet, z. B. wenn gemäß § 748 8SPO. bei einem Nachlaß ein Urteil
gegen einen kriegsbeteiligten Testamentsvollstrecker vorliegt. Derartige