128 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
2. Güthe, GruchotsBeitr. 59 49: Steht bei einer Zwangsvollstreckung so-
wohl der Schuldner wie auch ein Gläubiger im Felde, so treten sowohl die Be-
schränkungen des 85 Abs. 1, 2 wie auch die Beschränkungen des 87 Nr. 2
und 3 ein.
II. Die drei Fälle im einzelnen.
1. Der Fall der Nr. 1.
a) Deumer, D33. 14 1376: Die Verletzung des Schutzzwecks muß überall
dort als rechtswidrige unerlaubte, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. angesehen werden, wo bewußt rechtswidrig
die durch das Schutzgesetz bezweckten Wohltaten für die Kriegsteilnehmer ver-
eitelt werden. Man denke an die Fälle, wo Gläubiger, wissend, daß ihre
Schuldner am Feldzuge teilnehmen, gerichtlich vorgehen und Verfahrensarten wie
z. B. das Mahn= und Versäumnisverfahren wählen, um ohne streitige Ver-
handlung in den Besitz von Vollstreckungstiteln zu gelangen; denn trotz des
Gesetzes ist es bei Unkenntnis des Gerichts über die Kriegsteilnahme des Schuldners
möglich, Vollstreckungstitel zu erlangen, z. B. wenn Zahlungsbefehle und Klagen
ersatzweise an die zurückgebliebenen Ehefrauen zugestellt werden.
b) Bovensiepen, DR3. 15 35: Nach § 7 können die Kriegsteilnehmer,
gegen die zu Unrecht ein Versäumnisurteil erlassen worden ist, noch binnen
sechs Monaten — also nicht nur während der Einspruchsfrist von einer Woche —
die versäumten Handlungen, also hier die Einlegung des Einspruchs, nachholen
und ihre Ansprüche geltend machen oder, soweit dieses nicht mehr möglich ist,
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist, die
Herausgabe des erlangten Vorteils nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Selbstredend will diese gesetzliche
Bestimmung aber etwaige weitergehende Ansprüche des durch den Erlaß
des Urteils und die Zwangsvollstreckung geschädigten Kriegsteilnehmers nicht aus-
schließen. Solche sind aber ohne weiteres durch § 823 Abs. 2 und § 826 BG#.
gegeben. Eine Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes würde stets schon dann
gegeben sein, wenn der Gläubiger, ohne nachzuprüfen, ob nicht sein im wehr-
pflichtigen Alter von 17—45 Jahren stehender Schuldner zu den Fahnen ein-
berufen sei, Versäumnisurteil erwirkt und vollstrecken läßt, während tatsächlich
der Schuldner im Felde steht. Denn bei dem heutigen Massenaufgebot
unserer ganzen Volkskraft wird man sagen müssen, es entspricht dem
gewöhnlichen Verlaufe der Dinge, daß ein im angegebenen Alter stehender
Schuldner zur Fahne einberufen ist, diese nahe Möglichkeit verdichtet sich zum
mindesten zu einer der Gewißheit nahen Wahrscheinlichkeit, der Gläubiger muß
daher mit ihr rechnen und Ermittelungen anstellen.
c) Hachenburg, LeipzZ. 14 1594: Ein Kläger, der eine Unkenntnis des
Gerichts benutzt, um ein Urteil zu erwirken, der sich des Urteils bedient, von
dem er weiß, daß es trotz der Abwesenheit des Beklagten beim Heere erlassen
ist, handelt vorsätzlich gegen die guten Sitten. Er wird dem Beklagten
für allen Schaden haftbar sein, den das Erwirken des Urteils und die Zwangs-
vollstreckung verursachte.
d) Heß a. a. O. 41: Eine Säumnis kann dadurch eingetreten sein, daß
eine Handlung überhaupt nicht vorgenommen wurde, z. B. die Anmeldung
einer Forderung oder die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts im Konkurs-
verfahren; oder dadurch, daß die Handlung innerhalb der Ausschlußfrist
nicht vorgenommen wurde, z. B. die Erhebung der Feststellungsklage wegen
einer bestrittenen Forderung oder die Nachweisung des Ausfalls eines Absonderungs=
berechtigten im Konkurse. Endlich kann die Säumnis auch dadurch zum Aus-