Kriegstellnehmerschutgesetz vom 4. August 1914. 97. 129
drucke gekommen sein, daß ein Urteil (Versäumnis= oder Ausschlußurteil) gegen
diese Personen ergangen ist.
es)Mayer a. a. O. 243: Ist gegen einen Kriegsteilnehmer ein Versäumnis-
oder Ausschlußurteil während des Kriegsteilnehmerverhältnisses ergangen, so kann
es nicht rechtskräftig werden, weil die Notfristen zur Einlegung von Rechtsmitteln
während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht laufen. Es kann
aber der Fall eintreten, daß ein solches Urteil, weil die Kriegsteilnehmereigen-
schaft dem Gerichte nicht bekannt war, als formell rechtskräftig behandelt
worden ist, oder daß der Kriegsteilnehmer auch ohne solches Urteil als
säumig behandelt worden ist, weil er z. B. Forderungen im Verteilungsverfahren
nicht angemeldet, Widerspruch gegen den Verteilungsplan nicht eingelegt, Klage
nach § 878 Z PO. gegen den Verteilungsplan nicht eingelegt, Klage nach § 878
3P. gegen den Verteilungsplan nicht rechtzeitig erhoben hat usw.
I) Heß a. a. O. 41: Ist das Verfahren schon beendet, oder ist es zwar
noch nicht beendet, aber wenigstens die Verteilung schon vorgenommen, so ist die
Nachholung wertlos. Für diesen Fall ist in erster Linie ein Bereicherungs-
anspruch innerhalb der gegebenen Frist vorgesehen gegen denjenigen, zu dessen
Gunsten die Säumnis wirkte. Allerdings ist dieser Anspruch oft praktisch
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Umständlichkeiten
durchzuführen, z. B. wenn in dem Konkursverfahren ein nachträglich seine
Rechte geltend machender Konkursgläubiger alle anderen Gläubiger quotenweise
auf Herausgabe des zu Unrecht erlangten Betrags der Dividende belangen soll.
6) Heß a. a. O. 41: Zur Sicherung der Nachholung soll nach Ziff. 1 Abs. 2
ein ausdrücklicher Vorbehalt in der ergehenden Entscheidung oder Ver-
fügung gemacht werden, wenn das Recht angemeldet ist, oder wenn anzunehmen
ist, daß ein solches zusteht, z. B. wenn dem Konkursverwalter eine noch nicht
x9 Forderung oder die Höhe des Ausfalls eines Absonderungsberechtigten
bekannt i
Stern, Das Konkursverfahren 154: Die Abwesenheit unserer Krieger und
der anderen schutzbedürftigen Personen birgt die Gefahr in sich, daß sie die
rechtzeitige Vornahme von Rechtshandlungen in Konkursen, an denen sie als
Gläubiger oder Schuldner beteiligt sind, versäumen. Solche Versäumungen von
Rechtshandlungen können nach Beendigung des Krieges oder des die Behinderung
hervorrufenden Zustandes durch Nachholung der Rechtshandlung und durch Geltend-
machung von Bereicherungsansprüchen gegen die, denen die Versäumung zu-
statten kam, wieder gutgemacht werden.
2. Der Fall der Nr. 2.
a) Marcus, 3B1FG. 15 502: Der widersprechende Beteiligte ist an die für
die Erhebung der Klage nach § 115 SVG., § 878 3PO. vorgeschriebene Frist von
einem Monate nicht gebunden, oder vielmehr diese Frist beginnt nicht schon mit
dem Terminstage, sondern erst am Tage der Beendigung des Kriegszustandes
oder an demjenigen Tage, an dem bereits früher der Gegner die Eigenschaft als
Kriegsteilnehmer eingebüßt hat (5§5 8 Abs. 2 K#TSch G.). Durch eine vorzeitige
Anordnung der Herausgabe des hinterlegten Betrags an den begünstigten Kriegs-
teilnehmer kann sich der Vollstreckungsrichter leicht ersatzpflichtig machen. Auch
ist ihm zwecks gewissenhafter Befolgung der Schutzmaßregel zu empfehlen, schon
vor der Feststellung des geringsten Gebots etwa durch Rückfrage bei dem
Schuldner zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein beteiligter Kriegsteilnehmer
Zinsenrückstände zu fordern habe; denn nur auf diese oder ähnliche Weise wird
sich die Grundlage dafür gewinnen lassen, daß einer solchen Person vermutlich
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