Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 86. 111
der Einberufung des Schuldners in der Regel doch nur ein Schlag ins Wasser
ist; ferner wird auswärtigen Gläubigern die Sache erleichtert, indem beim
Einwohneramt das Alter des Schuldners festgestellt wird und schon aus dem
Alter unter Umständen zu ersehen ist, daß der Schuldner nicht einberufen
ist. Kann der Gläubiger die Glaubhaftmachung nicht erbringen, stellt sich viel-
mehr heraus, daß der Schuldner bei den Fahnen steht, so wird der Nachweis
der Anzeigeerstattung nach 8 752 ZPOD. verlangt, was den Gläubiger dann
meist zur Zurücknahme seines Antrags veranlaßt. Wird der Nachweis der An-
zeigeerstattung nach § 752 3.PO. geführt, so muß zwar gepfändet und über-
wiesen werden, es wird aber dann noch geprüft, ob nicht vom § 247 3PO. Ge-
brauch zu machen und dadurch die Auszahlung der gepfändeten Forderung an
den Gläubiger vorläufig zu verhindern ist.
J. Recht 14 736 (LG. München): Mindestens bei Forderungspfändungen
gegen männliche Schuldner ist es unzulässig, dem Gläubiger ohne weiteren
Anhalt eine Glaubhaftmachung aufzuerlegen, daß der Schuldner nicht Kriegs-
teilnehmer ist. Denn hier kommt lediglich die Anzeige nach § 752 3.
in Frage.
5. Mayer a. a. O. 228: Zu beachten ist § 752 SPO., wonach gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson die Zwangs-
vollstreckung erst beginnen darf, nachdem von ihr die vorgesetzte Militär-
behörde Anzeige erhalten hat. Wenn die Einhaltung dieser Vorschrift
auch von Amts wegen zu prüfen ist, so darf sie jedoch keinesfalls dazu führen,
daß der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht in jedem Falle einer
Vollstreckung den Nachweis nach § 752 3PO. verlangen. Trotz der absoluten
Fassung der Bestimmung im § 752 Z3PO. wird anzunehmen sein, daß sie nur
im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in militärischen Dienstgebäuden
gegeben ist, und daß deshalb die Unterlassung der vorherigen Anzeige die Pfändung
nicht ungültig macht.
e. OLG. 30 248 (Rostock 1I): Der Gerichtsvollzieher darf den Pfändungsauftrag
des Gläubigers nicht mangels Nachweises der im §9752 8S#P. vor-
geschriebenen Anzeige beanstanden.
2. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
a) Die Pfändung.
a. Güthe, GruchotsBeitr. 59 43: Zulässig ist in allen Fällen die Pfändung.
Dies gilt sowohl für bewegliche körperliche Sachen (s5 808—827 3P.) wie
auch für Forderungen, namentlich Hypothekenforderungen, und andere nicht der
Liegenschaftsvollstreckung unterliegende Vermögensrechte (§I 828—863 Z#PO.),
wie z. B. Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache,
Reallasten, Grundschulden, Rentenschulden, Patentrechte, Urheberrechte.
8. Recht 15 14 Nr. 156 (LG. Leipzig): Gegen Kriegsteilnehmer ist auch eine
bloße Forderungspfändung ohne Uberweisung unstatthaft. Dies folgt
zwar nicht aus § 247 3PO., der Gehör des Gegners unterstellt, wohl aber aus
§2 KeSchG. 8 5 ordnet die Zwangsvollstreckung nicht erschöpfend; anderenfalls
würde der Kriegsteilnehmer gegen die einschneidenden Wirkungen des Zahlungs-
verbots weniger geschützt sein, als gegen die Mobiliarpfändung.
J. Güthe, Gruchots Beitr. 59 43: Der Erlaß eines Beschlusses über die
Pfändung einer Forderung darf nicht von dem Nachweis abhängig gemacht
werden, daß die nach § 752 3PO. erforderliche Anzeige an die dem Schuldner
vorgesetzte Militärbehörde erstattet ist; denn diese Anzeige ist, wenn der Gläubiger
sie nicht erstattet, von dem Vollstreckungsgerichte zu erstatten.
Dagegen Dittrich, DRz. 14 736 (oben 1 dhH).