Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

142 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
b) Graßhof, D33.15 416: Wenn die VO . auch nur eine Darlegung der tat- 
sächlichen Voraussetzungen des Antrags, nicht ausdrücklich eine Glaubhaft- 
machung verlangt, so wird es sich doch empfehlen, wenn der Antragsteller durch 
Beibringung von Mitteln der Glaubhaftmachung die von Amts wegen einzu- 
leitenden (5§ 12 FGG.) Ermittelungen zu befördern und zu beschleunigen bestrebt 
ist. Aus den Worten: „Die Bestellung ist nur zulässig, wenn sie zur Ver- 
hütung offenbarer Unbilligkeiten erforderlich erscheint“ geht sogar hervor, daß die 
Elaubhaftmachung in geeigneten Fällen vom Vorsitzenden des Gerichts verlangt 
werden kann. 
V. Die Entscheidung des Dorsitzenden. 
1. Die Anhörung von Verwandten und anderen Personen. 
Bendix, Recht 15 98: Die Anhörung wird regelmäßig schriftlich er- 
folgen. Der Vorsitzende kann zu diesem Zwecke aber auch einen Termin be- 
stimmen, für den indessen die Vorschriften über die obligatorische mündliche 
Verhandlung nicht gelten, da das Verfahren nicht den Rechtsstreit betrifft und 
auch nicht vor dem erkennenden Gerichte stattfindet. Das Gesuch zielt darauf 
ab, die Unterbrechung des Rechtsstreits zu verhindern. Man könnte also die 
Bestimmung des § 248 Abs. 2 3PO. entsprechend anwenden. Aber auch für 
die sogenannte fakultative mündliche Verhandlung ist kein Raum, da der 
Kriegsteilnehmer nicht gehört werden soll und lediglich der Vorsitzende, nicht das 
Prozeßgericht, über den einseitigen Antrag des Gegners zu entscheiden hat. Für 
zulässig ist eine Beweiserhebung über die das Gesuch begründenden Be- 
hauptungen, z. B. durch Einholung behördlicher Auskunft zu erachten. 
2. Die Prüfung des Erfordernisses der offenbaren Unbilligkeit. 
a) Leipz3. 15 390 (LG. Mannheim): Ob die Voraussetzung zur Bestellung 
eines Vertreters, nämlich daß damit offenbare Unbilligkeiten verhütet werden 
sollen, besteht, ist wegen der einschneidenden Bedeutung der Maßregel beson- 
ders streng zu prüfen. 
b) Bendix, Recht 15 97: Der Kriegsteilnehmer soll nicht eine gesetzliche 
Handhabe in einer gegen Treu und Glauben gröblich verstoßenden Weise dazu 
mißbrauchen, seinerseits das Recht des Gegners in Frage zu stellen und zu ver- 
letzen. Wird durch das Verlangen des Gegners die rechtliche und wirtschaftliche 
Lage des Kriegsteilnehmers in keiner Hinsicht gefährdet, so enthält die Berufung 
auf das Notgesetz einen Mißbrauch, dem gesteuert, eine Unbilligkeit, die ver- 
mieden werden muß. Diese Unbilligkeit muß offensichtlich sein, sie muß als 
solche offen zutage liegen; sie muß sich jedem unbefangenen Beurteiler, wenn 
auch vielleicht erst nach Untersuchung und Ermittelung der Sachlage sofort als 
zweifellos aufdrängen. 
c) Wertheimer, JW. 15 159: In zwei Fällen ist die neue Bundesrats- 
verordnung praktisch besonders bedeutsam: 1. Wenn ein Schuldner, der zur 
Fahne einberufen ist, sein Geschäft wie bisher durch Verwandte oder Ange- 
stellte weiter betreiben läßt, weiterhin Waren bestellt und verkauft und seine 
Außenstände einzieht, dann wird man in der Regel annehmen dürfen, daß es 
offenbar unbillig ist, wenn er seine Schulden nicht bezahlt. In erster Linie gilt 
dies natürlich von den Schulden, die in der Zeit gemacht werden, in welcher 
der Schuldner Kriegsteilnehmer ist; es wird dies aber auch von allen denjenigen 
Schulden gelten, die aus früheren Geschäftsverbindungen herstammen, ebenso von 
Darlehnsschulden und ähnlichen Verbindlichkeiten, die im regelmäßigen Geschäfts- 
betrieb entstanden sind. Läßt dann der KRriegsteilnehmer durch seinen Bevoll- 
mächtigten die im Geschäftsbetrieb entstehenden Außenstände einziehen, so ist es
	        
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