Kriegsteilnehmerschutzgesey vom 4. August 1914. 9 7. 131
3.Forderungen, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke ge-
währen, d. h. die im § 10 Nr. 1 und 2 3SVG. bezeichneten Ansprüche —
§ 10 Nr. 3 3VG. kommt nicht in Frage, weil der Gläubiger keine natür-
liche Person ist —,
4. Grundschulden,
5. Rentenschulden.
Ist dies der Fall, so ist der Zuschlag zu erteilen; eine Beschränkung des
Versteigerungsverfahrens tritt alsdann nicht ein. Wird eine der genannten
Forderungen durch das Meistgebot nicht gedeckt, so hat das Gericht weiter zu
prüfen, ob die Umstände die Annahme begründen, daß bei einer nochmaligen
Versteigerung ein höheres, zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung der ge-
nannten Forderungen genügendes Gebot erfolgen werde. Hält das Gericht diese
Annahme für nicht begründet, so ist der Zuschlag zu erteilen, und es bleibt den
Beteiligten (6J 97.8VG.) nur die Beschwerde. Andernfalls hat das Gericht den
Zuschlag zu versagen und einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. In
dem neuen Termine kann unter den angegebenen Voraussetzungen wiederum der
Zuschlag versagt und ein weiterer Versteigerungstermin anberaumt werden.
Die Ausnahmevorschrift des § 7 Nr. 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn das
Grundstück einem Kriegsteilnehmer oder — unter den Voraussetzungen des § 5
Abs. 2 — der Ehefrau oder einem Kinde eines Kriegsteilnehmers gehört, da in
diesen Fällen die Erteilung des Zuschlags nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 unzulässig ist.
Die zweite Ausnahme von dem Grundsatze des § 7 Satz 1 bezieht sich auf das
Verteilungsverfahren (§ 7 Nr. 2); s. oben Ziff. II 2b.
b) Sieskind a. a. O. 49: An sich kann in dem neuen Versteigerungstermine
nach dem Wortlaut abermals der Zuschlag, wenn sonst die Voraussetzungen vor-
liegen, versagt und ein weiterer Versteigerungstermin anberaumt werden; eine zu
häufige Wiederholung wird aber das freie Ermessen des Gerichts zu hindern
wissen. Ist dagegen die Annahme eines höheren Gebots nicht gerechtfertigt, so ist
der Zuschlag zu erteilen; wegen der Beschwerde nach 5 97 3 VG. wird es sich
empfehlen, im Beschlusse die Gründe anzugeben, die dazu geführt haben, den Zu-
schlag nicht zu versagen.
c) Nußbaum, JW. 14 1106: Versagt der Richter den Zuschlag, so kann
die Vertagung nach den allgemeinen Bestimmungen des 8VW. nicht auf unbe-
stimmte Zeit, etwa auf die Zeit nach Abschluß des Friedens, sondern nur auf
einen bestimmten Termin geschehen; gemäß § 36 Abs. 2 3VG. wird der Termin
ohne weiteres sechs Monate hinausgerückt werden können. Einer nochmaligen
Vertagung steht, falls sie durch die Umstände sachlich gerechtfertigt ist, formell
nichts im Wege. ·
d)Marcus,ZBlF3.-15501:EineWiederholungdiefesVetfahrensist
zwar durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, dürfte jedoch in den weitaus meisten
Fällen keinen Erfolg versprechen. Schon bei der ersten Versagung des Zuschlags
wird zu berücksichtigen sein, daß durch die Anberaumung eines weit hinaus ge-
schobenen neuen Versteigerungstermins die Beträge der laufenden Zinsen und
sonstigen wiederkehrenden Leistungen recht erheblich anwachsen und daß anderer-
seits nicht gut erwartet werden kann, daß unter den gegenwärtigen Umständen
in einem verhältnismäßig nahen Termin ein höheres Gebot erzielt werden würde.
e) Nußbaum, JW. 14 1107: Die Beschwerde gegen den Zuschlag kann
nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht von seiner Vertagungsbefugnis
keinen Gebrauch gemacht habe, denn darin liegt keiner der zulässigen Beschwerde-
gründe, die im § 100 3V. erschöpfend aufgezählt sind. Anders jedoch jetzt
JW. 15 9.
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