Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

126 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
nehmen, daß § 6 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 KTSch G. 
durch die folgenden Sätze in Abs. 3 Ziff. 2 nicht erschöpfend erläutert wird, daß 
die Sätze 2 und 3 nur die wichtigsten oder auch alle die Fälle aufzählen, in 
denen der Beschluß ergehen muß, aber nicht die Befugnis des Satzes 1 berühren, 
nach der ein Beschluß nach Ermessen des Gerichts ergehen kann. Oder aber es 
muß gemäß § 1911 BGB. ein Abwesenheitspfleger für den Kriegsteilnehmer 
bestellt werden, der „anzuhören“ ist. Anders ist es im Falle des § 6 Abs. 1, 
wenn also Konkurs noch nicht eröffnet ist und nicht eröffnet werden darf, weil 
der Antrag des sonst konkursreifen Kriegsteilnehmers fehlt. Hier gibt es keine 
andere Hilfe als die recht unzulängliche der Geschäftsführung ohne Auftrag oder 
des Abwesenheitspflegers. Der Geschäftsführer ohne Auftrag kann und wird im 
Regelfall außerhalb des Konkursverfahrens das Erforderliche veranlassen, da das 
Konkursgericht voraussichtlich seinen Antrag nicht für ausreichend erachten wird, 
wenn er auch noch so sehr den Interessen des Kriegsteilnehmers entspricht. Ob 
freilich eine Abwesenheitspflegschaft zulässig ist, kann zweifelhaft sein. 
g) v. Harder, JW. 14 990: Man wird wohl annehmen müssen, daß 
der Verwalter die Befugnis behält, über die Masse zu verfügen, 
und nichts tun darf, was dem Kriegsteilnehmer die Herbeiführung eines Zwangs- 
vergleichs erschwert, ohne daß eine dringende Notwendigkeit vorläge. Was demnach 
in erster Linie wird unterbleiben müssen, ist die Ausschüttung von Divi- 
denden an nichtbevorrechtigte Gläubiger. Gerichtliche Feststellungen nach § 75 KO. 
werden dagegen trotz der Aussetzung erfolgen, die Feststellung von Forderungen 
durch Aufnahme anhängiger und Anhängigmachen neuer Prozesse, die Erklärungen 
des Verwalters über die Erfüllung von Rechtsgeschäften, Kündigung von Miet- 
und Anstellungsverträgen werden dadurch so wenig gehindert wie die Ver- 
wertung der Masse oder die Anfechtungsprozesse. Man kann die Aussetzung 
vergleichen mit der Einstellung eines anhängigen Zwangsverwaltungsverfahrens. 
h) Bovensiepen, DR3. 14 779: Die Aussetzung hat zur Folge, daß zwar 
der Konkursverwalter die Verfügungsbefugnis behält, aber das 
Verfahren nicht weiter betrieben werden darf, also namentlich alle Ab- 
schlagsverteilungen unzulässig sind. 
i) Mayer a. a. O. 233: Da das Verfahren nicht aufgehoben wird, ver- 
bleibt es an Stelle der Verwaltungs= und Verfügungsbefugnis des Gemein- 
schuldners bei der des Konkursverwalters, dessen Amt an sich be- 
stehen bleibt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Bestimmung in § 6 
Abs. 3 Ziff. 2 woselbst die weitere Existenz des Verwalters vorausgesetzt wird, 
wie auch daraus, daß die Rückgabe der Bestallungsurkunde für die Zeit der 
Aussetzung nicht angeordnet ist. Die Wirkungen des Konkursverfahrens selbst 
bleiben also bestehen, insbesondere also auch die Wirkung, daß während des 
Konkursverfahrens die Konkursgläubiger Befriedigung nur nach Maßgabe des 
Konkursverfahrens verlangen, also auch gemäß § 14 K0O. nicht in das 
sonstige Vermögen des Gemeinschuldners vollstrecken können. 
Der Konkursverwalter kann nur solche Rechtshandlungen vornehmen, 
welche nicht auf die Verwertung und Verteilung des Vermögens des Gemein- 
schuldners, sondern auf dessen Erhaltung abzielen. Für das eigentliche Ver- 
fahren selbst ist zu bemerken, daß Termine und Gläubigerversamm- 
lungen während der Aussetzung des Konkursverfahrens nicht stattfinden. Be- 
reits angesetzte Termine, also insbesondere der Termin zur Prüfung der Forde- 
rungen, sind abzusetzen, schon aus dem Grunde, weil der Gemeinschuldner ein 
erhebliches Interesse daran hat, Forderungen im Prüfungstermin auch selbst zu 
bestreiten. Gläubigerversammlungen können nur ausnahmsweise stattfinden. Hat 
der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleichsvorschlag eingebracht, so wird
	        
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