126 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
nehmen, daß § 6 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 KTSch G.
durch die folgenden Sätze in Abs. 3 Ziff. 2 nicht erschöpfend erläutert wird, daß
die Sätze 2 und 3 nur die wichtigsten oder auch alle die Fälle aufzählen, in
denen der Beschluß ergehen muß, aber nicht die Befugnis des Satzes 1 berühren,
nach der ein Beschluß nach Ermessen des Gerichts ergehen kann. Oder aber es
muß gemäß § 1911 BGB. ein Abwesenheitspfleger für den Kriegsteilnehmer
bestellt werden, der „anzuhören“ ist. Anders ist es im Falle des § 6 Abs. 1,
wenn also Konkurs noch nicht eröffnet ist und nicht eröffnet werden darf, weil
der Antrag des sonst konkursreifen Kriegsteilnehmers fehlt. Hier gibt es keine
andere Hilfe als die recht unzulängliche der Geschäftsführung ohne Auftrag oder
des Abwesenheitspflegers. Der Geschäftsführer ohne Auftrag kann und wird im
Regelfall außerhalb des Konkursverfahrens das Erforderliche veranlassen, da das
Konkursgericht voraussichtlich seinen Antrag nicht für ausreichend erachten wird,
wenn er auch noch so sehr den Interessen des Kriegsteilnehmers entspricht. Ob
freilich eine Abwesenheitspflegschaft zulässig ist, kann zweifelhaft sein.
g) v. Harder, JW. 14 990: Man wird wohl annehmen müssen, daß
der Verwalter die Befugnis behält, über die Masse zu verfügen,
und nichts tun darf, was dem Kriegsteilnehmer die Herbeiführung eines Zwangs-
vergleichs erschwert, ohne daß eine dringende Notwendigkeit vorläge. Was demnach
in erster Linie wird unterbleiben müssen, ist die Ausschüttung von Divi-
denden an nichtbevorrechtigte Gläubiger. Gerichtliche Feststellungen nach § 75 KO.
werden dagegen trotz der Aussetzung erfolgen, die Feststellung von Forderungen
durch Aufnahme anhängiger und Anhängigmachen neuer Prozesse, die Erklärungen
des Verwalters über die Erfüllung von Rechtsgeschäften, Kündigung von Miet-
und Anstellungsverträgen werden dadurch so wenig gehindert wie die Ver-
wertung der Masse oder die Anfechtungsprozesse. Man kann die Aussetzung
vergleichen mit der Einstellung eines anhängigen Zwangsverwaltungsverfahrens.
h) Bovensiepen, DR3. 14 779: Die Aussetzung hat zur Folge, daß zwar
der Konkursverwalter die Verfügungsbefugnis behält, aber das
Verfahren nicht weiter betrieben werden darf, also namentlich alle Ab-
schlagsverteilungen unzulässig sind.
i) Mayer a. a. O. 233: Da das Verfahren nicht aufgehoben wird, ver-
bleibt es an Stelle der Verwaltungs= und Verfügungsbefugnis des Gemein-
schuldners bei der des Konkursverwalters, dessen Amt an sich be-
stehen bleibt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Bestimmung in § 6
Abs. 3 Ziff. 2 woselbst die weitere Existenz des Verwalters vorausgesetzt wird,
wie auch daraus, daß die Rückgabe der Bestallungsurkunde für die Zeit der
Aussetzung nicht angeordnet ist. Die Wirkungen des Konkursverfahrens selbst
bleiben also bestehen, insbesondere also auch die Wirkung, daß während des
Konkursverfahrens die Konkursgläubiger Befriedigung nur nach Maßgabe des
Konkursverfahrens verlangen, also auch gemäß § 14 K0O. nicht in das
sonstige Vermögen des Gemeinschuldners vollstrecken können.
Der Konkursverwalter kann nur solche Rechtshandlungen vornehmen,
welche nicht auf die Verwertung und Verteilung des Vermögens des Gemein-
schuldners, sondern auf dessen Erhaltung abzielen. Für das eigentliche Ver-
fahren selbst ist zu bemerken, daß Termine und Gläubigerversamm-
lungen während der Aussetzung des Konkursverfahrens nicht stattfinden. Be-
reits angesetzte Termine, also insbesondere der Termin zur Prüfung der Forde-
rungen, sind abzusetzen, schon aus dem Grunde, weil der Gemeinschuldner ein
erhebliches Interesse daran hat, Forderungen im Prüfungstermin auch selbst zu
bestreiten. Gläubigerversammlungen können nur ausnahmsweise stattfinden. Hat
der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleichsvorschlag eingebracht, so wird