Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Krieg steilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 86. 115 
Zwangsvollstreckung bezieht, so unterfällt ihm nur die zum Zwecke der Zwangs- 
vollstreckung erfolgende Zwangsversteigerung (§§ 1—145 3 VG.), nicht dagegen 
die Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, d. h. die Zwangsversteigerung 
auf Antrag des Konkursverwalters (§§ 172 —174 3V.), die Zwangsversteigerung 
zur Deckung der Nachlaßverbindlichkeiten (ss 175—179 3VG.) und die Zwangs- 
versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180—184 
Z3VG.). Soweit in diesen Fällen ein besonderer Schutz des Versteigerungs- 
schuldners notwendig ist, kann er (ogl. A#f. des preuß. Justizministers vom 
5. August 1914, IMl. 661) durch eine weite Hinausschiebung des Ver- 
steigerungstermins (s 36 Abs. 2 3ZVG.) oder durch eine Vertagung des bereits 
angesetzten Versteigerungstermins gewährt werden. 
8. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 779. 
J. Marcus, 8B1FG. 15 500: Da das K#Sch G. die Zwangsvollstreckung 
gegen die Kriegsteilnehmer nur wegen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher 
Geldforderungen beschränken will (§ 5 Abs. 1), so ist die Zwangsversteigerung 
des Grundstücks eines Kriegsteilnehmers nach wie vor gestattet, wenn sie von 
dem Konkursverwalter oder nach Annahme der Erbschaft von dem Erben 
oder zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft betrieben wird 
(5F 172—184 3# VG.). Auch kann trotz des Kriegszustandes die Zwangsvoll= 
streckung gegen einen Kriegsteilnehmer durch Zwangsverwaltung in sein 
Grundstück sowie durch Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen 
(6& 866 Z3#PO.). 
5. Hans GZ# 15 Beibl. 41 (Hamburg II): Gegen Kriegsteilnehmer ist auf 
Grund vollstreckbarer Entscheidungen eine Zwangsversteigerung nicht zulässig. 
e. JW. 15 202, Recht 15 112 Nr. 277 (LG. Breslau): Da § 5 Kechc. 
nur die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen unterliegen, für unzulässig erklärt, so ist die Durchführung 
einer Zwangsverwaltung zulässig. 
C. Ebenso Glaser a. a. O. 24 und Licht a. a. O. 19. 
. Rieke, Naumb MK. 14 92: Die Anordnung einer Zwangsverwaltung 
im Wege der einstweiligen Verfügung würde an sich nach §#§# 935, 938 
3. zulässig sein. Jedes Verfahren, das eine derartige Anordnung zum 
Gegenstande hat, stellt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne der §#§ 2 ff. 
KSch G. dar, und zwar eine Rechtsstreirigkeit, bei der der Antragsgegner der 
jeweilige Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstücks ist. Da der Antrags- 
gegner im vorliegenden Falle im Felde steht und zur mobilen Landmacht gehört, 
wird nach § 2 Nr. 1 Kich G. das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
gegen diese Partei unterbrochen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist 
daher unzulässig und würde unwirksam sein. 
9. Zeitschrift für Justizsekretäre 14 150: Obwohl der Eingang des § 5 von 
der „Zwangsvollstreckung“ spricht, dürfte auch die Teilungsversteigerung 
(5§ 180 ff. 3VG.) unter die Vorschrift fallen. 
## Dittrich, DR3Z. 14 736: Der Erlaß des Anordnungsbeschlusses in der 
Zwangsversteigerung darf von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die 
nach §752 3P. erforderliche Anzeige an die dem Schuldner vorgesetzte Militär- 
behörde erstattet ist. 
1. Dagegen Güthe, GruchotsBeitr. 59 45, mit der Begründung, daß die 
Anzeige, wenn der Gläubiger sie nicht erstattet, von dem Vollstreckungsgerichte zu 
erstatten ist (Jaeckel-Güthe, 3VG. I51 §§ 15, 16 Anm. 35, Wolff, 8VG. (31 8 15 
Anm. 1 g). 
 
	        
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