Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 6. 123
4. Die Folgen der Verletzung des Abl. 1.
Hachenburg, LeipzZ#. 14 1596: Ist der Konkurs durch das Amtsgericht in
Unkenntnis der ihn versagenden Eigenschaft des Schuldners eröffnet, so ist der
Beschluß nicht nichtig. Er hätte nur nicht erlassen werden dürfen. Er ist
mit der Beschwerde anfechtbar. Diese kann jederzeit von dem Schuldner ein-
gelegt werden. Das kann allerdings auch zu einer Zeit geschehen, wenn schon
die Wirkungen des Konkurses nicht mehr beseitigt werden können. Dann ist
auch hier der Gläubiger, der den Antrag in Kenntnis der Zugehöärigkeit des
Schuldners zum Heere gestellt hat, zum vollen Schadensersatze verpflichtet.
5. Maßnahmen für den Fall, daß der Konkursverwalter oder
Mitglieder des Gläubigerausschusses Kriegsteilnehmer sind.
PrJustizminister vom 20. August 1914, IMBl. 14 688 Nr. 98:
„Nach der in der Rechtslehre herrschenden Ansicht (Jäger, Kommentar zur
Konkursordnung § 78 Anm. 6; Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung
§5 78 bis 81 Anm. 5; Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (S. 159) ist das
Konkursgericht, wenn der Konkursverwalter an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist, berechtigt, zum Zwecke seiner Vertretung neben ihm einen anderen
Verwalter zu bestellen. Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters liegt
regelmäßig vor, wenn er zum Heere einberufen ist. Die Amtsgerichte werden
daher zu prüfen haben, inwieweit in solchen Fällen von der Befugnis, einen
anderen Verwalter zu ernennen, Gebrauch zu machen ist.
Ist die Mehrheit der Mitglieder eines Gläubigerausschusses einberufen,
so wird eine beschlußfähige Mehrheit des Ausschusses (Konkursordnung § 90) im
Wege der Neuwahl oder Zuwahl der erforderlichen Zahl von Mitgliedern durch
die Gläubigerversammlung wieder geschaffen werden können. Soweit hiernach,
sei es auf Antrag, eine Gläubigerversammlung einberufen wird, ist die Ein-
berufung tunlichst zu beschleunigen.“
II. Die Aussetzung des Konkursverfahrens (Abf. 2).
1. Die Verpflichtung zur Aussetzung.
a) Jaffa a. a. O. 16: Das Gesetz bestimmt zwar, daß das Konkursgericht
das Verfahren aussetzen kann. Man wird dieses „kann“ dahin auslegen
müssen, daß das Konkursgericht auf den Antrag des Gemeinschuldners die Aus-
setzung beschließen muß.
b) Stern, Das Konkursverfahren 153: Die Aussetzung des Konkursver-
fahrens wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Einbringung eines an-
gemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Beendigung des Krieges erwartet
werden kann, ohne daß aus anderen Gründen, z. B. weil der Ablauf der ein-
jährigen Anfechtungsfrist des § 41 KO. bevorsteht, die Fortsetzung des Ver-
fahrens veranlaßt ist.
2. Die Bedeutung der Aussetzung.
a) Jäger, Bank A. 14 31: Eine Aussetzung des Verfahrens ist dem
sonstigen Konkursrechte fremd. Sie bezweckt hauptsächlich, den Kriegs-
teilnehmer und damit auch seine Gläubiger gegen die in Kriegszeiten, zumal bei
Abwesenheit des Schuldners, naheliegende Gefahr einer Massenversilberung unter
dem Werte zu schützen, und bedeutet eine vorläufige Hemmung der Durchführung
des Konkurses. Von den die Aussetzung des Erkenntnisverfahrens regelnden
sl 249, 250, 252 3PO. eignet sich der § 249 zu entsprechender Anwendung
(&72 KO.). Daher wird besonders der Lauf der Anfechtungsfristen des
§5 41 KO. durch die Aussetzung mit der Folge unterbrochen, daß die Fristen erst
nach dem Ende der Aussetzung neu zu laufen beginnen. Der Verwalter hat