136 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Jannar 1915.
&o##. 17.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Einem Kriegsteilnehmer (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs-
Gesetzbl. S. 328), der ohne Vertreter ist, kann der Vorsitzende des Prozeß-
gerichts auf Antrag des Gegners einen geeigneten Vertreter bestellen, der
die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit
wahrzunehmen hat. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn sie zur Ver-
hütung offenbarer Unbilligkeiten erforderlich erscheint. Vor der Bestellung
soll der Vorsitzende, soweit tunlich, Verwandte des Kriegsteilnehmers
oder andere Personen hören, die mit dessen Verhältnissen vertraut sind.
Die Bestellung des Vertreters soll dem Kriegsteilnehmer unverzüglich
mitgeteilt werden. Der Kriegsteilnehmer kann dem Vertreter die Ver-
tretungsbefugnis entziehen, soweit er einen anderen Vertreter bestellt.
82.
Der 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) erhält folgenden Satz 2:
„Betrifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch, so
kann das Prozeßgericht den Antrag ablehnen, wenn die Aussetzung
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist.“
83.
Soweit durch die Bestellung eines Vertreters (§ 1) besondere Kosten
entstehen, hat der Gegner des Kriegsteilnehmers sie auch im Falle des
Obsiegens zu tragen.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen ver-
mögensrechtlichen Streitigkeiten, in denen das Verfahren auf Grund des
Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) unterbrochen oder
ausgesetzt ist, kann der Gegner den Kriegsteilnehmer zu Händen des
Vertreters zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung
der Hauptsache laden. Der Kriegsteilnehmer ist zur Aufnahme des Ver-
fahrens nur verpflichtet, wenn die weitere Unterbrechung oder Aussetzung
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist; die tatsächlichen