Kriegstellnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 88. 133
behörde des Kontingents im ordentlichen Rechtswege bei Berechnung der für die
Klagerhebung gesetzten Frist von sechs Monaten für entsprechend anwendbar.
Hier liegen Fälle vor, wo beide Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 zutreffen; es
ist sowohl für die Beschreitung des Rechtswegs eine Ausschlußfrist gesetzt, es
handelt sich auch um Fristen, auf welche die Vorschriften des § 203 BG.
entsprechende Anwendung finden sollen. Das auch #ür den Rechtsweg bei den
den Hinterbliebenen der Reichsbeamten nach dem Beamtenhinterbl G. gewährten
Rechtsansprüchen (§ 149) maßgebliche Reichs BeamtG. hat im § 150 Abfs. 1
eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung der obersten
Reichsbehörde und im § 144 Abs. 2 eine Frist von einem Jahre für die Klag-
erhebung bei Verlust des Klagerechts festgesetzt. Das Festungsrayongesetz bestimmt
für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs seitens des Grundstücks-
besitzers wegen der ihm auferlegten Beschränkungen in S§ 39 und 40 Abs. 2 für
die „Betretung des Rechtswegs“ eine, wie es dort heißt, sechswöchentliche
Präklusiofrist und gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde über den Ent-
schädigungsbetrag im § 41 Abs. 3 eine Ausschlußfrist von 90 Tagen, innerhalb
welcher der Rechtsweg offen steht. In allen diesen Fällen handelt es sich um
eine gesetzlich vorgeschriebene Ausschlußfrist für die Beschreitung des Rechtswegs
bei den ordentlichen Gerichten. Es ist deshalb der Lauf der Ausschlußfrist ge-
mäß § 8 Abs. 2 K#ch G. gehemmt.
2. Mayer a. a. O. 247: Es kommen auch in Betracht die Fristen nach
& 77 Gew G. und § 19 Kfm G. zur Beschreitung des Rechtswegs gegen
Entscheidungen des Gemeindevorstehers, sowie die Fristen nach §#s 81 a Ziff. 4,
Zlb Ziff. 4 und 91b GewO. zur Beschreitung des Rechtswegs gegen Ent-
scheidungen der Innungs= und Schiedsgerichte, sowie die Fristen nach § 14
Ziff. 3 GV. zur Beschreitung des Rechtswegs gegen Entscheidungen der Ge-
meindegerichte.
2. Andere Fristen.
Bendix a. a. O. 33: Alle anderen als die im § 8 Abs. 2 ge-
nannten Fristen, die den Berechtigten mit seinen Rechten ausschließen, fallen
nicht unter den Schutz des § 8 Kcoch G., da nach den Motiven „eine weitere
Ausdehnung bedenklich erschien, weil sie in das materielle Recht zu tief eingreifen
würde“. Hierher gehören z. B. die sonstigen gesetzlichen, die richterlichen und
alle vertraglich vereinbarten Ausschlußfristen, auch wenn sie sich auf die Beschreitung
des Rechtswegs beziehen, wie dies z. B. auf dem Gebiete des Versicherungsrechts
bei den meisten Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= und Einbruchsdiebstahlsversicherungen
der Fall ist.
3. Die Zinsrückstände in der Zwangsversteigerung.
a) Fuchs. JW. 15 60: Nach § 10 Ziff. 4 3VG. verlieren die länger
als zwei Jahre rückständigen Hypothekenzinsen der Realrechte ihren
Vorrang. Das ist eine absolute Vorschrift, die zugunsten aller übrigen Real-
interessenten gilt. Diese zwei Jahre sind keine Ausschlußfrist; deshalb paßt
5 8 Abs. 2 KTSch G. nicht auf sie. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen den Ablauf der zweijährigen Frist gibt es nicht. Die Bekannt-
machung vom 18. August 1914 über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung
einer Geldforderung bezieht sich nur auf die Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung für den Schuldner, wie die im Abs. 1 angezogenen Beispiele ergeben,
nicht auf die Rechtsverluste, die für den Gläubiger eintreten und dinglich
wirken. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel schon erlangt, so kann er
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung beantragen, aber nur diese und
nicht jene durchführen; fehlt ihm der Titel, so kann er eine zwangsweise Ein-