122 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
(3./4.1 2 420). Jedem Gesellschafter steht im Prüfungstermin das Bestreitungs-
recht zu, serner das Wiedereinsetzungsrecht und das Recht der Einwendungen
gegen die Schlußrechnung des Verwalters. Ein Zwangsvergleich kann nur auf
Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden (§ 211 KO.),
und der Einstellungsbeschluß muß vom Willen aller Gesellschafter getragen sein.
Diese Rechte der einzelnen Gesellschafter, die von der Konkurseröffnung über das
Gesellschaftsoermögen unmittelbar berührt werden, könnten bei Nichtanwendung
des § 6 Abs. 1 von dem Kriegsteilnehmer persönlich nicht wahrgenommen werden.
8. Verneinend.
Türk, KBl. 14 121: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
einer offenen Handelsgesellschaft, deren einer Gesellschafter am Kriege teilnimmt,
wird von der Bestimmung des § 6, daß die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines Kriegsteilnehmers nur auf dessen Antrag zulässig ist, nicht
betroffen. Das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft steht im Eigentume
der Gesellschafter zur gesamten Hand, der einzelne Gesellschafter hat hieran nur
einen dinglichen, rechnerisch nicht bestimmten Anteil. Wird er insoweit von dem
Konkurs über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft auch berührt und
hat er in diesem Verfahren auch die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners,
so will doch das Gesetz nur dasjenige Vermögen eines Kriegsteilnehmers gegen
einen ohne seinen Antrag eintretenden Konkurs schützen, das den Gegenstand
eines selbständigen Konkurses im Sinne der Konkursordnung bildet, das ist sein
Privatvermögen (§ 212 KO.), nicht sein Anteil am Gesellschaftsvermögen. Durch
diese Auslegung wird ein Ubergriff der Bestimmung in die Interessensphäre der
Mitgesellschafter vermieden.
2. Die Unzulässigkeit der Konkurseröffnung auf Antrag
eines Gläubigers.
a) Recht 14 731 (München): Das Konkursgericht wird während der Kriegs-
zeit einen Konkurs auf Antrag eines Gläubigers nur dann eröffnen dürfen,
wenn ihm glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Gemeinschuldner nicht Kriegs-
teilnehmer ist, denn sonst könnten die Rechte des Gemeinschuldners unwider-
bringlich verloren sein.
b) Licht a. a. O. 22: In der Vorschrift, daß auf Antrag eines Gläubigers
das Konkursverfahren nicht eröffnet werden kann, liegt ebenso wie in der Be-
stimmung über die Nichtfortsetzung eines anhängigen Konkursverfahrens ein tief
einschneidender Eingriff in die Rechte der Gläubiger und eine erhebliche Be-
schränkung ihrer Anfechtungsrechte, die unter Umständen große Nachteile
für die Gläubiger zur Folge haben wird.
Jc) Heß a. a. O. 38: Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche
durch den Ausschluß der Konkurseröffnung verhindert wird, kann man teilweise
ermöglichen, wenn man den Antrag stellt und auf vorläufige Erledigung ver-
zichtet. Auch § 4 des Anfechtungsgesetzes kann abhelfen.
d) S. ferner oben 1b c und 1b 6.
3. Die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßregeln.
à) Recht 14 649 (Stuttgart): Auch ohne Antrag einer Kriegsperson auf
Konkurseröffnung sind vorläufige Sicherungsmaßregeln nach § 106 Abs. 1
KO. in gewissem Umfange zulässig. Nur darf das Gericht, das hier gemäß
§5 106 Abs. 1 KO. nach pflichtmäßigem Ermessen zu handeln hat, nichts anordnen,
was mit unbilligen Härten für den Gemeinschuldner verknüpft wäre.
b) Ebenso Heß a. a. O. 38.
Jc) A. M. Güthe, Gruchots Beitr. 59 48.