124 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
seine Tätigkeit einstweilen einzustellen, bleibt aber, wie auch ein etwaiger
Gläubigerausschuß vorerst im Amte. Die Verwertung der Masse ruht, da ja
gerade die Aussetzung vornehmlich deshalb angeordnet wird, um eine drohende
Verschleuderung zu verhüten. Ist der Verderb oder die Entwertung einzelner
Massengegenstände zu besorgen, dann hat sie der Verwalter kraft einer von ihm
bei persönlicher Verantwortlichkeit (§ 82 KO.) zu erwirkenden Anordnung des
Konkursgerichts in Geld umzusetzen. Ebenso hat er beitreibbare Ausstände ein-
zuziehen, deren Verlust vielleicht wegen des drohenden Zugriffs anderer Gläubiger
zu befürchten ist. Das Konkursgericht, in dessen Gutdünken die ganze Aussetzung
steht, muß auch zu angemessener Beschränkung ermächtigt sein. Andererseits kann
es nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dem Gemeinschuldner bis auf
weiteres die freie Verfügungsmacht wieder einzuräumen. Sonst
wäre er in der Lage, nötigenfalls mit Hilfe von Bevollmächtigten die Masse
ihrem Zwecke zu entziehen und so die Durchführung des Konkursverfahrens, die
doch nur aufgeschoben, nicht aufgehoben sein soll, zu vereiteln.
b) Hahn, Gesetz u. Recht 15 562: Aussetzung des „Verfahrens“ be-
deutet Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Der Lauf jeder
Frist hört auf, und die volle Frist beginnt mit dem Aufhören der Aussetzung von neuem
zu laufen (vgl. § 249 Abs. 1 8PO.). Dies gilt bei gesetzlichen Fristen ohne weiteres
(ogl. z. B. §§ 152, 158 KO.). Bei richterlichen Fristen, deren Ende das Gericht auf
einen bestimmten Tag festgesetzt hatte (vgl. §§ 118, 138 KO.), wird nach Beendigung
der Aussetzung eine neue Bestimmung des Endtermins stattfinden müssen, wobei
das Gericht nicht an die frühere Bemessung der Frist gebunden ist. Termine
dürfen während der Aussetzung nicht abgehalten werden; sie fallen von selbst
fort und sind nach Beendigung der Aussetzung von neuem anzuberaumen. Von
der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens werden nicht unmittelbar betroffen die
Maßnahmen der Verwaltung, insbesondere die Maßnahme zur Verwertung
der Masse. Soweit aber hierbei eine Zuziehung des Schuldners vorgesehen ist
(vgl. §§ 130, 135 KO.), wird auch der Verwalter die Maßnahmen aussetzen müssen,
wenn der Schuldner nicht zu erlangen ist oder wenn er widerspricht. Denn es
wäre gegen den Geist des Gesetzes, dem Kriegsteilnehmer hier bei der viel ein-
greifenderen Maßnahme diejenige Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Interessen
n verkümmern, die ihm das Gesetz bei der Zwangsvollstreckung nach § 5 zu-
sichert.
Jc) Hallbauer, Recht 14 582: Da das Verfahren nur ausgesetzt ist, aber
nicht aufgehoben wird, bleibt offenbar der bisherige Konkursverwalter im
Amte und der Gemeinschuldner, der zudem im Felde steht, erlangt die Ver-
fügung über sein Vermögen nicht wieder. Allein was soll werden, wenn der
Konkurs nicht weiter geht? Was wird insbesondere mit den Aktiven der Kon-
kursmasse? Sie können, wenn das Konkursverfahren ruht, jeden Wert verlieren;
dies gilt insbesondere von den Außenständen, die doch energisch beigetrieben
werden müssen. Diese Bedenken lassen die fragliche Gesetzesbestimmung als ein
rechtes Danaergeschenk erscheinen. Da die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts
gestellt ist („kann“), so wird es von diesem Rechtsbehelfe nur mit besonderer
Vorsicht Gebrauch machen.
d) Levis, Recht 14 554: Trotz des durch die Aussetzung des Konkursver-
fahrens hervorgerufenen Stillstandes ist die laufende Verwaltung des
Konkursvermögens fortzusetzen, und es sind die Tätigkeiten weiter zu ent-
wickeln, die hiermit notwendig zusammenhängen. Und ferner können mit Rechts-
wirkung diejenigen Verwertungshandlungen vorgenommen werden, die wegen
unvermeidlicher Notwendigkeit oder augenscheinlichem Nutzen (ogl.
Art. 457 Abs. 2 Code civil) geboten erscheinen; und auch alle hiermit notwendig