Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. §& 7. 127
auch das Verfahren in der Lage des Verfahrens unterbrochen. Abschlags-
und Schlußverteilungen finden während der Aussetzung des Konkurs-
verfahrens nicht statt.
k) Glaser a. a. O. 30: Wie sich der Gesetzgeber die Wirkung der Aus-
setzung gedacht hat, ist sehr zweifelhaft. Sicher ist, daß während der Aussetzung
kein Prüfungstermin, keine Verteilung, keine Gläubigerver-
sammlung stattfindet, daß anderseits aber der Gemeinschuldner indessen nicht
etwa die Verfügung über die Masse zurück erhält, (denn Aussetzung
heißt nicht Aufhebung des Verfahrens); das Amt des Verwalters erlischt nicht,
wenngleich er gewiß keine Handlungen vornehmen darf, für die (s. 8§ 130, 135
KO.) zuvorige Mitteilung an den Gemeinschuldner vorgeschrieben ist. Wie weit
aber der Verwalter seine Tätigkeit für die Zeit der Aussetzung einzustellen hat,
ist höchst zweifelhaft. Es kann nicht angenommen werden, daß er jede weitere
Versilberung zum Schaden sämtlicher Beteiligten, auch des Gemeinschuldners,
jede wichtige und unaufschiebbare Maßnahme, wie Kündigung von MNiet-
und Dienstverträgen unterlassen soll.
) Heß a. a. O. 38: Im Falle der Aussetzung des Konkursverfahrens wird
der Konkursverwalter trotzdem befugt sein, dringende Handlungen vor-
zunehmen, mit deren Aufschub ein Nachteil für den Gemeinschuldner verbunden
wäre, z. B. der Verkauf von dem Verderben ausgesetzten Waren.
m) Stern, Das Konkursverfahren 154: Durch die Aussetzung des Kon-
kursverfahrens wird die Berechtigung und Verpflichtung des Konkursverwalters
zur Fortführung der Vermögensverwaltung sowie zur Vornahme der unbedingt
notwendigen oder augenscheinlich nützlichen Verwertungshandlungen nicht be-
seitigt. Wollte man dieser Auffassung nicht beipflichten, so müßte man es
als Ausgabe des Konkursrichters im Einzelfalle betrachten, zu entscheiden,
ob die Aussetzung des Konkursverfahrens im allgemeinen angeordnet oder ob die
Aussetzung auf die Massenverteilung und Konkursbedingung beschränkt sein soll.
n) Hachenburg, Leipz##. 15 1596: Besonders praktische Bedeutung
wird eine Aussetzung nicht haben. Ist der Konkurs einmal eröffnet, so
wird in den meisten Fällen es dem Gemeinschuldner gleichgültig sein, ob er
unterbrochen oder durchgeführt wird. Die Aussetzung ist nur dann für den Ge-
meinschuldner von Wert, wenn er entweder einen Zwangsvergleich beabsichtigt
oder wenn er während des Krieges eine Verschleuderung eines wertvollen Waren-
lagers oder seiner Ausstände befürchtet.
87.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeines. 2. Der Fall der Nr. 2.
II. Die drei Fälle im einzelnen. 5. Der Fall der Nr. 3.
1. Der Fall der Ut. 1.
I. Allgemeines.
1. Türk, Ko#Bl. 14 122: Daß nicht jede Berechtigung eines Kriegsteil-
nehmers an einem Konkurs als konkurshindernd behandelt wird, zeigen die im
§ 7 getroffenen Bestimmungen, wonach unbeschadet der Vorschrift des § 6 die
Eröffnung eines Konkurses durch die Beteiligung der im § 2 bezeichneten Per-
sonen als Gläubiger oder anderweit Berechtigte hieran nicht berührt
wird. Es steht nichts im Wege, unter „den anderweit Berechtigten“ des § 7,
wie z. B. einen Aussonderungsberechtigten, so auch den im Konkurse der
offenen Handelsgesellschaft an der Konkursmasse und in der Stellung als Ge-
meinschuldner mitberechtigten Gesellschafter zu verstehen.