Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 6. 123 
4. Die Folgen der Verletzung des Abl. 1. 
Hachenburg, LeipzZ#. 14 1596: Ist der Konkurs durch das Amtsgericht in 
Unkenntnis der ihn versagenden Eigenschaft des Schuldners eröffnet, so ist der 
Beschluß nicht nichtig. Er hätte nur nicht erlassen werden dürfen. Er ist 
mit der Beschwerde anfechtbar. Diese kann jederzeit von dem Schuldner ein- 
gelegt werden. Das kann allerdings auch zu einer Zeit geschehen, wenn schon 
die Wirkungen des Konkurses nicht mehr beseitigt werden können. Dann ist 
auch hier der Gläubiger, der den Antrag in Kenntnis der Zugehöärigkeit des 
Schuldners zum Heere gestellt hat, zum vollen Schadensersatze verpflichtet. 
5. Maßnahmen für den Fall, daß der Konkursverwalter oder 
Mitglieder des Gläubigerausschusses Kriegsteilnehmer sind. 
PrJustizminister vom 20. August 1914, IMBl. 14 688 Nr. 98: 
„Nach der in der Rechtslehre herrschenden Ansicht (Jäger, Kommentar zur 
Konkursordnung § 78 Anm. 6; Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung 
§5 78 bis 81 Anm. 5; Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (S. 159) ist das 
Konkursgericht, wenn der Konkursverwalter an der Ausübung seines Amtes 
verhindert ist, berechtigt, zum Zwecke seiner Vertretung neben ihm einen anderen 
Verwalter zu bestellen. Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters liegt 
regelmäßig vor, wenn er zum Heere einberufen ist. Die Amtsgerichte werden 
daher zu prüfen haben, inwieweit in solchen Fällen von der Befugnis, einen 
anderen Verwalter zu ernennen, Gebrauch zu machen ist. 
Ist die Mehrheit der Mitglieder eines Gläubigerausschusses einberufen, 
so wird eine beschlußfähige Mehrheit des Ausschusses (Konkursordnung § 90) im 
Wege der Neuwahl oder Zuwahl der erforderlichen Zahl von Mitgliedern durch 
die Gläubigerversammlung wieder geschaffen werden können. Soweit hiernach, 
sei es auf Antrag, eine Gläubigerversammlung einberufen wird, ist die Ein- 
berufung tunlichst zu beschleunigen.“ 
II. Die Aussetzung des Konkursverfahrens (Abf. 2). 
1. Die Verpflichtung zur Aussetzung. 
a) Jaffa a. a. O. 16: Das Gesetz bestimmt zwar, daß das Konkursgericht 
das Verfahren aussetzen kann. Man wird dieses „kann“ dahin auslegen 
müssen, daß das Konkursgericht auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aus- 
setzung beschließen muß. 
b) Stern, Das Konkursverfahren 153: Die Aussetzung des Konkursver- 
fahrens wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Einbringung eines an- 
gemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Beendigung des Krieges erwartet 
werden kann, ohne daß aus anderen Gründen, z. B. weil der Ablauf der ein- 
jährigen Anfechtungsfrist des § 41 KO. bevorsteht, die Fortsetzung des Ver- 
fahrens veranlaßt ist. 
2. Die Bedeutung der Aussetzung. 
a) Jäger, Bank A. 14 31: Eine Aussetzung des Verfahrens ist dem 
sonstigen Konkursrechte fremd. Sie bezweckt hauptsächlich, den Kriegs- 
teilnehmer und damit auch seine Gläubiger gegen die in Kriegszeiten, zumal bei 
Abwesenheit des Schuldners, naheliegende Gefahr einer Massenversilberung unter 
dem Werte zu schützen, und bedeutet eine vorläufige Hemmung der Durchführung 
des Konkurses. Von den die Aussetzung des Erkenntnisverfahrens regelnden 
sl 249, 250, 252 3PO. eignet sich der § 249 zu entsprechender Anwendung 
(&72 KO.). Daher wird besonders der Lauf der Anfechtungsfristen des 
§5 41 KO. durch die Aussetzung mit der Folge unterbrochen, daß die Fristen erst 
nach dem Ende der Aussetzung neu zu laufen beginnen. Der Verwalter hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.