130 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende, der Anmeldung zwar bedürfende,
jedoch nicht angemeldete Forderung zustehe.
b) Güthe, GruchotsBeitr. 59 44: Die Zwangsvollstreckung in das beweg-
liche Vermögen wird durch die Beteiligung eines Kriegsteilnehmers als Gläu-
bigers oder anderweit Berechtigten grundsätzlich nicht berührt (§ 7 Ein-
gang). Hiervon kennt das Gesetz nur für das Verteilungsverfahren
GEs 872—882 ZPO.) eine Ausnahme (§ 7 Nr. 2). Diese greift in das Ver-
fahren nach zwei Richtungen hin ein. Einmal genügt für die endgültige Fest-
stellung einer bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderung eines Kriegs-
teilnehmers und für das Vorrecht einer solchen Forderung die bloße An-
meldung der Forderung durch den Kriegsteilnehmer und die bloße Inanspruch-
nahme eines Vorrechts für ihn; auf das Widerspruchsverfahren braucht
sich ein solcher Kriegsteilnehmer also nicht einzulassen. Außerdem
hat das Vollstreckungsgericht die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht trotz
Nichtanmeldung eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung eines Kriegs-
teilnehmers vorhanden sein könnte; ergibt die Prüfung, daß eine solche Forderung
mutmaßilch besteht, so ist diese und ein für sie mutmaßlich bestehendes Vorrecht
als endgültig festgestellt anzusehen. In beiden Fällen sind die auf die
Forderung fallenden Beträge nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (§ 7
Nr. 2 Satz 2); der Grund hierfür ist der, daß die endgültige Feststellung nur
für das Verteilungsverfahren und nicht für die materielle Rechtslage gilt. Das
gleiche gilt für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
5 7 Nr. 2 kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn das Grundstück einem
Kriegsteilnehmer oder — unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 — der Ehe-
frau oder einem Kinde eines Kriegsteilnehmers gehört, da in diesen Fällen die
Versteigerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 unzulässig ist und dadurch (s. den Bericht
zu § 5 Ziff. 1 3b 8) auch das Verteilungsverfahren ausgeschlossen wird.
c) Stern, Das Konkursverfahren 154: Bei Vornahme der Massevertei-
lungen werden die Kriegsteilnehmer tunlichst berücksichtigt. Zur Berücksichtigung
ihrer Forderungen genügt schon das bloße Vorliegen einer — wenn auch be-
strittenen — Forderungsanmeldung ; selbst wenn diese fehlt, muß die Forde-
rung berücksichtigt werden, wenn nur anzunehmen ist, daß der schutzbedürftigen
Person eine solche Forderung mutmaßlich zusteht. Die auf die so berücksichtigten
Forderungen entfallenden Beträge werden vom Konkursverwalter vorläufig
hinterlegt.
3. Der Fall der Nr. 3.
a) Güthe, Gruchots eitr. 59 47: Die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen wird durch die Beteiligung eines Kriegsteilnehmers als Gläu-
bigers oder anderweit Berechtigten grundsätzlich nicht berührt (§ 7 Eingang). Von
diesem Grundsatze kennt das Gesetz zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme be-
zieht sich auf den Teil des Versteigerungsverfahrens, der zwischen der Be-
endigung der Versteigerung — das 3VG. spricht von dem Schlusse der Ver-
steigerung (s. die §§ 73, 74 3VG.) — und dem Zuschlage liegt (§ 7 Nr. 3). Nach
Anhörung der anwesenden Beteiligten (s. § 74 3VG.) hat das Vollstreckungs-
gericht zu prüfen, ob folgende Ansprüche, wofern sie einem Kriegsteilnehmer
zustehen, durch das Meistgebot gedeckt sind:
1. die Forderung, für welche die Zwangsversteigerung betrieben wird, gleich-
viel ob sie durch Hypothek oder sonst dinglich gesichert oder eine persönliche
Forderung ist,
2. Forderungen, für welche der Gegenstand der Zwangsversteigerung dinglich
haftet, also Hypothekenforderungen, Reallastforderungen, Schiffspfandrechte,