Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 6. 125 
zusammenhängenden Tätigkeiten der verschiedenen Konkursorgane entbehren der 
Wirksamkeit nicht. Eine weitere Verfahrensfortführung aber erscheint nicht 
zulässig. Namentlich müssen Verteilungen unterbleiben. Nicht betroffen von 
der Aussetzung des Konkursverfahrens werden Prozesse, die die Konkursmasse 
führt. Wenn sie in ihrem Fortgange gestört werden sollten, müßte für sie be- 
sonders von dem Gesetz eine Unterbrechung angeordnet sein, die als Folge der 
Konkursaussetzung einzutreten hätte. Das aber ist nicht der Fall. 
e) Sintenis a. a. O. 128: Die Konkursordnung kennt den Begriff der 
Aussetzung überhaupt nicht. Allerdings bestimmt § 72 KO., daß die Vor- 
schriften der 3PO. auf das Konkursverfahren entsprechende Anwendung finden, 
soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Konkursordnung Abweichungen er- 
geben. Allein es ist anerkannten Rechtens, daß die Vorschriften über Unter- 
brechung und Aussetzung des Verfahrens auf den Konkurs keine Anwendung 
finden (Jäger, Kommentar z. KO. I3./4.]) Anm. 7 zu § 72). Hiernach lassen 
sich aus dem bisherigen Rechte keine Anhaltspunkte über die Wirkungen der 
hier fraglichen Aussetzung gewinnen. Es ergibt sich aber aus der Natur des 
Konkursverfahrens, daß der Gemeinschuldner durch die Aussetzung nicht 
etwa das Recht wiedererlangt, über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen 
zu verfügen. Vielmehr kann die Aussetzung nur die Wirkung haben, daß 
während ihrer Dauer keine Handlungen vorgenommen werden dürfen, 
die das persönliche Interesse des Gemeinschuldners berühren. 
Insbesondere wird es vermieden werden müssen, Gläubigerversammlungen einzu- 
berufen, den Gemeinschuldner zum Offenbarungseide zu laden, Auskünfte von 
ihm zu verlangen u. dgl. Auch wird der Konkursverwalter nicht die Versteigerung 
von Grundstücken, die zur Masse gehören, beantragen dürfen. Dagegen muß es 
ihm gestattet sein, die zur Erhaltung der Masse notwendigen Maß- 
nahmen, erforderlichenfalls nach eingeholter Zustimmung des Gläubigeraus- 
schusses, zu treffen. 
f) Bendix a. a. O. 75: Die Konkursordnung kennt den Begriff der 
Aussetzung nicht; nach § 72 KO. finden aber die Vorschriften der ZPO. ent- 
sprechende Anwendung. Die unmittelbare Übertragung des § 249 ZPO. auf 
das Konkursverfahren führt zu unmöglichen Ergebnissen, weil es hier ja gar 
keine Parteien gibt und Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber nicht 
in Frage kommen. Dagegen wird unbedenklich anzunehmen sein, daß die Fristen 
des Konkursverfahrens, z. B. die des § 41 KO. für die Ansechtung, aufhören 
und nach Beendigung der Aussetzung von neuem zu laufen beginnen, wobei 
ganz dahingestellt bleiben mag, ob nun solche weitgehende Regelung wirklich ge- 
rechtfertigt ist. Schwierigkeiten machen aber die Fälle, in denen die Fort- 
führung des Verfahrens dringend erforderlich ist, z. B. bei Ver- 
wertung von Sachen, die dem Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sich gerade 
eine günstige Gelegenheit zur Verwertung der Masse im ganzen oder zum Teil 
bietet. Denn das Wesen der Aussetzung besteht doch nun einmal in dem Ruhen 
der Sache, ja geradezu in dem Verbot ihrer Fortführung. Deshalb kann 
dem im übrigen wertvollen Hilfsversuche von Levis (oben d) nicht Folge ge- 
geben werden. Die unbedingt erforderliche Lösung ist vielmehr in den Befug- 
nissen des Konkursgerichts gelegen. Ist bereits ausgesetzt und stellt sich 
nachher das Bedürfnis der Fortsetzung des Verfahrens heraus, 
so kann geholfen werden — es handelt sich in der Tat immer um einen Hilfs- 
versuch — entweder so, daß das Konkursgericht an seinen früheren Beschluß 
nicht für gebunden, vielmehr für befugt erachtet wird, ihn nachträglich aus be- 
sonderen, ihm später bekannt gewordenen Gründen wieder einzuschränken oder gar 
aufzuheben, was § 106 Abs. 1 Satz 2 KO. zuläßt. In diesem Falle ist anzu- 
 
	        
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