110 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
„Fälle werden nicht berücksichtigt. Das Gesetz will vielmehr ausschließlich
die Vermögensrechte der Kriegspersonen selbst und ihrer nächsten Angehörigen
(Ehefrauen und Kinder gemäß Abs. 2) vor dem Zugriffe der Gläubiger schützen
und hält an diesem Standpunkt so starr fest, daß es nicht einmal für die natür-
lichen prozeßunfähigen Personen, die durch eine Kriegsperson gesetzlich vertreten
werden, die bisherige Gleichstellung mit den Kriegspersonen zuläßt, sondern sie
ausdrücklich von dem Schutze ausnimmt (5 9 Abs. 1). Zeigt also diese Ausnahme
deutlich, daß das Kriegsverhältnis des — gewählten oder gesetzlichen — Vertreters,
wenn er nicht gerade Vater ist, schlechthin ganz ohne Einfluß auf die Durch-
führung der Zwangsvollstreckung ist, so wird man annehmen müssen, daß auch
sonst, wo nicht das eigene Vermögen der Kriegsperson oder ihrer Angehörigen
auf dem Spiele steht, die Zwangsvollstreckung unverändert durchgeführt werden
kann, also namentlich in den Fällen, wo die Kriegsperson nur kraft Amtes Partei
ist, wie bei dem Testamentsvollstrecker eines Nachlasses.
8. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 40.
J. Mayer a. a. O. 224: Die Beschränkung der Vollstreckung tritt nicht ein,
wenn es sich nur um eine durch den Kriegsteilnehmer vertretene Per-
son handelt. Die Beschränkung tritt ferner nicht ein, wenn der Schuldner
eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft ist; denn diese Personenvereinigungen sind selbst nicht
Kriegsteilnehmer. Dagegen würde die Beschränkung der Vollstreckung eintreten,
wenn ein ergangenes Urteil gegen persönlich haftende Gesellschafter
gegen einen Kriegsteilnehmer persönlich vollstreckt werden sollte. Auch in den-
jenigen Fällen, in welchen eine Person kraft ihres Amtes Partei ist, also als
Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter usw.,
werden die Beschränkungen nicht gelten. Denn geschützt soll durch die Beschränkung
der Zwangsvollstreckung lediglich der Kriegsteilnehmer selbst werden, nicht also
der Kriegsteilnehmer, welcher nur Verwalter fremden Vermögens ist.
5. Mayer a. a. O. 229: Wenn der Kriegsteilnehmer fällt, kommen bezüglich
der Vollstreckung in seinen Nachlaß die allgemeinen Bestimmungen zur An-
wendung, wonach insbesondere gemäß §779 Z3PO. eine Zwangsvollstreckung,
welche zur Zeit seines Todes bereits begonnen hatte, in seinen Nachlaß fort-
gesetzt wird. Dies hat insbesondere die Wirkung, daß eine während der
Kriegsteilnehmereigenschaft nach § 5 aufgeschobene Versteigerung beweglicher
körperlicher oder unbeweglicher Gegenstände nunmehr fortgesetzt werden kann.
d) Die Glaubhaftmachung des Kriegsteilnehmerverhältnisses.
a. Recht 14 731 (München): Das Vollstreckungsorgan wird die ihm ange-
sonnene, nach dem KSch G. aber unzulässige Maßnahme nur dann vornehmen
dürfen, wenn ihm glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Gegner kein
Kriegsteilnehmer ist; denn anderenfalls könnten die Rechte des Kriegsteil-
nehmers unwiederbringlich verloren sein.
8. Dittrich, DR3. 14 735: Das Not G. vom 4. August trifft keine Be-
stimmung über den Schutz der Kriegsteilnehmer gegen die Pfändung und
Überweisung von Forderungen und anderen Vermögensrechten. Um
den Kriegsteilnehmern aber auch in diesem Falle den notwendigen Schutz nicht
zu versagen, hilft sich das Amtsgericht München in der Weise, daß es in allen
Zweifelsfällen die Glaubhaftmachung verlangt, daß der Schuldner nicht
zu den Fahnen einberufen ist. Wird diese Glaubhaftmachung erbracht, wo-
bei die Richter weitgehendes Entgegenkommen zeigen, so wird selbstverständlich
anstandslos vollstreckt; das gleiche gilt regelmäßig, wenn der Lohn gewöhnlicher
Arbeiter oder Angestellter gepfändet werden soll, weil diese Pfändung im Falle