134 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
ziehung der Zinsen überhaupt nicht herbeiführen und einen weiteren Rangverlust
nicht verhüten.
b) Fürnrohr, JW. 15 254: Gegen diesen (oben a) Rangverlust ist
schlechterdings nichts zu machen. Aber eine Anderung des Zustandes ist keines-
wegs wünschenswert. Man muß bedenken, daß der gewünschte Gleichrang der
älteren Zinsrückstände kein auf Kosten des durch die Kriegsnotgesetzgebung ge-
schonten Kriegsteilnehmers (Schuldners) erlangtes Entgelt für diese Schonung
wäre. Diese Rangbegünstigung ginge vielmehr stets auf Kosten der nach-
rangigen Hypothekengläubiger; denn sie würde deren Rang verschlechtern.
e) Fuchs, 3W. 15 204: Der Weg, die Zwangsverwaltung durch einst-
weilige Verfügung zu beantragen und die angeordnete Zwangsverwaltung so
lange fortführen zu lassen, bis es möglich wird, Beschlagnahme im Wege der
Zwangsversteigerung herbeizuführen, erscheint nach dem Rechte des KTSch G.
nicht gangbar, weil die Unterbrechung alle Arten des Verfahrens, insbesondere
auch die Anordnung des Arrestes mit der im § 2 Ziff. 1 zulässigen Ausnahme
sowie die einstweilige Verfügung ergreift (s. den Bericht zu § 2 Ziff. A 1 2h).
Da nach § 1 der VO. vom 14. Januar 1915 die Bestellung eines Vertreters.
für den Kriegsteilnehmer nur zulässig ist, wenn sie zur Verhütung offenbarer
Unbilligkeiten erforderlich erscheint und das Prozeßgericht auch nur dann den
Aussetzungsantrag eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen kann, so bleibt abzu-
warten, ob die Gerichte die Gefahr einer Rangverschlechterung der Zinsrückstände
für einen genügenden Grund erachten werden, um Prozeßverfahren gegen
Kriegsteilnehmer zuzulassen.
d) Mayer a. a. O. 218: Soweit die Hypothekurkunde nicht vollstreckbar ist,
kann der Gläubiger, da er während der Kriegsteilnehmereigenschaft kein Urteil
gegen den Schuldner erwirken kann, soweit nicht etwa für die Zinsen aus der
Hypothek eine besondere Nebenhypothek bestellt ist, den Ablauf der zweijährigen
Frist und damit den Verlust des Rechtes nach § 10 Ziff. 4 3VG. nicht ab-
wenden, da es sich hier weder um eine Ausschlußfrist noch um eine Ver-
jährungsfrist handelt, welche durch den Kriegszustand gehemmt wären.
e) Josef, Recht 15 67, abgedruckt oben S. 117e.
89.
1. Lux, JW. 14 962: § 9 will besagen, daß in Prozessen natürlicher
Personen, die einen gesetzlichen Vertreter haben, die Unterbrechung oder Aus-
setzung dann und nur dann eintritt, wenn der gesetzliche Vertreter nach näherer
Bestimmung des § 2 verhindert ist. Anders ausgedrückt: Es kommt auf die
Person des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an. Diese Regelung
entspricht in Wahrheit genau dem im Gesetzestitel zum Ausdrucke gebrachten
Zwecke. Denn der Mündel ist infolge des Krieges an Wahrnehmung seiner
Rechte behindert, wenn sein Vormund im Felde steht. Soweit dagegen der
Vertretene prozeßfähig ist (§§ 112, 113 BGB.), bedeutet nicht die Einberufung
des Vormundes, sondern seine eigene eine rechtliche Behinderung. Deshalb ist
ganz folgerichtig der Fall der Prozeßfähigkeit des Vertretenen im § 9 ausge-
nommen, es bleibt hier bei der aus § 2 hervorgehenden Regel. Bei den
juristischen Personen ist die Rechtslage eine ganz andere, weil sie ja über-
haupt nur durch ihre Organe handeln können, welche die „Stellung“ gesetzlicher
Vertreter haben, ohne es eigentlich zu sein (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.).
So erklärt sich die besondere Hervorhebung der „natürlichen Personen“ im § 9J
ganz zwanglos aus dem Umstande, daß hier zwei Personcn, der Vertretene und
der Vertreter, beim Heere stehen können, und es ist aus ihr kein Gegenschluß
auf juristische Personen zu ziehen.