Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

136 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
2. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14. Jannar 1915. 
&o##. 17.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Einem Kriegsteilnehmer (§ 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, Reichs- 
Gesetzbl. S. 328), der ohne Vertreter ist, kann der Vorsitzende des Prozeß- 
gerichts auf Antrag des Gegners einen geeigneten Vertreter bestellen, der 
die Rechte und Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit 
wahrzunehmen hat. Die Bestellung ist nur zulässig, wenn sie zur Ver- 
hütung offenbarer Unbilligkeiten erforderlich erscheint. Vor der Bestellung 
soll der Vorsitzende, soweit tunlich, Verwandte des Kriegsteilnehmers 
oder andere Personen hören, die mit dessen Verhältnissen vertraut sind. 
Die Bestellung des Vertreters soll dem Kriegsteilnehmer unverzüglich 
mitgeteilt werden. Der Kriegsteilnehmer kann dem Vertreter die Ver- 
tretungsbefugnis entziehen, soweit er einen anderen Vertreter bestellt. 
82. 
Der 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des 
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) erhält folgenden Satz 2: 
„Betrifft der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch, so 
kann das Prozeßgericht den Antrag ablehnen, wenn die Aussetzung 
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist.“ 
83. 
Soweit durch die Bestellung eines Vertreters (§ 1) besondere Kosten 
entstehen, hat der Gegner des Kriegsteilnehmers sie auch im Falle des 
Obsiegens zu tragen. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen ver- 
mögensrechtlichen Streitigkeiten, in denen das Verfahren auf Grund des 
Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) unterbrochen oder 
ausgesetzt ist, kann der Gegner den Kriegsteilnehmer zu Händen des 
Vertreters zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung 
der Hauptsache laden. Der Kriegsteilnehmer ist zur Aufnahme des Ver- 
fahrens nur verpflichtet, wenn die weitere Unterbrechung oder Aussetzung 
nach den Umständen des Falles offenbar unbillig ist; die tatsächlichen
	        
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