118 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
thekengläubiger auf baldige Versteigerung hinweist, weil das Anwesen verlassen
und ausgeräumt ist.
I. Schl Holst Anz. 15 29 (LG. Kiel): Wenn auch die Berücksichtigung der gegen-
wärtigen Zeitverhältnisse der Versteigerungsrichter im Anschluß an die Allg Vf6
vom 5. August 1914 (JMBl. 14 661 Nr. 77) den Termin versagen konnte, so
war doch die weitere Anordnung, daß ein neuer Versteigerungstermin einst-
weilen überhaupt nicht anberaumt werden solle, nicht berechtigt.
u) JW. 15 .59, Recht 15 117 Nr. 314 (LG. Saarbrücken): Die Entscheidung
des Vorderrichters beruht hauptsächlich auf der Erwägung, daß der von der
Gläubigerin gestellte Vertagungsantrag wie ein Antrag auf Aufhebung des
Versteigerungstermins im Sinne des § 30 Abs. 2 3VG. aufgefaßt und behandelt
werden müsse und deshalb notwendig die Einstellung des Zwangsversteigerungs-
verfahrens zur Folge habe. Diese Erwägung ist jedoch unzutreffend. Richtig ist
allerdings, daß auch ein Vertagungsantrag, wenn ihm stattgegeben wird, die Auf-
hebung des Versteigerungstermins nach sich zieht. Aber die Ubereinstimmung in
dieser Folgeerscheinung würde es nur dann rechtfertigen, beide Anträge gleich zu
behandeln, wenn auch die übrigen Folgeerscheinungen im wesentlichen gleich
wären. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr besteht zwischen den Folge-
erscheinungen der beiden Anträge insofern ein wesentlicher Unterschied, als beim
Vertagungsantrag sogleich wieder ein neuer Versteigerungstermin
bestimmt und damit auch dem Verfahren Fortgang gegeben wird, während
beim bloßen Antrage auf Aufhebung des Versteigerungstermins ebenso wie
beim Antrage auf einstweilige Einstellung des Verfahrens die Anberaumung
eines neuen Versteigerungstermins entsprechend dem Willen der An-
tragsteller zu unterbleiben hat, so daß der Fortgang des Verfahrens vor-
läufig in der Schwebe bleibt und das Verfahren erst wieder auf einen neuen
Antrag des Gläubigers hin in Lauf kommt.
e) Die Wirkungen einer unzulässigen Versteigerung.
a. Sieskind a. a. O. 39: Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot ist
Abhilfe nur durch rechtzeitige Anfechtung des Zuschlagbeschlusses mit
der sofortigen Beschwerde möglich. Unterbleibt diese, so müssen die Be-
teiligten die daraus sich ergebende gesetzwidrige Gestaltung ihrer gegenseitigen
Rechtsbeziehungen gegen sich gelten lassen; nachträgliche Abänderung im Prozeß-
wege ist ausgeschlossen (RNG. 67 383).
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 46: Ist der Zuschlag in einem Falle erteilt,
in dem die Versteigerung unzulässig war, so muß seine Aufhebung im Wege der
Beschwerde (§§ 95 bis 104 3VG.) verlangt werden. Wird keine Beschwerde ein-
gelegt oder hat die Beschwerde keinen Erfolg, so bleibt der Zuschlagsbeschluß
wirksam, selbst wenn der Ersteher von dem Kriegsteilnahmeverhältnis Kenntnis
hatte; nur das Verteilungsverfahren ist alsdann (oben b 8) für die Dauer des
Kriegsteilnahmeverhältnisses des Versteigerungsschuldners unzulässig.
4. Die Außerkraftsetzung des Vollstreckungsverbots.
a) Levis, Recht 14 551: Das Versteigerungsverbot des & 5 findet seine Be-
gründung in der Tatsache, daß die Versteigerung von Sachen kriegsbehinderter
Personen in Kriegszeiten selten zu angemessenen Ergebnissen führen wird und
darum im Interesse derer, die dem Vaterlande dienen, zu vermeiden ist. Geht
man hiervon aus, so muß man zu der Anschauung gelangen, daß das Verbot
durch den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten außer
Wirkung gesetzt werden kann. Hat etwa der Beklagte einen Vertreter
zurückgelassen und einigt sich dieser mit dem betreibenden Gläubiger dahin, daß