Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegstellnehmerschutgesetz vom 4. August 1914. 97. 129 
drucke gekommen sein, daß ein Urteil (Versäumnis= oder Ausschlußurteil) gegen 
diese Personen ergangen ist. 
es)Mayer a. a. O. 243: Ist gegen einen Kriegsteilnehmer ein Versäumnis- 
oder Ausschlußurteil während des Kriegsteilnehmerverhältnisses ergangen, so kann 
es nicht rechtskräftig werden, weil die Notfristen zur Einlegung von Rechtsmitteln 
während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht laufen. Es kann 
aber der Fall eintreten, daß ein solches Urteil, weil die Kriegsteilnehmereigen- 
schaft dem Gerichte nicht bekannt war, als formell rechtskräftig behandelt 
worden ist, oder daß der Kriegsteilnehmer auch ohne solches Urteil als 
säumig behandelt worden ist, weil er z. B. Forderungen im Verteilungsverfahren 
nicht angemeldet, Widerspruch gegen den Verteilungsplan nicht eingelegt, Klage 
nach § 878 Z PO. gegen den Verteilungsplan nicht eingelegt, Klage nach § 878 
3P. gegen den Verteilungsplan nicht rechtzeitig erhoben hat usw. 
I) Heß a. a. O. 41: Ist das Verfahren schon beendet, oder ist es zwar 
noch nicht beendet, aber wenigstens die Verteilung schon vorgenommen, so ist die 
Nachholung wertlos. Für diesen Fall ist in erster Linie ein Bereicherungs- 
anspruch innerhalb der gegebenen Frist vorgesehen gegen denjenigen, zu dessen 
Gunsten die Säumnis wirkte. Allerdings ist dieser Anspruch oft praktisch 
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Umständlichkeiten 
durchzuführen, z. B. wenn in dem Konkursverfahren ein nachträglich seine 
Rechte geltend machender Konkursgläubiger alle anderen Gläubiger quotenweise 
auf Herausgabe des zu Unrecht erlangten Betrags der Dividende belangen soll. 
6) Heß a. a. O. 41: Zur Sicherung der Nachholung soll nach Ziff. 1 Abs. 2 
ein ausdrücklicher Vorbehalt in der ergehenden Entscheidung oder Ver- 
fügung gemacht werden, wenn das Recht angemeldet ist, oder wenn anzunehmen 
ist, daß ein solches zusteht, z. B. wenn dem Konkursverwalter eine noch nicht 
x9 Forderung oder die Höhe des Ausfalls eines Absonderungsberechtigten 
bekannt i 
Stern, Das Konkursverfahren 154: Die Abwesenheit unserer Krieger und 
der anderen schutzbedürftigen Personen birgt die Gefahr in sich, daß sie die 
rechtzeitige Vornahme von Rechtshandlungen in Konkursen, an denen sie als 
Gläubiger oder Schuldner beteiligt sind, versäumen. Solche Versäumungen von 
Rechtshandlungen können nach Beendigung des Krieges oder des die Behinderung 
hervorrufenden Zustandes durch Nachholung der Rechtshandlung und durch Geltend- 
machung von Bereicherungsansprüchen gegen die, denen die Versäumung zu- 
statten kam, wieder gutgemacht werden. 
2. Der Fall der Nr. 2. 
a) Marcus, 3B1FG. 15 502: Der widersprechende Beteiligte ist an die für 
die Erhebung der Klage nach § 115 SVG., § 878 3PO. vorgeschriebene Frist von 
einem Monate nicht gebunden, oder vielmehr diese Frist beginnt nicht schon mit 
dem Terminstage, sondern erst am Tage der Beendigung des Kriegszustandes 
oder an demjenigen Tage, an dem bereits früher der Gegner die Eigenschaft als 
Kriegsteilnehmer eingebüßt hat (5§5 8 Abs. 2 K#TSch G.). Durch eine vorzeitige 
Anordnung der Herausgabe des hinterlegten Betrags an den begünstigten Kriegs- 
teilnehmer kann sich der Vollstreckungsrichter leicht ersatzpflichtig machen. Auch 
ist ihm zwecks gewissenhafter Befolgung der Schutzmaßregel zu empfehlen, schon 
vor der Feststellung des geringsten Gebots etwa durch Rückfrage bei dem 
Schuldner zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein beteiligter Kriegsteilnehmer 
Zinsenrückstände zu fordern habe; denn nur auf diese oder ähnliche Weise wird 
sich die Grundlage dafür gewinnen lassen, daß einer solchen Person vermutlich 
—— 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.