120 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war oder nicht. Hat eine solche Vertretung
stattgefunden, so tritt nach S§ 3 des KTch G. eine Unterbrechung des Verfahrens
überhaupt nicht ein. Denn nach §#§ 178, 81 3#PO. ist der Bevollmächtigte des
Hauptprozesses auch zur Entgegennahme der Zustellung der Widerspruchsklage
berechtigt und zur Führung des Widerspruchsrechtstreits bevollmächtigt (Stein
L101 244, 467). Der Interventionsberechtigte ist sonach durch die Kriegsteil-
nehmerschaft des Gläubigers an der gerichtlichen Feststellung seines besseren
Rechts solange nicht behindert, als jener nicht den Antrag aus § 3 Abs. 2 des
Gesetzes stellt. Ist dagegen der Gläubiger im Hauptprozesse nicht vertreten ge-
wesen, so kann ungeachtet seiner Kriegsteilnehmereigenschaft gegen ihn gleichwohl
die Interventionsklage erhoben werden. Sie führt erst zur Unterbrechung,
wenn die Kriegsteilnehmereigenschaft des Beklagten eingewendet oder dem Gericht
offenkundig wird (§ 2 Klch G.).
b) Sieskind a. a. O. 38: Recht ungunstig ist die Lage des „Dritten“ aus
& 771 3PO., des Widerspruchsklägers, salls er selbst im Felde ist, während der
Schuldner, in dessen Gewahrsam sich das Pfandstück des „Dritten“ befindet,
nicht am Kriege teilnimmt. Hier wird der „Dritte“ oft von der Pfändung
nichts erfahren, da ihn Nachrichten nicht sicher erreichen. In diesen Fällen könnte
nur die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BG#., die
von Amts wegen zu erfolgen hat, helfen; die Schwierigkeit besteht nur darin, daß
auch das Vormundschaftsgericht rechtzeitig von dem Bedarfsfall Kenntnis erhält.
Jhc) Güthe, Gruchots Beitr. 59 42: Keine Vorschrift enthält das Gesetz für
den praktisch wichtigen Fall, daß an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung
einem Kriegsteilnehmer ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (§ 771
3#.; s. die Begründung zu § 5, oben S. 11). Einem solchen Kriegsteilnehmer
kann, wenn er keinen Vertreter hat, nur dadurch geholfen werden, daß gemäß
§ 1911 BG#B. für ihn ein Abwesenheitspfleger bestellt oder gemäß § 89 ZPO.
ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zugelassen wird.
d) Ebenso Bovensicpen DMR3Z. 14 779.
2. Die Hauptintervention.
Güthe, GruchotsBeitr. 54 42: Auch für den ähnlich liegenden Fall (s. oben 1)
der Hauptintervention (§ 64 3 PO.)) fehlt eine Bestimmung; die Begründung zu
§ 5 (oben S. 11) weist darauf hin, daß die Rechte des Hauptintervenienten
in der Regel auf Grund der §6# 65, 118 3PO. schon vor der Zwangsvollstreckung
genügend gewahrt werden könnten.
§ 6.
Inhaltsübersicht.
I. Die Eröffnung des Konkurses (Abs. 1). 2. Die Unzulässtakelt der Ronkurseröffnung auf An-
1. Die Stellung des Eröffnungsantrages durch den 6 lrag eines Gläubigers.
Gemeinschuldner. 5. Die Anordnung vorlänfiger Sicherungemaßregeln.
a) Wenn der Gemeinschuldner eine Einzelperson 4. Die folgen der Derletzung des Adf. 1.
ist. 5. Maßnabmen für den Fall, daß der Honkurs-
b) Wenn der Gemeinschaldner eine Geswellschaft verwalter oder Mitglieder des Gläubigeraus-
ist. Genügt es, eaß ein Gesellschafter Kriegs-= schusses Krlegeteilnebmer sind.
teilnebmer ist? II. Die Agesegung des Ronkursverfahrens (Abs. 2).
a. Bejabend. 1. Die Derpflichtung zur Auesetzung.
. Derneinend. 2. Die Bedeutung der Auosetung.
I. Die Eröffnung des Konkurses (Abs. .
1. Die Stellung des Eröffnungsantrags.
a) Wenn der Gemeinschuldner eine Einzelperson ist.
. Hachenburg, LeipzZ. 11 1596: Das Konkursverfahren darf nicht auf An-
trag eines Gläubigers eröffnet werden. Der Schuldner selbst kann es be-