Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

124 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
seine Tätigkeit einstweilen einzustellen, bleibt aber, wie auch ein etwaiger 
Gläubigerausschuß vorerst im Amte. Die Verwertung der Masse ruht, da ja 
gerade die Aussetzung vornehmlich deshalb angeordnet wird, um eine drohende 
Verschleuderung zu verhüten. Ist der Verderb oder die Entwertung einzelner 
Massengegenstände zu besorgen, dann hat sie der Verwalter kraft einer von ihm 
bei persönlicher Verantwortlichkeit (§ 82 KO.) zu erwirkenden Anordnung des 
Konkursgerichts in Geld umzusetzen. Ebenso hat er beitreibbare Ausstände ein- 
zuziehen, deren Verlust vielleicht wegen des drohenden Zugriffs anderer Gläubiger 
zu befürchten ist. Das Konkursgericht, in dessen Gutdünken die ganze Aussetzung 
steht, muß auch zu angemessener Beschränkung ermächtigt sein. Andererseits kann 
es nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dem Gemeinschuldner bis auf 
weiteres die freie Verfügungsmacht wieder einzuräumen. Sonst 
wäre er in der Lage, nötigenfalls mit Hilfe von Bevollmächtigten die Masse 
ihrem Zwecke zu entziehen und so die Durchführung des Konkursverfahrens, die 
doch nur aufgeschoben, nicht aufgehoben sein soll, zu vereiteln. 
b) Hahn, Gesetz u. Recht 15 562: Aussetzung des „Verfahrens“ be- 
deutet Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Lauf jeder 
Frist hört auf, und die volle Frist beginnt mit dem Aufhören der Aussetzung von neuem 
zu laufen (vgl. § 249 Abs. 1 8PO.). Dies gilt bei gesetzlichen Fristen ohne weiteres 
(ogl. z. B. §§ 152, 158 KO.). Bei richterlichen Fristen, deren Ende das Gericht auf 
einen bestimmten Tag festgesetzt hatte (vgl. §§ 118, 138 KO.), wird nach Beendigung 
der Aussetzung eine neue Bestimmung des Endtermins stattfinden müssen, wobei 
das Gericht nicht an die frühere Bemessung der Frist gebunden ist. Termine 
dürfen während der Aussetzung nicht abgehalten werden; sie fallen von selbst 
fort und sind nach Beendigung der Aussetzung von neuem anzuberaumen. Von 
der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens werden nicht unmittelbar betroffen die 
Maßnahmen der Verwaltung, insbesondere die Maßnahme zur Verwertung 
der Masse. Soweit aber hierbei eine Zuziehung des Schuldners vorgesehen ist 
(vgl. §§ 130, 135 KO.), wird auch der Verwalter die Maßnahmen aussetzen müssen, 
wenn der Schuldner nicht zu erlangen ist oder wenn er widerspricht. Denn es 
wäre gegen den Geist des Gesetzes, dem Kriegsteilnehmer hier bei der viel ein- 
greifenderen Maßnahme diejenige Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Interessen 
n verkümmern, die ihm das Gesetz bei der Zwangsvollstreckung nach § 5 zu- 
sichert. 
Jc) Hallbauer, Recht 14 582: Da das Verfahren nur ausgesetzt ist, aber 
nicht aufgehoben wird, bleibt offenbar der bisherige Konkursverwalter im 
Amte und der Gemeinschuldner, der zudem im Felde steht, erlangt die Ver- 
fügung über sein Vermögen nicht wieder. Allein was soll werden, wenn der 
Konkurs nicht weiter geht? Was wird insbesondere mit den Aktiven der Kon- 
kursmasse? Sie können, wenn das Konkursverfahren ruht, jeden Wert verlieren; 
dies gilt insbesondere von den Außenständen, die doch energisch beigetrieben 
werden müssen. Diese Bedenken lassen die fragliche Gesetzesbestimmung als ein 
rechtes Danaergeschenk erscheinen. Da die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts 
gestellt ist („kann“), so wird es von diesem Rechtsbehelfe nur mit besonderer 
Vorsicht Gebrauch machen. 
d) Levis, Recht 14 554: Trotz des durch die Aussetzung des Konkursver- 
fahrens hervorgerufenen Stillstandes ist die laufende Verwaltung des 
Konkursvermögens fortzusetzen, und es sind die Tätigkeiten weiter zu ent- 
wickeln, die hiermit notwendig zusammenhängen. Und ferner können mit Rechts- 
wirkung diejenigen Verwertungshandlungen vorgenommen werden, die wegen 
unvermeidlicher Notwendigkeit oder augenscheinlichem Nutzen (ogl. 
Art. 457 Abs. 2 Code civil) geboten erscheinen; und auch alle hiermit notwendig
	        
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