Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

130 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende, der Anmeldung zwar bedürfende, 
jedoch nicht angemeldete Forderung zustehe. 
b) Güthe, GruchotsBeitr. 59 44: Die Zwangsvollstreckung in das beweg- 
liche Vermögen wird durch die Beteiligung eines Kriegsteilnehmers als Gläu- 
bigers oder anderweit Berechtigten grundsätzlich nicht berührt (§ 7 Ein- 
gang). Hiervon kennt das Gesetz nur für das Verteilungsverfahren 
GEs 872—882 ZPO.) eine Ausnahme (§ 7 Nr. 2). Diese greift in das Ver- 
fahren nach zwei Richtungen hin ein. Einmal genügt für die endgültige Fest- 
stellung einer bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderung eines Kriegs- 
teilnehmers und für das Vorrecht einer solchen Forderung die bloße An- 
meldung der Forderung durch den Kriegsteilnehmer und die bloße Inanspruch- 
nahme eines Vorrechts für ihn; auf das Widerspruchsverfahren braucht 
sich ein solcher Kriegsteilnehmer also nicht einzulassen. Außerdem 
hat das Vollstreckungsgericht die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht trotz 
Nichtanmeldung eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung eines Kriegs- 
teilnehmers vorhanden sein könnte; ergibt die Prüfung, daß eine solche Forderung 
mutmaßilch besteht, so ist diese und ein für sie mutmaßlich bestehendes Vorrecht 
als endgültig festgestellt anzusehen. In beiden Fällen sind die auf die 
Forderung fallenden Beträge nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen (§ 7 
Nr. 2 Satz 2); der Grund hierfür ist der, daß die endgültige Feststellung nur 
für das Verteilungsverfahren und nicht für die materielle Rechtslage gilt. Das 
gleiche gilt für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
5 7 Nr. 2 kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn das Grundstück einem 
Kriegsteilnehmer oder — unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 — der Ehe- 
frau oder einem Kinde eines Kriegsteilnehmers gehört, da in diesen Fällen die 
Versteigerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 unzulässig ist und dadurch (s. den Bericht 
zu § 5 Ziff. 1 3b 8) auch das Verteilungsverfahren ausgeschlossen wird. 
c) Stern, Das Konkursverfahren 154: Bei Vornahme der Massevertei- 
lungen werden die Kriegsteilnehmer tunlichst berücksichtigt. Zur Berücksichtigung 
ihrer Forderungen genügt schon das bloße Vorliegen einer — wenn auch be- 
strittenen — Forderungsanmeldung ; selbst wenn diese fehlt, muß die Forde- 
rung berücksichtigt werden, wenn nur anzunehmen ist, daß der schutzbedürftigen 
Person eine solche Forderung mutmaßlich zusteht. Die auf die so berücksichtigten 
Forderungen entfallenden Beträge werden vom Konkursverwalter vorläufig 
hinterlegt. 
3. Der Fall der Nr. 3. 
a) Güthe, Gruchots eitr. 59 47: Die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen wird durch die Beteiligung eines Kriegsteilnehmers als Gläu- 
bigers oder anderweit Berechtigten grundsätzlich nicht berührt (§ 7 Eingang). Von 
diesem Grundsatze kennt das Gesetz zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme be- 
zieht sich auf den Teil des Versteigerungsverfahrens, der zwischen der Be- 
endigung der Versteigerung — das 3VG. spricht von dem Schlusse der Ver- 
steigerung (s. die §§ 73, 74 3VG.) — und dem Zuschlage liegt (§ 7 Nr. 3). Nach 
Anhörung der anwesenden Beteiligten (s. § 74 3VG.) hat das Vollstreckungs- 
gericht zu prüfen, ob folgende Ansprüche, wofern sie einem Kriegsteilnehmer 
zustehen, durch das Meistgebot gedeckt sind: 
1. die Forderung, für welche die Zwangsversteigerung betrieben wird, gleich- 
viel ob sie durch Hypothek oder sonst dinglich gesichert oder eine persönliche 
Forderung ist, 
2. Forderungen, für welche der Gegenstand der Zwangsversteigerung dinglich 
haftet, also Hypothekenforderungen, Reallastforderungen, Schiffspfandrechte,
	        
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