138 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Vordergrunde zu stehen haben. Ist mit ihnen die Fortsetzung des Der-
fahrens während der Kriegszeit billigerweise nicht vereinbar, so wird regel-
mäßig selbst ein erheblicher Tachteil des Gegners für sich allein keinen
Grund für die Ablebhnung des Aussetzungsantrags abgeben dürsen.
Die VDerhandlung und Entscheidung darüber, ob die Aussetzung offenbar
unbillig ist, ist nur möglich, wenn der Kriegsteilnehmer im Rechtsstreit
einen Vertreter hat. Deshalb ist zugleich dafür gesorgt worden, daß
dem Kriegsteilnehmer, der ohne Vertreter ist, von dem Vorsitzenden des
Drozeßgerichts auf Antrag des Gegners ein Dertreter bestellt werden kann,
der die Rechte und Oflichten des Kriegsteilnehmers im Rechtsstreit wahr-
zunehmen Bhat. Schon diese Maßnahme ist an das Erfordernis geknüpft,
daß sie zur Derhütung offenbarer Unbilligkeiten erforderlich erscheint. Dor
der Bestellung des Dertreters soll der Dorsitzende, soweit tunlich, Verwandte
des Kriegsteilnehmers oder andere Hersonen hören, die mit dessen Der-
Bältnissen vertraut sind (§ 1 Abs. 1). Die Bestellung soll dem Kriegsteil-
nehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Er kann dem vom Dorsitzenden
ausgewählten Dertreter die Dertretungsmacht entziehen, soweit er selbst
einen anderen Dertreter bestellt (§ 1 Abs. 2). Um den Kriegsteilnehmer
nicht darunter leiden zu lassen, wenn infolge der Mitwirkung des Dertreters
das Derfahren sich verteuern sollte, ist Dorsorge getroffen, daß die besonderen
kKosten, die infolge der Bestellung des Dertreters etwa entstehen, von dem
Gegner auch im Falle des Obsiegens zu tragen sind (6 5).
Im Susammenhange hiermit sind die Anregungen zu erwähnen, die
das Siel verfolgen, die Dergünstigungen des Kriegsteilnehmergesetzes vom
4. August 1014 auf weitere Hersonenkreise, namentlich auf die Rinter-
bliebenen der Kriegsteilnehmer und auf die Flüchtlinge aus den
vom Feinde besetzten oder bedrohten Landesteilen, auszudehnen.
Sugunsten der Hinterbliebenen des Kriegsteilnehmers erscheinen
besondere gesetzgeberische Maßnabmen auf prozessualem Gebiet entbekrlich.
Der Wachteil, der den Hinterbliebenen droht, liegt nicht, wie es das Kriegsteil.
nehmergesetz voraussetzt, darin, daß sie infolge des Krieges durch Abwesenheit
an der Wahrnebmung ihrer Zechte behindert werden, sondern darin, daß.
sie nunmehr selbst und unmittelbar für die Perbindlichkeiten ihres Erblassers
in Anspruch genommen werden können. In dieser Hinsicht stehen aber
die Hinterbliebenen eines Kriegsteilnehmers nicht anders da, wie die anderer
Derstorbener, die Schutzbedürftigkeit gegenüber einem unzeitigen Dorgehe#n
der Gläubiger ist in allem wesentlichen die gleiche, und ihr wird durch die
allgemeinen Vorschriften in ausreichkendem Maße Rechnung getragen. In
Betracht kommen insbesondere die erbrechtlichen Dorschriften über die
Ausschlagungsfrist und über die aufschiebenden Einreden des Erben sowie
die prozessualen Bestimmungen, wonach im Falle des Todes einer Hartei
das Derfahren unterbrochen wird oder ausgesetzt werden muß und der
Erbe vor Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht
verpflichtet ist.
Über die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit ein besonderer Rechtsschutz
der Flüchtlinge notwendig erscheint, sind bei den zuständigen Dienststellen
der in Betracht kommenden Bezirke Erhebungen angestellt worden. Nach
dem Ergebnis dieser Erbebungen ist ein praktisches Bedürfnis nach Er-
weiterung des Rechtsschutzes auch in dieser ZRichtung nicht anzu-
erkennen.