112 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
5. OL. 30 248 (Rostock 1): Es besteht kein Pfändungsverbot gegen
Kriegsteilnehmer; nur die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweg-
licher Sachen, die bei einer zum mobilen Heere gehörigen Partei gepfändet sind,
ist nach § 5 unzulässig.
b) Die Versteigerung oder anderweite Verwertung.
a. Die Zulässigkeit der Versteigerung (Verwertung)
in bestimmten Fällen.
au. Recht 14 736, LeipzZ. 14 1867, SächsOvLG. 36 45 (Dresden): Bei der
Vollstreckung in Forderungen und Rechte eines Kriegsteilnehmers ist die
anderweitige Verwertung nach § 844 8PO. ebensowenig ausgeschlossen als die
Einziehung oder Übernahme an Zahlungs Statt. In allen diesen Fällen ist
eine Schädigung des Schuldners, wie sie bei der Versteigerung körperlicher be-
weglicher Sachen droht, nicht zu befürchten. Bei § 844 3PO. schützt hiergegen
schon das richterliche Ermessen.
88. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 43.
J. Hachenburg, Leipz#. 14 1595: Ganz unbeschränkt ist die Zwangs-
vollstreckung in andere als körperliche Gegenstände. Es können also
Forderungsrechte nicht nur gepfändet, sondern auch dem Gläubiger zum Ein-
zug überwiesen werden. Dieser kann die Ausstände seines Schuldners mit
Beschlag belegen und das Geschäft dadurch in Gefahr bringen. Es können
ebenso Hypotheken, Geschäftsanteile bei einer GmbH., Erfinder-
rechte usw. dem Zugriff unterliegen. Der im Felde stehende Schuldner kann
es erleben, daß ein von ihm nach langen Mühen erlangtes Patentrecht versteigert
und verschleudert wird. Freilich kann der kriegsdienstleistende Schuldner wie
jeder andere auch beim Vollstreckungsgericht eine Einstellung der Vollstreckung
beantragen. Diese kann aber nur auf drei Monate gewährt werden. Sie muß
auch ausdrücklich verlangt sein. Es muß also jemand da sein, der sich dieses
Schuldners annimmt. Von Amts wegen darf das Gericht nicht eingreifen.
Die Frage drängt sich auf, ob hier das Gesetz weit genug geht. Die Be-
gründung ist der Meinung, die Rücksicht auf die Gläubiger verbiete die völlige
Ausschließung der Zwangsvollstreckung; bei Abwägung der sich entgegenstehen-
den Interessen erscheine es nur geboten, die Versteigerung der körperlichen Sachen
und des unbeweglichen Vermögens zu verbieten. Man halte dem nun aber die
Bestimmungen über den Konkurs gegenüber. Die Eröffnung des Konkurs-
verfahrens über das Vermögen einer im Felde befindlichen Person darf auf An-
trag des Gläubigers nicht erfolgen (§ 6). Hier ist also der Zugriff des
Gläubigers vollständig ausgeschaltet. Dem zahlungsunfähigen Schuldner gibt
man mithin den Schutz seines gesamten Vermögens. Dem aber, der nicht in
einem konkursmäßigen Zustandesein Vermögen zurückließ, versagt man den Schutz.
55. Bovensiepen, DR3. 14 779: Statthaft ist die Uberweisung ge-
pfändeter Forderungen. Dies ist nicht folgerichtig und beklagenswert. Die
Überweisung von Forderungen führt ebenso zu ihrer endgültigen Vernichtung für
den Schuldner wie die Versteigerung gepfändeter körperlicher Gegenstände, recht-
lich wie wirtschaftlich stehen sie sich in ihrem Wesen und ihrer Wirkung durch-
aus gleich, beide betreffen den im Felde stehenden Schuldner genau so schwer.
ee. Güthe, Gruchots Beitr. 59 44: Einer Verschleuderung der im § 857
Abs. 1 3 PO. bezeichneten Rechte ist durch § 857 Abs. 5 daselbst insofern vor-
gebeugt, als es dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ob die
Zwangsvollstreckung bis zur Versteigerung des Rechtes auszudehnen ist. Bei
Abwägung aller Umstände wird hiernach das Gericht, soweit Nutzungsrechte, wie
z. B. Patente und Gebrauchsmuster, Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,